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   EuGH, 16.05.2013 - C-589/10   

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EuGH, 16.05.2013 - C-589/10 (https://dejure.org/2013,9826)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-589/10 (https://dejure.org/2013,9826)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-589/10 (https://dejure.org/2013,9826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei Alter - Gewöhnlicher Aufenthaltsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - Bezug einer Hinterbliebenenrente in dem einen und einer Altersrente in dem anderen Mitgliedstaat - Entzug einer dieser beiden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wencel

    Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei Alter - Gewöhnlicher Aufenthaltsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - Bezug einer Hinterbliebenenrente in dem einen und einer Altersrente in dem anderen Mitgliedstaat - Entzug einer dieser beiden ...

  • EU-Kommission

    Wencel

    Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei Alter - Gewöhnlicher Aufenthaltsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - Bezug einer Hinterbliebenenrente in dem einen und einer Altersrente in dem anderen Mitgliedstaat - Entzug einer dieser beiden ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Rentenbezugs bei gleichrangigen gewöhnlichen Aufenthaltsorten in zwei Mitgliedsstaaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenbezug bei gleichrangigen gewöhnlichen Aufenthaltsorten in zwei Mitgliedsstaaten; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Apelacyjny - Sad Pracy i Ubezpieczen Spolecznych w Bialymstoku (Republik Polen), eingereicht am 14. Dezember 2010 - Janina Wencel/Zaklad Ubezpieczen Spolecznych w Bialymstoku

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sad Apelacyjny - Sad Pracy i Ubezpiecze?" Spolecznych - Auslegung der Art. 20 Abs. 2 und 21 AEUV sowie des Art.10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 658 (Ls.)
  • DÖV 2013, 606
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.03.2013 - C-127/11

    van den Booren - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Derartige Grundsätze, die den Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zugrunde liegen, sind diejenigen, die der Freizügigkeit immanent sind, die auf dem fundamentalen Grundsatz beruht, dass die Tätigkeit der Union insbesondere die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 und 21, sowie vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, Randnrn.

    Die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie van den Booren, Randnr. 38).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass Art. 45 AEUV einen fundamentalen Grundsatz ausführt, dem zufolge die Tätigkeit der Union die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (Urteil van den Booren, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteil van den Booren, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Maßnahmen dieser Art können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil van den Booren, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist es Sache des nationalen Gerichts, die Vereinbarkeit der fraglichen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht zu beurteilen, indem es prüft, ob die den Entzug des Anspruchs auf eine Altersrente und die Rückzahlung der angeblich unrechtmäßig erhaltenen Beträge anordnende Regelung, die zwar unterschiedslos für die eigenen Staatsangehörigen und für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gilt, in Wirklichkeit bei der Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteil van den Booren, Randnr. 46).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie van den Booren, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Diese Vorschriften, in denen das Recht jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, finden nämlich in Art. 45 AEUV eine besondere Ausprägung in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.1969 - 28/68

    Caisse regionale de sécurité sociale du Nord / Torrekens

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Die Verordnung Nr. 1408/71 ist also nur anwendbar, soweit die vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen bilateralen Abkommen dem nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1969, Torrekens, 28/68, Slg. 1969, 125, Randnrn. 19 bis 21).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-366/96

    Cordelle / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Da den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen jedoch zu entnehmen ist, dass die von Frau Wencel in Polen bezogene polnische Altersrente auf der Grundlage der von ihr dort zurückgelegten beruflichen Laufbahn berechnet wurde und ihr die deutsche Hinterbliebenenrente aufgrund der von ihrem verstorbenen Ehegatten in Deutschland ausgeübten Tätigkeit gezahlt wird, können diese beiden Leistungen nicht als Leistungen gleicher Art angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1987, Stefanutti, 197/85, Slg. 1987, 3855, Randnr. 13, vom 12. Februar 1998, Cordelle, C-366/96, Slg. 1998, I-583, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, der Begriff des Mitgliedstaats, in dem die Person wohnt, den Staat bezeichnet, in dem die Person gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Swaddling, C-90/97, Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Ferner gilt die Verordnung Nr. 1408/71 als eine seit dem 1. Mai 2004 in Polen geltende neue Regelung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer grundsätzlich zwar nur für die Zukunft, doch ist sie auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, Slg. 2002, I-3567, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Dieser Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts kommt, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insbesondere in Art. 13 Abs. 1 (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Luijten, Randnr. 13) und Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 sowie in Art. 14a Abs. 2 dieser Verordnung zum Ausdruck (Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Zweitens ist zur sachlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 die in deren Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 dieser Verordnung anwendbar bleiben, der bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit tritt, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind (Urteil vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a., C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Slg. 2007, I-11895, Randnr. 87).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-589/10
    Jedoch darf eine Unionsbestimmung wie Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, die der Anwendung eines bilateralen Abkommens Vorrang einräumt, in ihrer Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren, die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 51).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

  • EuGH, 06.10.1987 - 197/85

    ONPTS / Stefanutti

  • EuGH, 07.03.2002 - C-107/00

    Insalaca

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

    Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff EGVtr, nunmehr Art. 45 ff AEUV) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , ZESAR 2013, 456 RdNr 67).

    Eine solche nationale Regelung lässt sich nach dem Unionsrecht nur dann rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH Urteil vom 21.7.2011 - C-503/09 , Slg 2011, I-6497 = ZESAR 2012, 92 RdNr 86 f; EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , ZESAR 2013, 456 RdNr 70; s auch EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 , NZS 2015, 102 RdNr 56 ff sowie Leitsatz 2) .

    Dies zu beurteilen ist allein Sache des nationalen Gerichts (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , ZESAR 2013, 456 RdNr 71) .

    Antikumulierungsregelungen sind nach Maßgabe von Art. 46a ff EWGV 1408/71 (nunmehr in Art. 53 ff EGV 883/2004) als iS von Art. 10 Abs. 1 EWGV 1408/71 (bzw Art. 7 EGV 883/2004) "andere Bestimmungen" ausdrücklich erlaubt (s hierzu EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , ZESAR 2013, 456 RdNr 60 ff; vgl auch Bokeloh, ZESAR 2012, 121, 124 f) .

    Die Situation eines an seinem Arbeitsplatz in dem Land, in dem er vor dem 1.1.1991 wohnte, verbleibenden und weiterhin in dessen Sozialversicherungssystem integrierten Grenzgängers, der nach diesem Stichtag lediglich den Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von einer Person, die in dem ursprünglichen Land ununterbrochen wohnen bleibt und damit keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , ZESAR 2013, 456 RdNr 71) .

    Die aufgrund der Regelung in Art. 7 Abs. 2 EWGV 1408/71 unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte weitere - vorrangige - Anwendung des Abk Polen RV/UV darf ihrerseits jedoch nicht mit tragenden Grundsätzen des Unionsrechts kollidieren, die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , ZESAR 2013, 456 RdNr 37) .

    Dazu zählt vor allem der Grundsatz der Freizügigkeit, der auf dem fundamentalen Prinzip beruht, dass die Tätigkeit der Union insbesondere die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , aaO RdNr 39) .

    An diesen Grundsätzen des Primärrechts sind folglich sowohl die näheren Bestimmungen des Sekundärrechts zu messen, nach denen altes bilaterales Abkommensrecht weiterhin maßgeblich ist bzw dessen weitere Anwendung wegfällt, als auch die in diesem Kontext heranzuziehenden Vorschriften des nationalen Rechts (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , aaO RdNr 38, 63 f) .

    Auch insoweit gilt, dass das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die - selbst wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch Unionsangehörige zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sofern die Maßnahme nicht durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 , aaO RdNr 69 f) .

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 15/18 R

    Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug

    Als Antikumulierungsvorschrift bezweckt Art. 10 VO (EG) 883/2004, dass kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden kann (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - Juris RdNr 57, ZESAR 2013, 456) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass der Begriff des Mitgliedstaats, in dem die Person wohnt, den Staat bezeichnet, in dem die Person gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - "Wencel" - ZESAR 2013, 456; EuGH Urteil vom 25.2.1999 - C-90/97 - "Swaddling" - EuGHE I 1999, 1075, RdNr 29) .
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff AEUV, früher Art. 39 ff EGVtr) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - ZESAR 2013, 456 RdNr 67) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R

    Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

    Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die EGV 883/2004 - der Grundsatz, dass der Anhang jeweils mit dem Zweck und den Zielen der Verordnung vereinbar sein muss (vgl EuGH vom 16.5.2013 - C-589/10 - Celex-Nr. 62010CJ0589 - Wencel - Juris RdNr 36 ff) .

    Es sind dabei jedoch im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art. 46a Abs. 3 EWGV 1408/71 bzw Art. 53 Abs. 3 EGV 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr. 62010CJ0589 - Juris RdNr 60) .

  • EuGH, 05.06.2014 - C-255/13

    I - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

    Diese Regeln sollten nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos blieben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlagen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben konnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang stellte das mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System auf den Wohnort als einen der Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 48).

    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 51), da im Rahmen dieser Verordnung der Wohnort und der Aufenthaltsort eines Versicherten zwangsläufig auseinanderfallen.

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

    Die im Sekundärrecht (Art. 8 Abs. 1 iVm Anhang II EGV 883/2004) für eine bestimmte Personengruppe verankerte Weitergeltung des Abk Polen RV/UV ist auch mit den im europäischen Vertragsrecht allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten (vgl Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) , insbesondere der Freizügigkeit (Art. 20 Abs. 2 S 2 Buchst a iVm Art. 21 AEUV, s auch Art. 45 iVm Art. 52 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU ) , vereinbar (hierzu ausführlich Senatsurteil vom 10.7.2012 - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 9, RdNr 37 ff; zu diesem Prüfungsschritt im Allgemeinen EuGH vom 18.12.2007 - C 396/05 ua - - SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2, RdNr 74 ff; EuGH vom 16.5.2013 - C 589/10 - - ZESAR 2013, 456, 460 zu Art. 45 AEUV) .
  • BFH, 21.02.2018 - III R 3/17

    Kindergeld und schweizerische Kinderrente

    Denn sollten es nicht Leistungen gleicher Art sein und dementsprechend keine unionsrechtliche Koordinierungsregelung eingreifen, gilt wieder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. EuGH-Urteile Hudzinski und Wawrzyniak vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10, EU:C:2012:339, Rz 75, ZESAR 2012, 475; Wencel vom 16. Mai 2013 C-589/10, EU:C:2013:303, Rz 59, 60, ZESAR 2013, 456; Sinatra vom 13. März 1986 296/84, EU:C:1986:121, Rz 15).

    In diesem Zusammenhang darf eine nationale Regelung bei Personen mit grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht zu einer ungünstigeren Situation führen als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet (vgl. EuGH-Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rz 71, 73, ZESAR 2013, 456).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    Den gewöhnlichen Aufenthalt im Einzelfall festzustellen, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-497/10, Slg. 2010, I-14309 Rn. 56 aE und vom 16. Mai 2013 - C-589/10 Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

    Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Wencel (EU:C:2013:303) festgestellt hat, dass "eine Unionsbestimmung wie Art. 7 Abs. 2 [der] Verordnung [Nr. 1408/71], die der Anwendung eines bilateralen Abkommens Vorrang einräumt, in ihrer Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren [darf], die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen".

    5 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 30).

    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel (EU:C:2013:303, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-528/14

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-456/12

    O - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-255/13

    I - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 19 und 20 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - L 9 AL 77/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2020 - L 33 R 279/18

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnung einer slowenischen Rente auf die

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 11.09.2014 - C-394/13

    B. - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12

    S - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

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