Rechtsprechung
   EuGH, 16.04.2015 - C-388/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7254
EuGH, 16.04.2015 - C-388/13 (https://dejure.org/2015,7254)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-388/13 (https://dejure.org/2015,7254)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-388/13 (https://dejure.org/2015,7254)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,7254) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wettbewerbswidrige irreführende Geschäftspraxis gemäß Art. 6 UGP-RL liegt schon bei einem Einzelverstoß vor

  • Europäischer Gerichtshof

    UPC Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilung einer falschen Auskunft durch ein Telekommunikationsunternehmen gegenüber einem Abonnenten, die diesem zusätzliche Kosten verursacht - Einstufung als "irreführende ...

  • online-und-recht.de

    Falsche Auskunft eines Gewerbetreibenden an Verbraucher ist irreführende Geschäftspraxis

  • Betriebs-Berater

    'Erteilung einer falschen, für den Abonnenten zusätzliche Kosten auslösenden Information durch Telekommunikationsunternehmen als "irreführende Geschäftspraxis" "Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG âEUR'' Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilun'

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch einmalige Irreführung eines Verbrauchers ist eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Erste Falschauskunft an Verbraucher ist Irreführung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige irreführende Geschäftspraxis bei Einzelverstoß

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Falsche Auskunft gegenüber einem Verbraucher ist Irreführung

  • heise.de (Pressemeldung, 01.07.2015)

    Versehentliche Falschauskunft ist abmahnfähig

  • heise.de (Pressebericht, 01.07.2015)

    Versehentliche Falschauskunft ist abmahnfähig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erteilung einer falschen, für den Abonnenten zusätzliche Kosten auslösenden Information durch ein Telekommunikationsunternehmen als "irreführende Geschäftspraxis"

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Auch nur das einmalige Verhalten eines Gewerbetreibenden gegenüber einem einzelnen Verbraucher kann eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der UGP-Richtlinie sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Falsche Auskunft eines Unternehmens ggü. Verbraucher ist Wettbewerbsverstoß

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Irren ist nicht menschlich, sondern kann abgemahnt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Falsche Auskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einzelnem Verbraucher ist unlauter

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß durch unrichtige Auskunft an Verbraucher zu Vertragslaufzeit

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Falsche Rechtsauskunft gegenüber Verbraucher ist irreführende Geschäftspraxis

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Falschauskunft ist irreführende Geschäftspraxis i.S.d. Wettbewerbsrechts

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    UPC Magyarország

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kúria - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 600
  • GRUR Int. 2015, 572
  • MMR 2015, 443
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).

    Somit besteht das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin, dass die Praxis des Gewerbetreibenden mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss (vgl. u. a. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 39, und CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).

    In Anbetracht der Sorge um den Verbraucherschutz, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, können diese Vorschriften jedoch nicht so ausgelegt werden, als stellten sie derartige Voraussetzungen auf, wenn sie diese selbst nicht ausdrücklich nennen (vgl. in diesem Sinne Urteil CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hatte über diese Frage jedoch bereits im Urteil CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574) zu entscheiden und seine dort gefundene Antwort ist in vollem Umfang auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 31 bis 47 des Urteils CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574) genannt sind, auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).

    Zum anderen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet (Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 21, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 40), da der Unionsgesetzgeber den Begriff "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Richtlinie sehr weit konzipiert hat, indem ihn deren Art. 2 Buchst. d als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden" definiert.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. Urteil Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).

    Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet (Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 21, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 40), da der Unionsgesetzgeber den Begriff "Geschäftspraxis" im Sinne dieser Richtlinie sehr weit konzipiert hat, indem ihn deren Art. 2 Buchst. d als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden" definiert.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-206/11

    Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    Sie lässt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, wobei Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 44).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/12

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    Wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 7, 8, 11, 13 und 14 ergibt, stellt diese Richtlinie hierzu ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen (vgl. Urteil Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C-281/12, EU:C:2013:859, Rn. 32).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    Somit besteht das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin, dass die Praxis des Gewerbetreibenden mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss (vgl. u. a. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 39, und CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-428/11

    Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
    Wie bereits in Rn. 48 des vorliegenden Urteils und entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Purely Creative u. a. (C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 57) ausgeführt, ist es im Übrigen insoweit unerheblich, dass die dem Verbraucher auferlegten zusätzlichen Kosten geringfügig sind.
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Dafür spricht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind und den Zweck verfolgen, ihn umfassend vor solchen Praktiken zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 52 f. = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a Rn. 3.24).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nach Erlass des vorliegend mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils entschieden, dass bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und damit nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 35 ff., 48 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 63 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

    Überdies sind die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als eines Adressats und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 52 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde).

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC).
  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).
  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

    Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, dessen Umsetzung § 5 UWG dient, setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.53).

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

  • OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19

    Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein

    Die Annahme einer irreführenden Handlung i.S.v. Art. 6 UGP-Richtlinie setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 47-49 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).

    Die Beklagte beruft sich insofern darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung "Ungarische Verbraucherschutzbehörde" wiederholt daran anknüpft, dass dem dortigen Beklagten ein "Fehler" unterlaufen sei (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 40 und 50) und der Gerichtshof offenbar von einem fahrlässigen Handeln des Gewerbetreibenden ausgegangen ist.

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt i.S.v. Art. 5 As. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, GRUR 2013, 1157 Rn. 42-45 - CHS Tour Services; GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

    13 Vgl. Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/29 und dazu Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 57 und 58).

    14 Vgl. Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29. Vgl. auch Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 36).

    19 Vgl. Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 58).

  • BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22

    Inanspruchnahme einer Anbieterin von öffentlich zugänglichen

    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH , GRUR 2015, 600 Rn. 40).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Dieses Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 53).
  • OLG Bremen, 24.01.2024 - 2 U 60/23

    LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit

  • OLG Koblenz, 03.02.2021 - 9 U 809/20

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für E-Zigaretten

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 86/19

    Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 6 U 276/21

    Irreführung durch irrtümlich überhöhte Preisforderung

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

  • EuGH, 19.09.2018 - C-109/17

    Bankia

  • OLG Hamburg, 08.08.2019 - 3 U 40/18

    CHD-Vorsorgevertrag - Irreführende Angaben zur Rechtsgrundlage der Kündigung

  • OLG Dresden, 26.04.2022 - 14 U 2489/21

    Anspruch auf Unterlassung der Stornoabwehr für einen Reiseveranstalter; Keine

  • OLG München, 16.03.2017 - 29 U 3285/16

    Unterbliebene Rabattberücksichtigung bei Rechnungslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • OLG Koblenz, 03.02.2022 - 9 U 809/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg

  • KG, 11.03.2016 - 5 U 151/14

    Schmerztherapie, Kinesiologie Tape Original - Wettbewerbsverstoß: Irreführung

  • OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22

    Erben-Ermittlung - Unter den Begriff der "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG

  • LG Hamburg, 24.01.2018 - 416 HKO 196/17

    Wettbewerbsverstoß: Äußerung einer Rechtsansicht hinsichtlich der

  • LG Flensburg, 10.07.2020 - 6 HKO 42/19

    Couchtisch - Wettbewerbsverstoß eines Möbelhauses: Irreführende Werbung durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die

  • LG Detmold, 26.01.2016 - 6 O 11/15

    Fertiggarage - Gebäude - Widerrufsrecht - Verbraucher

  • LG Detmold, 26.01.2016 - 6 O 57/14

    Fertiggarage - Gebäude - Widerrufsrecht - Verbraucher

  • LG Köln, 20.07.2022 - 84 O 164/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17

    Orange Polska - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere

  • LG Düsseldorf, 09.08.2023 - 12 O 78/22
  • LG München I, 20.06.2016 - 4 HKO 9215/15

    Unterlassungsanspruch gegen den Abschluss von Telekommunikationsverträgen ohne

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht