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   EuGH, 16.05.2017 - C-682/15   

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https://dejure.org/2017,15143
EuGH, 16.05.2017 - C-682/15 (https://dejure.org/2017,15143)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - C-682/15 (https://dejure.org/2017,15143)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - C-682/15 (https://dejure.org/2017,15143)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlioz Investment Fund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1 - Art. 5 - An einen Dritten gerichtetes Informationsersuchen - Verweigerung einer Antwort - Sanktion - Begriff der voraussichtlichen ...

  • IWW

    Richtlinie 2011/16/EU, Richtlinie 77/799/EWG, Richtlinie 2011/16, Art. 1 Abs. 1, Art. 5 der Richtlinie 2011/16, Art. 16 der Richtlinie 2011/16

  • Betriebs-Berater

    Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1 - Art. 5 - An einen Dritten gerichtetes Informationsersuchen - Verweigerung einer Antwort - Sanktion - Begriff der voraussichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Berlioz Investment Fund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1 - Art. 5 - An einen Dritten gerichtetes Informationsersuchen - Verweigerung einer Antwort - Sanktion - Begriff der voraussichtlichen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit von erbetenen Steuerinformationen eines anderen Mitgliedstaats

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 654
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Nach Ansicht dieser Regierungen betrifft die Richtlinie 2011/16 wie die vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou (C-276/12, EU:C:2013:678), geprüfte Richtlinie 77/799 nur den Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen und verleihe nur ihnen Rechte.

    Aus Rn. 40 des Urteils vom 22. Oktober 2013, Sabou (C-276/12, EU:C:2013:678), ergebe sich, dass das an einen Steuerpflichtigen gerichtete Informationsersuchen, das in die Ermittlungsphase falle, während der Informationen gesammelt würden, nur eine Handlung zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung sei und nicht angefochten werden könne.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist jedoch von dem der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou (C-276/12, EU:C:2013:678), ergangen ist.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Daher ist lediglich Art. 47 der Charta heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 46 und 47).

    Im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Daher ist es unerheblich, dass die nationale Bestimmung, die einer Sanktion wie der gegen Berlioz verhängten als Grundlage dient, in einem Gesetz steht, das nicht zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16 verabschiedet wurde, da die Anwendung der nationalen Bestimmung die Anwendung der Richtlinie gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte nämlich in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung und umfasst die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21, und vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 72 und 73).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte nämlich in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung und umfasst die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21, und vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 72 und 73).

    Da sich diese Sanktion auf eine nationale Bestimmung stützt, mit der - wie aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht - im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt wird, sind die Bestimmungen der Charta, insbesondere Art. 47, folglich auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 74 bis 77).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Insbesondere zu dem Erfordernis eines durch das Recht der Union garantierten Rechts im Sinne von Art. 47 der Charta ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person nach einer ständigen Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 27, und Beschluss vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission, C-121/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:695, Rn. 30).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-420/98

    W.N.

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Die ersuchte Behörde hat im Allgemeinen keine gründliche Kenntnis der im ersuchenden Staat bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, und es kann nicht verlangt werden, dass sie eine solche Kenntnis hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, EU:C:2000:209, Rn. 18).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Insbesondere zu dem Erfordernis eines durch das Recht der Union garantierten Rechts im Sinne von Art. 47 der Charta ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person nach einer ständigen Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 27, und Beschluss vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission, C-121/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:695, Rn. 30).
  • EuGH, 17.11.2005 - C-121/04

    Minoan Lines / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Insbesondere zu dem Erfordernis eines durch das Recht der Union garantierten Rechts im Sinne von Art. 47 der Charta ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person nach einer ständigen Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 27, und Beschluss vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission, C-121/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:695, Rn. 30).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Insoweit ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass die Begründung der ersuchenden Behörde das nationale Gericht in die Lage versetzt, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Informationsersuchens auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 20).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102, sowie vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32 und 34).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 23.10.2014 - C-437/13

    Unitrading - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Die Charta findet auf einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens Anwendung, da mit dem AGG die Richtlinie 2000/78 im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta im deutschen Recht durchgeführt wird und da der Rechtsstreit eine Person betrifft, die im Rahmen des Zugangs zu einer Beschäftigung eine Ungleichbehandlung wegen ihrer Religion erfahren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

    5 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373).

    7 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 59 und Tenor 2).

    14 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und Tenor 1).

    15 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 45 ff.).

    16 Ständige Rechtsprechung, Urteile vom 13. September 2018, UBS Europe u. a. (C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 56), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51), Beschluss vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission (C-121/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:695, Rn. 30), sowie Urteile vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 27), und vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19).

    17 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 59 und Tenor 2).

    28 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 59 und Tenor 2).

    30 So ausdrücklich Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 58).

    45 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 63).

    46 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 64).

    48 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 67).

    60 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 66).

    61 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 70 und 71).

    62 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 76).

    63 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 77).

    64 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 82).

    65 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 85).

    66 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 80).

    67 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19

    État du Grand-duché de Luxembourg (Informations sur un groupe de contribuables) -

    2 Urteil vom 16. Mai 2017 (C-682/15, EU:C:2017:373).

    9 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 24), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 22).

    10 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 64).

    11 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68).

    12 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 78).

    13 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 79).

    14 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 69).

    18 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 82).

    25 Im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), hat der Gerichtshof diese Person als Informationsinhaber, im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), als Verwaltungsunterworfenen bezeichnet.

    26 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42).

    29 Urteil vom 16. Mai 2017 (C-682/15, EU:C:2017:373).

    33 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 100 und 101).

    34 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 78, 85 und 86).

    37 Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 56).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

    Gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2011/16 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), sei aber die Bezeichnung des Steuerpflichtigen, dem die Ermittlung im ersuchenden Staat gelte, ein Element, das das Informationsersuchen zwingend enthalten müsse, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen zu begründen, die ihrerseits eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines solchen Ersuchens darstelle.

    Zwar ergebe sich aus dem Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), dass zur Auslegung dieses Begriffs "Bezeichnung" auch Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Kommentar zu diesem Artikel zu berücksichtigen seien.

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 ergibt, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der von einem Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat erbetenen Informationen eine Voraussetzung ist, die das Informationsersuchen erfüllen muss, damit der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, ihm zu entsprechen, und dadurch eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat an eine Person, die über diese Informationen verfügt, gerichteten Anordnung, die betreffenden Informationen zu übermitteln, und der gegen sie wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängten Sanktion ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 74).

    Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass der Zweck der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen darin besteht, es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110).

    Jedenfalls darf die ersuchte Behörde die von der ersuchenden Behörde vorgenommene Beurteilung des etwaigen Nutzens der erbetenen Informationen nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 77).

    Hierzu ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass zu den für diese Prüfung erheblichen Gesichtspunkten, die von der ersuchenden Behörde anzugeben sind, u. a. die in Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten gehören, nämlich die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und der steuerliche Zweck, zu dem um die Informationen ersucht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 79).

    Hierzu baut diese Richtlinie nach ihrem siebten Erwägungsgrund auf dem durch die Richtlinie 77/799 Erreichten auf, indem sie klarere und präzisere Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vorsieht, wenn dies erforderlich ist, um den Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit auszudehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass der u. a. im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16 enthaltene Ausdruck "voraussichtliche Erheblichkeit" der erbetenen Informationen den in Art. 26 Abs. 1 dieses Musterabkommens verwendeten Ausdruck widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 67).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz vom 25. November 2014 eine Durchführung dieser Richtlinie darstellt, da es die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen, insbesondere die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verfahrens festgelegten Modalitäten der Durchführung und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, mit denen die Übermittlung von Informationen angeordnet wird, und von Entscheidungen, mit denen Sanktionen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängt werden, präzisiert und daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 41, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).

    Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und 50, sowie vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46) und der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage zuständig ist.

    Folglich hat ein Verwaltungsunterworfener, gegen den eine Geldbuße verhängt wurde, weil er eine Verwaltungsentscheidung nicht befolgt hatte, mit der von ihm im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 2011/16 die Mitteilung von Informationen verlangt wurde, das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anzufechten (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 56 und 59).

    Daher muss das Gericht nur prüfen, ob sich die Anordnung zur Übermittlung von Informationen auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der ersuchenden Behörde stützt, das Informationen betrifft, denen im Hinblick auf die in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/16 genannten Angaben zur Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und zum steuerlichen Zweck der erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 84 bis 86).

    Hierfür genügt, dass er im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Anordnung zur Übermittlung von Informationen und die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung Zugang zu den in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/16 genannten Mindestinformationen hat, nämlich der Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und des steuerlichen Zwecks der erbetenen Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 92, 99 und 100).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Wenn ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss er aber Art. 47 der Charta beachten, der, wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gebietet, dass die Entscheidung einer Behörde, die die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 nicht selbst erfüllt, einer späteren Überprüfung durch ein Gericht unterliegt, das insbesondere befugt sein muss, sich mit allen relevanten Fragen zu befassen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 55, und vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    34 Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 50).

    Eine detaillierte Analyse findet sich aktuell in den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:2, und in Prechal, S., "The Court of Justice and Effective Judicial Protection: What has the Charter Changed?" in Paulussen, C., Takács, T., Lazic, V., und Van Rompuy, B. (Hrsg.), Fundamental Rights in International and European Law: Public and Private Law Perspective , Springer, Berlin, 2016, S. 143. Der Gerichtshof hat vor Kurzem bestätigt, dass die Merkmale der in einer Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe "im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen [sind]".

    Vgl. Nr. 70 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:659) (Urteil noch nicht ergangen), unter Anführung des Urteils vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    In ihrer Vorlageentscheidung fragt sich die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof) als Erstes, ob die Art. 7, 8, 47 und 52 der Charta es gebieten, einer Person, an die eine Entscheidung gerichtet sei, mit der ihr gegenüber angeordnet werde, der Steuerverwaltung Informationen, über die sie verfüge, zu übermitteln, zusätzlich zu der für diese Person bestehenden Möglichkeit, diese Entscheidung, wenn sie diese nicht beachtet habe und ihr deshalb später aus diesem Grund eine Sanktion auferlegt werde, inzident anzufechten, gemäß dem im Licht des Urteils vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), ausgelegten Gesetz vom 25. November 2014 das Recht zuzuerkennen, gegen diese Entscheidung einen unmittelbaren Rechtsbehelf einzulegen.

