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   EuGH, 16.04.2015 - C-540/13   

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https://dejure.org/2015,7263
EuGH, 16.04.2015 - C-540/13 (https://dejure.org/2015,7263)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-540/13 (https://dejure.org/2015,7263)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-540/13 (https://dejure.org/2015,7263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Festlegung des Zeitpunkts, ab dem ein früherer Beschluss gilt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Festlegung des Zeitpunkts, ab dem ein früherer Beschluss gilt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Parlament / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2013/392/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

    In Anbetracht des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses, der grundsätzlich die Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, anführen muss, damit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39 und 55, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 29, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 19), kann daher nicht angenommen werden, dass dieser Beschluss auf Art. 34 EU beruht.

    Vor allem ist die Annahme, dass Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU die einzig mögliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Maßnahme wie des angefochtenen Beschlusses darstellte, selbst wenn sie zutrifft, in diesem Zusammenhang unerheblich, da die ausdrückliche Entscheidung des Rates, in dem angefochtenen Beschluss nicht diese Bestimmung, sondern Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses sowie die Art. 5 und 6 des Beschlusses 2009/934 zu nennen, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der angefochtene Beschluss auf die zuletzt genannten Bestimmungen als solche gestützt ist (vgl. entsprechend Urteil Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 21).

    Würde daher einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, die den Erlass von Gesetzgebungsakten oder Durchführungsmaßnahmen ermöglichen, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 42 und 43, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 32 und 33).

    Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die Durchführung der allgemeinen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelten, d. h. anhand der Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU und 39 Abs. 1 EU (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).

    Hinsichtlich des Vorbringens des Parlaments zur Unvereinbarkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses mit den nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über die Übergangsbestimmungen Vorschriften speziell zu den rechtlichen Regelungen enthält, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 51, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass eine Bestimmung eines vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ordnungsgemäß auf der Grundlage des EU-Vertrags ergangenen Rechtsakts, die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu diesem Rechtsakt vorsieht, weiterhin ihre Rechtswirkungen entfaltet, solange sie nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass dieser Maßnahmen in Anwendung des von ihr definierten Verfahrens ermöglicht (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 47).

    Ebenso wenig kann das Vorbringen des Parlaments, mit dem es dartun möchte, dass Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses im Vergleich zu dem durch den AEU-Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verschärfte oder erleichterte Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorsieht, den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, dass diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstellt, deren Anwendung im Wege der Einrede ausgeschlossen werden müsste (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 58, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 48).

    Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und der dritte Klagegrund, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 59, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass diese Klagegründe vollumfänglich zurückzuweisen sind.

    Was zweitens die Bedingungen betrifft, unter denen das Parlament angehört wurde, stellt die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die anwendbaren Regelungen des Unionsrechts vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 63, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Verpflichtung, das Parlament anzuhören, stellt eine der Rechtswirkungen des Europol-Beschlusses dar, die gemäß Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortbesteht (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 68, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35), vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45), und vom 22. September 2016, Parlament/Rat (C-14/15 und C-116/15, EU:C:2016:715, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2016 - C-14/15

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

    4 - Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223), Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224), vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579), und vom 23. Dezember 2015, Parlament/Rat (C-595/14, EU:C:2015:847).

    9 - Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 44).

    16 - Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223) sowie Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224).

    20 - Vgl. hierzu Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45), Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35), und vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 59).

    27 - Urteil vom 16. April 2015 (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53).

    29 - Vgl. ähnlich Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 61 bis 64), und vom 23. Dezember 2015, Parlament/Rat (C-595/14, EU:C:2015:847, Rn. 45 bis 49).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

    69 - Urteile Kommission/Rat (218/82, EU:C:1983:369, Rn. 15), Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28), Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 40) und Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 39).

    164 - Urteile Kommission/Rat (218/82, EU:C:1983:369, Rn. 15), Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28), Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 40) und Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

    9 - Ständige Rechtsprechung, vgl., statt vieler, Urteile Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 27), Vereinigtes Königreich/Rat (C-209/13, EU:C:2014:283, Rn. 30) und Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

    59 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

    34 - Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal) - Rechtsmittel - Verweigerung des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts jedoch möglichst so auszulegen, dass sie mit den Bestimmungen der Verträge vereinbar ist (Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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