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   EuGH, 16.03.2023 - C-522/21   

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https://dejure.org/2023,4544
EuGH, 16.03.2023 - C-522/21 (https://dejure.org/2023,4544)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-522/21 (https://dejure.org/2023,4544)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-522/21 (https://dejure.org/2023,4544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 - Art. 94 Abs. 2 - Verletzung - Schadensersatzanspruch - Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Art. 18 Abs. 2 - Ersatz des Schadens - Auf der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Geistiges Eigentum; Sortenschutz; Verordnung (EG) Nr. 2100/94; Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3; Art. 94 Abs. 2; Verletzung; Schadensersatzanspruch; Verordnung (EG) Nr. 1768/95; Art. 18 Abs. 2; Ersatz des Schadens; Auf der Grundlage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 - Art. 94 Abs. 2 - Verletzung - Schadensersatzanspruch - Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Art. 18 Abs. 2 - Ersatz des Schadens - Auf der ...

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Sortenschutz: Keine pauschale Mindestentschädigung - EU-Sortenschutzregelung über pauschalen Mindestschadensersatz ist ungültig

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 713
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zugunsten des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts einen Entschädigungsanspruch begründet, der nicht nur vollständig ist, sondern zudem auf einer objektiven Grundlage beruht, denn er erfasst allein den Schaden, der dem Inhaber aus der Verletzungshandlung entstanden ist, ohne dass auf der Grundlage dieses Artikels ein pauschaler Verletzerzuschlag angesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 33 und 43).

    94 der Verordnung Nr. 2100/94 kann daher nicht so ausgelegt werden, dass der Inhaber auf dieser Rechtsgrundlage die Verurteilung des Verletzers zu einem pauschal festgesetzten Strafschadensersatz erwirken kann (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 34).

    Vielmehr muss der Umfang des nach Art. 94 dieser Verordnung zu zahlenden Schadensersatzes möglichst genau den Schäden entsprechen, die dem Inhaber des Sortenschutzrechts tatsächlich und sicher durch die Verletzung entstanden sind (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese Bestimmung nicht den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der "angemessenen Vergütung" im Sinne dieser Bestimmung zusammenhängenden Schäden vorsieht (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen betrifft Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 den "weiteren" Schaden, den der Verletzer dem Inhaber darüber hinaus zu ersetzen verpflichtet ist, wenn die Verletzung "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden ist (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 32).

    Zum Umfang des Ersatzes des entstandenen Schadens nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Inhaber der verletzten Sorte Nachweise dafür beibringen muss, dass sein Schaden über das hinausgeht, was von der angemessenen Vergütung nach Abs. 1 dieses Artikels gedeckt ist (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 56).

    Diese Gebühr ermöglicht nämlich die Berechnung der angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 und steht nicht zwangsläufig in Zusammenhang mit dem noch nicht ersetzten Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 57).

    Jedenfalls obliegt es dem mit der Sache befassten Gericht zu beurteilen, ob die vom Inhaber der verletzten Sorte geltend gemachten Schäden genau nachgewiesen werden können oder ob ein Pauschalbetrag festzusetzen ist, der den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf diese Schäden möglichst nahekommt (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 59).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
    Was als Viertes das Vorbringen der Kommission betrifft, das auf das Urteil vom 25. Januar 2017, Stowarzyszenie O?‚awska Telewizja Kablowa (C-367/15, EU:C:2017:36), gestützt wird, so ging es, wie der Generalanwalt in den Nrn. 87 und 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, um die Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45), während der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache die Gültigkeit einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1768/95 zu beurteilen hat, die eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 darstellt und daher, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, mit dieser Verordnung und insbesondere deren Art. 94 Abs. 2 im Einklang stehen muss.
  • EuGH, 15.10.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
    Da mit der Verordnung Nr. 1768/95 die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Kriterien präzisiert werden sollen und die Kommission in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse berechtigt ist, alle für die Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, sofern sie insbesondere nicht gegen diese Verordnung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie in der streitigen Bestimmung einen Mindestpauschalbetrag für den Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens vorgesehen hat, gegen Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen hat.
  • EuGH, 25.06.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus gemäß Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, Saatgut-Treuhandverwaltung, C-242/14, EU:C:2015:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-522/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Ein Schadensersatzanspruch wegen einer solchen der DSGVO nicht entsprechenden Datenverarbeitung scheidet gleichwohl aus, wenn - wie hier - bei der betroffenen Person ein konkreter (tatsächlicher), über den durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ohnehin eintretenden Kontrollverlust hinausgehender (immaterieller) Schaden nicht eingetreten ist (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29 ff.; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38; EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112; EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; im Nachgang zu BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 19 ff.).

    Der Beweis ist nach dem Maßstab des § 286 ZPO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127; im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14, 17, 19), gegebenenfalls allein durch eine Parteianhörung nach § 141 ZPO zu führen (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 19).

    Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser "tatsächlich und sicher" besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m. w. N. hier nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, wobei unter Rn. 37 dargestellt wird, dass ein pauschal festzusetzender Strafschadensersatz wie bei Art. 82 DSGVO ausscheidet; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127) .

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schaden im Einzelfall nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH eben nicht nur tatsächlich, sondern auch "sicher" sein muss (siehe schon oben; vgl. erneut jeweils m. w. N. nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127) .

    Erst für die Bestimmung des Ausmaßes des einmal festgestellten Schadens kommt § 287 ZPO zur Anwendung (siehe zum "genauen Nachweis" und zur Schadensschätzung EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 43) , wonach für die Überzeugungsbildung eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann (BGH Urt. v. 23.6.2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13; vgl. zur mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit BGH Urt. v. 17.9.2019 - VI ZR 396/18, r+s 2020, 50 Rn. 13) .

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Gerichtshof verlangt zwar, dass ein Schaden tatsächlich und sicher sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140), auch ein lang anhaltender Zustand belastender Ungewissheit kann aber bereits einen immateriellen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 13.12.2018 - C-138/17 u.a. Rn. 61; EuG Urt. v. 17.12.1998 - T-203/96 Rn. 108; vergleiche dazu OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 38036 Rn. 41; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1608 [1611 Rn. 43], das ebenfalls den bloßen Kontrollverlust genügen lässt).

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein zu ersetzender Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein muss (EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49; EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15 Rn. 91; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 140 m.w.N.).

    Eine wie auch immer geartete Sanktionswirkung darf deshalb für die Bemessung der Entschädigung keine Rolle spielen (ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 144; vergleiche auch EuGH GRUR 2023, 713 Rn. 37 zu Art. 94 der VO 2100/94).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Zuspruch von Strafschadensersatz ausgeschlossen, denn die Entschädigung soll nur den aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO konkret erlittenen immateriellen oder materiellen Schaden ausgleichen (EuGH Urteil vom 16.03.2023 - C- 522/21, GRUR 2023, 713, Rn. 37).
  • LG München I, 14.03.2024 - 44 O 3464/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Klageantrag, Technische und organisatorische

    Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser "tatsächlich und sicher" besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m. w. N. hier nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, wobei unter Rn. 37 dargestellt wird, dass ein pauschal festzusetzender Strafschadensersatz wie bei Art. 82 DSGVO ausscheidet; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-361/22

    Inditex

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Frage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegte Frage erforderlich sind (Urteil vom 16. März 2023, Saatgut-Treuhandverwaltung [KWS Meridian], C-522/21, EU:C:2023:218, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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