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   EuGH, 16.04.1991 - C-347/89   

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https://dejure.org/1991,1190
EuGH, 16.04.1991 - C-347/89 (https://dejure.org/1991,1190)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.1991 - C-347/89 (https://dejure.org/1991,1190)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 1991 - C-347/89 (https://dejure.org/1991,1190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36; Richtlinien 65/65 und 75/319 des Rates
    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot der Einfuhr von Arzneispezialitäten, die nicht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften verpackt sind - Absicht des über die notwendige Erlaubnis verfügenden Importeurs, diese ...

  • EU-Kommission

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

  • Judicialis

    EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 36; ; EWGV Art. 177; ; Richtlinie 65/65; ; Richtlinie 75/319 Art. 16 Abs. 3; ; AMG § 73 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 30

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freier Warenverkehr; Einfuhr von Arzneispezialitäten; Befolgen der gesetzlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen importierter Erzeugnisse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Einfuhr von Arzneimitteln.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2951
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

    Auszug aus EuGH, 16.04.1991 - C-347/89
    Der Gerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß er im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag weder über die Auslegung von nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entscheiden kann (u. a. Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299, und Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen BV, Slg. 1984, 3435) noch über die Erheblichkeit der von einem nationalen Gericht gestellten Fragen zu befinden hat (u. a. Urteil vom 30. November 1977 in der Rechtssache 52/77, Cayrol, Slg. 1977, 2261).
  • EuGH, 28.01.1981 - 32/80

    Kortmann

    Auszug aus EuGH, 16.04.1991 - C-347/89
    31 Es steht fest, daß diese Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland eine Zulassung ist, die dem Parallelimporteur - in einem vereinfachten Verfahren, um der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 20. März 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, und vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251) Rechnung zu tragen -, für eine Spezialität erteilt wird, die vom Hersteller oder von dessen offiziellem Importeur bereits in den Verkehr gebracht worden ist.
  • EuGH, 30.11.1977 - 52/77

    Cayrol / Rivoira

    Auszug aus EuGH, 16.04.1991 - C-347/89
    Der Gerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß er im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag weder über die Auslegung von nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entscheiden kann (u. a. Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299, und Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen BV, Slg. 1984, 3435) noch über die Erheblichkeit der von einem nationalen Gericht gestellten Fragen zu befinden hat (u. a. Urteil vom 30. November 1977 in der Rechtssache 52/77, Cayrol, Slg. 1977, 2261).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 16.04.1991 - C-347/89
    31 Es steht fest, daß diese Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland eine Zulassung ist, die dem Parallelimporteur - in einem vereinfachten Verfahren, um der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 20. März 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, und vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251) Rechnung zu tragen -, für eine Spezialität erteilt wird, die vom Hersteller oder von dessen offiziellem Importeur bereits in den Verkehr gebracht worden ist.
  • EuGH, 13.03.1984 - 16/83

    Prantl

    Auszug aus EuGH, 16.04.1991 - C-347/89
    Der Gerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß er im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag weder über die Auslegung von nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entscheiden kann (u. a. Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299, und Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen BV, Slg. 1984, 3435) noch über die Erheblichkeit der von einem nationalen Gericht gestellten Fragen zu befinden hat (u. a. Urteil vom 30. November 1977 in der Rechtssache 52/77, Cayrol, Slg. 1977, 2261).
  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus EuGH, 16.04.1991 - C-347/89
    Artikel 36 bleibt auch anwendbar, da die Harmonisierung der nationalen Regelungen betreffend die Herstellung von und den Handel mit Arzneispezialitäten noch nicht vollauf erreicht ist (Urteil vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung nehmen unter den in Artikel 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang ein und ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen sein sollen (Urteile Schumacher, Randnr. 17, Eurim-Pharm, Randnr. 26, und Ortscheit, Randnr. 16).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr. 53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    In diesem Rahmen kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1974, Demag, 27/74, Slg. 1974, 1037, Randnr. 8, vom 16. April 1991, Eurim-Pharm, C-347/89, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 16, und vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    Vgl. auch Urteile vom 7. März 1989, Schumacher (215/87, EU:C:1989:111, Rn. 17), vom 16. April 1991, Eurim-Pharm (C-347/89, EU:C:1991:148, Rn. 26), vom 10. November 1994, 0rtscheit (C-320/93, EU:C:1994:379, Rn. 16), und vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 103).
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