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   EuGH, 16.05.2013 - C-191/12   

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https://dejure.org/2013,9824
EuGH, 16.05.2013 - C-191/12 (https://dejure.org/2013,9824)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-191/12 (https://dejure.org/2013,9824)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-191/12 (https://dejure.org/2013,9824)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unvollständige Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach die Erstattung der Mehrwertsteuer aufgrund ihrer Abwälzung auf einen Dritten ausgeschlossen ist - Ausgleich in Form einer Beihilfe, die einen Teil der nicht abzugsfähigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó

    Unvollständige Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach die Erstattung der Mehrwertsteuer aufgrund ihrer Abwälzung auf einen Dritten ausgeschlossen ist - Ausgleich in Form einer Beihilfe, die einen Teil der nicht abzugsfähigen ...

  • EU-Kommission

    Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó Kft.

    Unvollständige Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach die Erstattung der Mehrwertsteuer aufgrund ihrer Abwälzung auf einen Dritten ausgeschlossen ist - Ausgleich in Form einer Beihilfe, die einen Teil der nicht abzugsfähigen ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Ausschluss der Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer bei staatlich oder unionsrechtlich finanzierter Beihilfe

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug - Subvention aus öffentlichen Mitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer bei staatlich oder unionsrechtlich finanzierter Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

  • datenbank.nwb.de

    Unvollständige Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unter Verstoß gegen Unionsrecht erhobene Abgabe durch einen Mitgliedstaat muss von diesem nicht zurückgezahlt werden, soweit dieser Teil der Steuer durch eine staatliche Beihilfe subventioniert wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug - Subvention aus öffentlichen Mitteln

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG
    Abwälzung; Beihilfe; Erstattung; Mehrwertsteuer; Schadensersatz; Vorsteuerabzugsverbot

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugsverbot, Beihilfe, Steuerneutralität

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kúria Budapest - Auslegung des Unionsrechts über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Subvention aus öffentlichen Mitteln für den Erwerb von Gegenständen, mit der auch die beim Erwerb nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer ...

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1301
  • DB 2013, 1399
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    Mit Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-3459), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass "Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall des Erwerbs von mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Gegenständen einen Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer nur für den nicht subventionierten Teil dieses Erwerbs erlaubt".

    Am 22. Juli 2009 reichte Alakor bei der Finanzbehörde für die Monate September, November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 ergänzende Erklärungen ein, in denen sie unter Berufung auf das Urteil PARAT Automotive Cabrio beantragte, ihr die zuvor der Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegende Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 17 722 000 HUF nebst Verzugszinsen zu erstatten.

    In seinem Urteil PARAT Automotive Cabrio hat der Gerichtshof zunächst in Randnr. 15 darauf hingewiesen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann.

    Folglich muss, um die wirtschaftliche Belastung in Form des Verbots des Vorsteuerabzugs zu neutralisieren, der Betrag, dessen Erstattung die Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangen kann, der Differenz zwischen dem Betrag der Mehrwertsteuer, die Alakor aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Urteil PARAT Automotive Cabrio festgestellt wurde, nicht abziehen konnte, und dem Betrag der Alakor gewährten Beihilfe entsprechen, der den Betrag übersteigt, der ihr gewährt worden wäre, wenn sie nicht an der Ausübung ihres Abzugsrechts gehindert gewesen wäre.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    Der Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge soll also die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben, dass die mit ihr zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, Slg. 2011, I-9963, Randnr. 23).

    In Ermangelung einer Unionsregelung für die Erstattung von Abgaben ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen allerdings den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen (Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Effektivität in Anbetracht des in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Zwecks des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung, zu der die nicht geschuldete Abgabe geführt hat, neutralisiert werden kann (vgl. Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss, Randnr. 25).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, allerdings dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnr. 68, und vom 26. Juni 2001, Brunnhofer, C-381/99, Slg. 2001, I-4961, Randnr. 65).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, allerdings dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnr. 68, und vom 26. Juni 2001, Brunnhofer, C-381/99, Slg. 2001, I-4961, Randnr. 65).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    Die Frage, ob die im Ausgangsverfahren begehrte Erstattung nur die wirtschaftliche Belastung durch die nicht geschuldete Abgabe neutralisieren soll oder ob sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde, ist eine Sachverhaltsfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das in der Würdigung der ihm vorgelegten Beweise nach einer wirtschaftlichen Analyse, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, frei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnrn.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (Urteil vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, Slg. 2011, I-7375, Randnr. 18).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-191/12
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, jedoch dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, anhand deren es entscheiden kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 32).
  • BFH, 16.11.2016 - XI R 15/13

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische

    d) Da der betreffende Vorsteuerausschluss in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG im Streitjahr 2008 mithin nicht durch die Ermächtigung in Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG gedeckt war, kann sich der Kläger auf das für ihn günstigere Unionsrecht (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) berufen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.2.b bb und c, Rz 24 f.; vom 15. Juli 2004 V R 30/00, BFHE 206, 465, BStBl II 2004, 1025, unter II.2.b, Rz 32 f.; EuGH-Urteile BP Soupergaz vom 6. Juli 1995 C-62/93, EU:C:1995:223, UR 1995, 404, Rz 35; PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, UR 2009, 452, Rz 36; Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó vom 16. Mai 2013 C-191/12, EU:C:2013:315, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 654, Rz 21).
  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, allerdings dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil AlakorGabonatermelõésForgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

    aa) Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern unter Umständen ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. Juni 2009 C-566/07, Stadeco, BFH/NV 2009, 1371, ECLI:ECLI:EU:C:2009:380, Rn 48, m.w.N.; vom 16. Mai 2013 C-191/12, Alakor Gabonatermelö es Forgalmazo, Höchstrichterliche Rechtsprechung - HFR - 2013, 654, ECLI:ECLI:EU:C:2013:315, Rn 25, m.w.N.).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeana a Finanțelor Publice Brașov

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt nämlich dann nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere wie z. B. den Abnehmer abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Anspruchs auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, der die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit ihr zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 23, und vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24).

    Insoweit gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Effektivität unter Berücksichtigung des in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Zwecks des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung, zu der die nicht geschuldete Abgabe geführt hat, neutralisiert werden kann (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 25, sowie vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-13/18

    Sole-Mizo

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-255/13

    I - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) -

    (C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    (C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 28).
  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung

    Die Modalitäten der Zahlung von Zinsen müssen letztlich so festgelegt sein, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht erhobenen Abgabe "ausgeglichen" (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18, Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági, Rn. 44) bzw. "neutralisiert" (EuGH, Urteil vom 16.05.2013, C-191/12, Alakor Gabonatermelö es Forgalmazo, Rn. 24 u. 27) werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Mehrwertsteuer - Zu Unrecht erhobene Abgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

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