    Der Erlass von Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat, die die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen regeln, stellt eine solche Durchführung des Rechts der Union dar, die zur Anwendbarkeit der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 37), indem sie u. a. vorsehen, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung erlassen kann, die einen Informationsinhaber dazu verpflichtet, ihr diese Informationen zu erteilen.

    Dieser Schutz kann aber von einer juristischen Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden, um einen sie belastenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion, gerichtlich anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51 und 52).

    Dieses Ziel der Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs und der internationalen Steuerhinterziehung kommt u. a. in den Art. 5 bis 7 der Richtlinie 2011/16 zum Ausdruck, indem ein Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen eingeführt wird, das es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, effizient und schnell zusammenzuarbeiten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend einen bestimmten Steuerpflichtigen Informationen zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 46, 47 und 77).

    Der Ausdruck "voraussichtlich erheblich" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/16 soll es der ersuchenden Behörde, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 63 und 66 bis 68).

    Insoweit ist festzustellen, dass die ersuchende Behörde, die die dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen führt, bei der anhand der Umstände des Falles durchzuführenden Beurteilung, ob die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich sind, zwar über einen Beurteilungsspielraum verfügt, die ersuchte Behörde jedoch nicht um Informationen ersuchen kann, die für die betreffende Ermittlung völlig unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 70 und 71).

    Insoweit muss die ersuchte Behörde prüfen, ob die Begründung des an sie gerichteten Ersuchens der ersuchenden Behörde auf Informationsaustausch ausreicht, um zu belegen, dass den fraglichen Informationen unter Berücksichtigung der Identität des Steuerpflichtigen, gegen den sich die dem Ersuchen zugrunde liegende Ermittlung richtet, der Zwecke einer solchen Untersuchung und, falls es erforderlich ist, die fraglichen Informationen von einer Person zu erhalten, in deren Besitz sie sich befinden, der Identität dieser Person, die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 76, 78, 80 und 82).

    Im Übrigen muss das zuständige Gericht, wenn diese Person gegen die an sie gerichtete Anordnung zur Übermittlung von Informationen Klage erhoben hat, prüfen, ob die Begründung dieser Entscheidung und des Ersuchens, auf das sie gestützt ist, für die Feststellung ausreicht, dass den fraglichen Informationen im Hinblick zum einen auf die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen, auf die des Inhabers dieser Informationen und auf die Zwecke der in Rede stehenden Ermittlung die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 86).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Er findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, wie etwa denen, die in den Anwendungsbereich einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21, vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 72, und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:2, Nr. 37).

    220 Vgl. Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 55), und vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 39).

  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in

    Wie sich aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch des EuGH (Verweis auf das Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, Rs. Berlioz) ergebe, solle hierdurch ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang gewährleistet werden.

    Dies wiederum erfordert, dass die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die inländische Besteuerung relevant ist (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Dies verlangt, dass aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. hierzu bereits FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769 und vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164 mit Anmerkung Hennigfeld; EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654 sowie die Begründung zum EU-Amtshilfegesetz BT-Drucks. 17/12375, S. 27).

    Voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit im vorstehenden Sinne setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005, I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 17. September 2007, I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 sowie grundlegend EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Es obliegt dabei der um Auskunft ersuchenden Behörde, die die dem Informationsersuchen zugrunde liegende Ermittlung führt, anhand der Umstände des Falles zu beurteilen, ob die erbetenen Informationen - gemäß Art. 17 Abs. 1 der EU-Amtshilferichtlinie nach Ausschöpfung der üblichen (innerstaatlichen) Informationsquellen - für diese Ermittlung voraussichtlich erheblich sind (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17

    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer

  • FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • FG Köln, 17.01.2022 - 2 V 827/21

    Abgabenordnung/EU-Amtshilfegesetz: Mitwirkung an einer koordinierten

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

  • FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16

    Abgabenordnung: Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • FG Köln, 23.04.2018 - 2 V 2178/17

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • EuGH, 01.12.2022 - C-564/21

    Bundesrepublik Deutschland (Accès au dossier en matière d'asile) - Vorlage zur

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • FG Köln, 30.06.2017 - 2 V 687/17

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Einstweiliger Rechtsschutz beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • FG Köln, 13.04.2018 - 2 V 174/18

    Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 20 BV 16.1456

    Untersagung der Verwendung des EU-Biosiegels - Herbaria Blutquick

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

  • FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 465/17

    Inkenntnissetzung des Klägers über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen

  • FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-358/16

    UBS Europe und Alain Hondequin, Holzem, und consorts - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

  • EuGH, 07.08.2018 - C-59/17

    Château du Grand Bois

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • EuGH, 13.01.2022 - C-363/20

    MARCAS MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-644/17

    Eurobolt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Nichtigkeit - Art. 47

  • VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-234/18

    "AGRO IN 2001"

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

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