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   EuGH, 16.05.2013 - C-260/12 P   

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https://dejure.org/2013,11766
EuGH, 16.05.2013 - C-260/12 P (https://dejure.org/2013,11766)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-260/12 P (https://dejure.org/2013,11766)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-260/12 P (https://dejure.org/2013,11766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Swift GTi - Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarken GTI - Rücknahme des Widerspruchs - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Swift GTi - Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarken GTI - Rücknahme des Widerspruchs - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung

  • EU-Kommission

    Volkswagen / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Swift GTi - Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarken GTI - Rücknahme des Widerspruchs - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung“

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Wortmarke Swift GTi; Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarken GTI; Rücknahme des Widerspruchs; Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel; Erledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen / HABM

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. März 2012 VOLKSWAGEN/HABM - SUZUKI MOTOR (SWIFT GTi) (T"63/09), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2008 (Sache R 749/2007-2) in ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 21.03.2012 - T-63/09

    Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-260/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, Volkswagen/HABM (T-63/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2008 (Sache R 749/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der Suzuki Motor Corp.
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-260/12
    Ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, sowie Beschluss vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C-82/04 P, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-260/12
    Ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, sowie Beschluss vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C-82/04 P, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-82/04

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen "TDI" -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-260/12
    Ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, sowie Beschluss vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C-82/04 P, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-565/07

    AMS / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "AMS Advanced Medical

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-260/12
    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von Volkswagen erklärte Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die von Suzuki eingereichte Anmeldung die Beendigung des Rechtsstreits über die Zurückweisung dieses Widerspruchs zur Folge gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. Mai 2009, AMS/HABM, C-565/07 P, Randnrn. 14 und 15, sowie vom 5. Juli 2012, Audi und Volkswagen/HABM, C-467/11 P, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-467/11

    Audi und Volkswagen / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Gegenstandslos

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-260/12
    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von Volkswagen erklärte Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die von Suzuki eingereichte Anmeldung die Beendigung des Rechtsstreits über die Zurückweisung dieses Widerspruchs zur Folge gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. Mai 2009, AMS/HABM, C-565/07 P, Randnrn. 14 und 15, sowie vom 5. Juli 2012, Audi und Volkswagen/HABM, C-467/11 P, Randnr. 12).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-123/19

    Vans/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers voraussetzt, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Beschlüsse vom 16. Mai 2013, Volkswagen/HABM, C-260/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:316, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2018, Wenger/EUIPO, C-162/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:545, Rn. 13).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-327/17

    Cryo-Save/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren - Rücknahme des

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraussetzt, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Beschluss vom 16. Mai 2013, Volkswagen/HABM, C-260/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:316, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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