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   EuGH, 16.06.2022 - C-328/20   

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https://dejure.org/2022,14253
EuGH, 16.06.2022 - C-328/20 (https://dejure.org/2022,14253)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2022 - C-328/20 (https://dejure.org/2022,14253)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - C-328/20 (https://dejure.org/2022,14253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)

    Vertragsverletzung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und steuerliche ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Antrag auf Zulassung zur Streithilfe; Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und EFTA-Überwachungsbehörde; Zulassung

  • doev.de PDF

    Kommission/Österreich - Anpassung der Höhe von Familienleistungen nach dem Preisniveau im Wohnsitzstaat der Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und steuerliche ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder verstößt gegen das Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Familienleistungen: Kindergeldregeln in Österreich sind diskriminierend

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Österreichische Kindergeldregeln sind diskriminierend

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 806
  • FamRZ 2022, 1240
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, ging es nämlich um ein Kinderbetreuungsgeld, das in seiner einkommensabhängigen Variante eine Ersatzleistung für das vorherige Erwerbseinkommen darstellte und keine Familienleistung betraf, die keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufwies und deren Höhe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit der Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands bemessen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36).

    Aus dem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers] (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehe hervor, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowohl Familienleistungen, auf die der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sei, als auch soziale Vergünstigungen, für die Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gelte, seien.

    Der in Art. 45 AEUV verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer, wobei diese Bestimmung ebenso auszulegen ist wie Art. 45 AEUV (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 24 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 25 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Leistungen sowohl Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 als auch soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 bilden können (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004, die beide denselben Zweck verfolgten, sei es den Mitgliedstaaten jedoch untersagt, die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig zu machen, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem die Leistungen erbracht würden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 36).

    Daher beschränkt sich die Republik Österreich auf die Prüfung der Vereinbarkeit des Anpassungsmechanismus mit Art. 67 dieser Verordnung und macht geltend, dass der Anpassungsmechanismus mit den Zielen dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, u. a. in seinem Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 35), im Einklang stehe.

    Diese Auslegung werde durch den 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 27. September 1988, Lenoir (313/86, EU:C:1988:452, Rn. 16), und vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54).

    Sicherlich ist der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Grundsatz der Gleichstellung insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 dieser Verordnung Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat konkret zu Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 entschieden, dass solche Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann nicht damit argumentiert werden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54), festgestellt hat, dass das mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgte Ziel entscheidend ist und dass ein Mitgliedstaat die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Beschäftigungsstaat berücksichtigen kann.

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Diese Bestimmungen seien im Anschluss an das Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), erlassen worden, mit dem der Gerichtshof Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), teilweise für ungültig erklärt habe, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 übernommen worden sei.

    Sodann weist die Republik Österreich darauf hin, dass anders als in dem Sachverhalt, um den es in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), gegangen sei, der Anpassungsmechanismus den Export der Familienleistung in andere Mitgliedstaaten nicht ausschließe.

    Was schließlich die Relevanz des von der Republik Österreich angeführten Urteils vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), anbelangt, genügt der Hinweis, dass - wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat - der dieser Rechtssache zugrunde liegende Rechtsstreit einen Unterschied hinsichtlich des Betrags oder der Höhe der Leistungen je nachdem, in welchem Staat die betreffenden Familienangehörigen wohnten, zum Gegenstand hatte, was zur Folge hatte, dass die erworbenen Rechte des Wanderarbeitnehmers geschmälert wurden und damit das Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union zu gewährleisten, missachtet wurde.

    Zum anderen wäre eine solche Änderung - wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre - wie das Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), zeigt, jedenfalls im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-410/18

    Aubriet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen.

    Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.1988 - 313/86

    Lenoir / Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Diese Auslegung werde durch den 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 27. September 1988, Lenoir (313/86, EU:C:1988:452, Rn. 16), und vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54).

    Außerdem trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof - wie die Republik Österreich geltend gemacht hat - in seinem Urteil vom 27. September 1988, Lenoir (313/86, EU:C:1988:452), anerkannt hat, dass Leistungen, die zur Deckung gewisser durch den Beginn des Schuljahres der Kinder veranlasster Kosten bestimmt sind, eng an das soziale Umfeld und damit auch an den Wohnort der Betroffenen gebunden sind, so dass dieser Wohnort berücksichtigt werden kann, doch hat der Gerichtshof in Rn. 16 dieses Urteils entschieden, dass regelmäßige Geldleistungen, wenn sie "ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters der Familienangehörigen" gewährt werden, "unabhängig vom Wohnort des Empfängers und seiner Familie zahlbar" bleiben.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Der Gerichtshof habe die Vergleichbarkeit zweier Sachverhalte im Zusammenhang mit Zulagen für Auslandsentsendungen mit der Begründung abgelehnt, dass "eine solche Vergleichbarkeit im Licht des mit der Anwendung eines progressiven Steuertarifs verfolgten Zwecks nicht gegeben ist, der ... notwendigerweise auf einer Bewertung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auf der Grundlage der Lebensbedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat beruht" (Urteil vom 15. September 2011, Schulz-Delzers und Schulz, C-240/10, EU:C:2011:591, Rn. 37).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 4 der Verordnung Nr. 492/2011 hatte, entsprechend Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) zugunsten der Personen, für die die Verordnung galt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen sollte, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 42).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Ausnahmevorschriften, die einen besonders engen Anwendungsbereich hätten, vermöchten keinen Schluss auf eine bestehende Inkohärenz zu begründen (Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 69 und 73).
  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Sodann habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass es zulässig sei, einheitliche Beträge für größere Regionen festzulegen (Urteil vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 34), und dass Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen Mitgliedstaaten ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellen könnten (Urteile vom 17. Juli 1963, 1talien/Kommission, 13/63, EU:C:1963:20, und vom 18. September 2014, Bundesdruckerei, C-549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 34).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
    Insbesondere seien alle - sowohl die sozialen als auch die steuerlichen - Vergünstigungen erfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpften oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt würden (Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25).
  • EuGH, 17.07.1963 - 13/63

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 24.02.2015 - C-512/13

    Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

  • SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19

    Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen

    Nach Abschluss des Verfahrens hat das Gericht am 08.12.2022 einen richterlichen Hinweis gegeben und dargelegt, dass nach Auffassung des Gerichts im Lichte des EuGH-Urteils vom 16.06.2022 (Az.: C-328/20) zur Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe auch die in Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayFamGG i.V.m. § 102 AVSG geregelte betragliche Anpassung des bayerischen Familiengeldes mit Unionsrecht unvereinbar sei.

    Denn die in Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayFamGG i.V.m. § 102 AVSG getroffene Regelung ist zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.06.2022 Az.: C-328/20) mit Unionsrecht unvereinbar.

    Diese Verordnung ist damit auf den in Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayFamGG i.V.m. § 102 AVSG getroffene Anpassungsmechanismus anzuwenden, denn sie gilt für alle Rechtsvorschriften, die Zweige der sozialen Sicherheit in Bezug auf Familienleistungen betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 42, juris).

    (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 43 - 51, juris).

    Daher sind diese beiden Bestimmungen grundsätzlich in gleicher Weise und im Einklang mit Art. 45 AEUV auszulegen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 98, juris).

    Eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 99, juris).

    Der EuGH hat insoweit zur österreichischen Familienbeihilfe ausgeführt, dass sich bei einem derartigen Anpassungsmechanismus die unmittelbare Verbindung zum Wohnstaat der Kinder nicht bestreiten lasse (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 100, juris).

    Dies wirke sich vor allem auf Wanderarbeitnehmer aus, da insbesondere deren Kinder häufiger in einem anderen Mitgliedstaat wohnen könnten (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 101, juris).

    Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt sei (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 103, juris).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung der Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2023 - C-574/20

    Finanzamt Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), dem ein von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Mechanismus zur Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des im Wohnsitzstaat der Kinder von Wanderarbeitnehmern festgestellten Preisniveaus zugrunde lag, was auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), festgestellt hat, dass, da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 dieser Verordnung führt.

    Schließlich hat der Gerichtshof vor der Feststellung, dass die Republik Österreich gegen die Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und implizit gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 dieser Verordnung verstoßen hat, in Rn. 57 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), zum Indexierungsmechanismus, der im Beschluss der im Europäischen Rat vom 18. und 19. Februar 2016 vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (ABl. 2016, C 69 I, S. 1) vorgesehen war, ausgeführt, dass zum einen diese Regelung nie in Kraft getreten ist, weshalb die Kommission auch keinen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 vorgelegt hat, der es den Mitgliedstaaten erlaubt hätte, die Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, zu indexieren, und dass zum anderen eine solche Änderung - wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre - im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen wäre.

  • EuGH, 29.06.2022 - C-163/20

    Finanzamt Österreich - Streichung

    Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das am selben Tag ergangene Urteil Kommission/Österreich (C-328/20, EU:C:2022:468) mit der Bitte übermittelt, ihr mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

    44 Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 108 und 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 57).
  • EuGH, 06.09.2022 - C-328/20

    Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales) -

    Am 16. Juni 2022 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468) erlassen.

    Rn. 93 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C - 328/20, EU:C:2022:468), in der Fassung der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    35 Vgl. Urteile vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 61), vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 32), und vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 43, 46, 47 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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