Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.1994 - C-39/93 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,909
EuGH, 16.06.1994 - C-39/93 P (https://dejure.org/1994,909)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.1994 - C-39/93 P (https://dejure.org/1994,909)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - C-39/93 P (https://dejure.org/1994,909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Absatz 2
    1. Nichtigkeitsklage; Anfechtbare Handlungen; Begriff; Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung; Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln; Schreiben der Kommission, wonach das Verfahren eingestellt wird; Zulässigkeit der Klage des Beschwerdeführers

  • EU-Kommission

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungsverfahren nach Art. 86 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Anfechtbare Handlungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Nichtfortführung eines ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 85; ; EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 85; EWGV Art. 86; EWGV Art. 92
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Schreiben der Kommission, wonach das Verfahren eingestellt wird - Zulässigkeit der Klage des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Für Unternehmen geltende Vorschriften - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Anfechtbare Handlung.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    22 Die Rechtsmittelführer machen erstens geltend, im Gemeinschaftsrecht setze sich eine Beschwerde aus sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zusammen, die ein Beschwerdeführer der Kommission zur Kenntnis bringe (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045; Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes).

    27 Erstens trifft ein Organ, das die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das, wie die Kommission im Wettbewerbsrecht, von einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden kann, notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt, wenn es eine Untersuchung, die es aufgrund dieser Beschwerde eingeleitet hat, einstellt (Urteil Demo-Studio Schmidt/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    1 Das Syndicat français de l' Expreß international (SFEI) sowie die Firmen DHL International SA (nachstehend: DHL), Service Crie ° LFAL SA (nachstehend: Firma Service Crie) und May Courier International SARL (nachstehend: Firma May Courier) haben mit Schriftsatz, der am 8. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479) eingelegt, mit dem die Klage für unzulässig erklärt wurde, die sie gegen das Schreiben 000978 der Kommission vom 10. März 1992, mit der diese mitteilte, daß sie das Ermittlungsverfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag nicht fortzusetzen beabsichtige, erhoben hatten.

    1) Der Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    Im Gegensatz zu einer Mitteilung, die dazu bestimmt ist, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äusserung zu den Vorwürfen der Kommission zu geben, und die den Standpunkt der Kommission nicht endgültig festlegt (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) stellt die Maßnahme, eine Beschwerde zu den Akten zu legen, das letzte Stadium des Verfahrens dar; ihr folgt nämlich keine weitere Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    Im Gegensatz zu einer Mitteilung, die dazu bestimmt ist, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äusserung zu den Vorwürfen der Kommission zu geben, und die den Standpunkt der Kommission nicht endgültig festlegt (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) stellt die Maßnahme, eine Beschwerde zu den Akten zu legen, das letzte Stadium des Verfahrens dar; ihr folgt nämlich keine weitere Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    22 Die Rechtsmittelführer machen erstens geltend, im Gemeinschaftsrecht setze sich eine Beschwerde aus sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zusammen, die ein Beschwerdeführer der Kommission zur Kenntnis bringe (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045; Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes).
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    13 Sie machte insbesondere geltend, das streitige Schreiben sei nur eine erste Reaktion ihrer Dienststellen und gehöre somit zur vorbereitenden Phase des auf eine Beschwerde folgenden Ermittlungsverfahrens, wie sie vom Gericht in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367; nachstehend: Urteil Automec I) untersucht worden sei.
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
    27 Erstens trifft ein Organ, das die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das, wie die Kommission im Wettbewerbsrecht, von einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden kann, notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt, wenn es eine Untersuchung, die es aufgrund dieser Beschwerde eingeleitet hat, einstellt (Urteil Demo-Studio Schmidt/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Somit wirkt es sich auf die Qualifizierung der betreffenden Handlung grundsätzlich nicht aus, ob sie bestimmten formalen Anforderungen genügt, ob sie also vom Handelnden zutreffend bezeichnet wurde, hinreichend begründet ist oder die Rechtsgrundlage angibt (vgl. in Bezug auf die Begründungspflicht Urteil vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 31).

    Die angefochtene Handlung kann nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da ihr im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens keine weitere Maßnahme folgt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil SFEI u. a./Kommission, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit der beim Gericht erster Instanz erhobenen Klage reif, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 38, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 57, vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der Gerichtshof nämlich in dem mit der vorliegenden Sache vergleichbaren Fall, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht einer Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten, und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen hat, auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Sache nicht zur Entscheidung reif ist, und verweist die Sache an das genannte Gericht zurück, ohne insoweit von einem Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile SFEI u. a./Kommission, Randnr. 38, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, Randnr. 57, Pitsiorlas/Rat und EZB, Randnr. 32, PKK und KNK/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    9 bis 11, vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 28, vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, Randnrn.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht