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   EuGH, 16.06.2016 - C-96/15   

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https://dejure.org/2016,14184
EuGH, 16.06.2016 - C-96/15 (https://dejure.org/2016,14184)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-96/15 (https://dejure.org/2016,14184)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-96/15 (https://dejure.org/2016,14184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saint Louis Sucre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Zucker - Produktionsabgaben - Anspruch auf Erstattung - Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker - Ungerechtfertigte Bereicherung - Unternehmerische Freiheit - Berechnungsmethode

  • Europäischer Gerichtshof

    Saint Louis Sucre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Zucker - Produktionsabgaben - Anspruch auf Erstattung - Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker - Ungerechtfertigte Bereicherung - Unternehmerische Freiheit - Berechnungsmethode

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Saint Louis Sucre

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1260/2001, EGV 318/2006, EGV 164/2007, EGV 1260/2001 Art 15 Abs 2, EGV 1260/2001 Art 15 Abs 8
    Frankreich, Quotenzuckermenge, Produktionsabgabe, Erstattung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Zucker - Produktionsabgaben - Anspruch auf Erstattung - Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker - Ungerechtfertigte Bereicherung - Unternehmerische Freiheit - Berechnungsmethode

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-96/15
    Da die Verordnung Nr. 1193/2009 vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), für ungültig erklärt wurde, erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. 2013, L 343, S. 2).

    Da diese Verordnung vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), für ungültig erklärt wurde, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1360/2013.

    Ist Art. 15 Abs. 2 und 8 der Verordnung Nr. 1260/2001 - im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 11, der Urteile vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260), und vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), sowie der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der unternehmerischen Freiheit und des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung - dahin auszulegen, dass ein Zuckerhersteller Anspruch auf Erstattung der Produktionsabgaben hat, die für am 30. Juni 2006 noch gelagerte Quotenzuckermengen entrichtet wurden, da die Regelung über die Produktionsabgaben mit der Verordnung Nr. 318/2006 nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wurde?.

    Es stehe jedoch fest, dass nach den Urteilen vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260), sowie vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), und dem Beschluss vom 6. Oktober 2008, SAFBA (C-175/07 bis C-184/07, EU:C:2008:543), mit denen die Verordnungen der Kommission, auf deren Grundlage die nationalen Behörden von den Zuckerherstellern die Produktionsabgaben erhoben hätten, für ungültig erklärt worden seien, von der Kommission durch den Erlass der Verordnung Nr. 1193/2009 und dann vom Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 die Maßnahmen ergriffen worden seien, die sich aus diesen Urteilen und diesem Beschluss ergeben hätten.

    Was speziell die vierte Vorlagefrage betrifft, bei der es um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 164/2007 geht, hat sich Saint Louis Sucre in ihren schriftlichen Erklärungen auf die Ungültigkeit dieser Verordnung berufen, während die belgische Regierung sie als gültig ansah und die Kommission vorgetragen hat, dass diese Frage nicht zu beantworten sei, da diese Verordnung vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), für ungültig erklärt worden sei.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-96/15
    Im Anschluss an das Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260), erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1).

    Ist Art. 15 Abs. 2 und 8 der Verordnung Nr. 1260/2001 - im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 11, der Urteile vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260), und vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), sowie der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der unternehmerischen Freiheit und des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung - dahin auszulegen, dass ein Zuckerhersteller Anspruch auf Erstattung der Produktionsabgaben hat, die für am 30. Juni 2006 noch gelagerte Quotenzuckermengen entrichtet wurden, da die Regelung über die Produktionsabgaben mit der Verordnung Nr. 318/2006 nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wurde?.

    Es stehe jedoch fest, dass nach den Urteilen vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260), sowie vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), und dem Beschluss vom 6. Oktober 2008, SAFBA (C-175/07 bis C-184/07, EU:C:2008:543), mit denen die Verordnungen der Kommission, auf deren Grundlage die nationalen Behörden von den Zuckerherstellern die Produktionsabgaben erhoben hätten, für ungültig erklärt worden seien, von der Kommission durch den Erlass der Verordnung Nr. 1193/2009 und dann vom Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 die Maßnahmen ergriffen worden seien, die sich aus diesen Urteilen und diesem Beschluss ergeben hätten.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Methode zur Berechnung des voraussichtlichen Gesamtverlusts jedenfalls dazu dienen soll, die sich aus dem Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergebenden Verluste in einer vorausschauenden, den Gepflogenheiten entsprechenden Weise zu ermitteln (Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260, Rn. 43).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-96/15
    Er darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2008 - C-175/07

    SAFBA

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-96/15
    Es stehe jedoch fest, dass nach den Urteilen vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, EU:C:2008:260), sowie vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), und dem Beschluss vom 6. Oktober 2008, SAFBA (C-175/07 bis C-184/07, EU:C:2008:543), mit denen die Verordnungen der Kommission, auf deren Grundlage die nationalen Behörden von den Zuckerherstellern die Produktionsabgaben erhoben hätten, für ungültig erklärt worden seien, von der Kommission durch den Erlass der Verordnung Nr. 1193/2009 und dann vom Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 die Maßnahmen ergriffen worden seien, die sich aus diesen Urteilen und diesem Beschluss ergeben hätten.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-96/15
    Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das seiner politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Art. 40 AEUV bis 43 AEUV übertragen, und daher die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht ersichtlich, dass der Rat einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist, einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat, indem er vorgesehen hat, dass, was das Wirtschaftsjahr 2005/2006 betrifft, der am Ende dieses Wirtschaftsjahres ausführbare Überschuss, der notwendigerweise die am Ende des Wirtschaftsjahres eingelagerten Zuckermengen mit einschloss, zu berücksichtigen ist.
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