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   EuGH, 16.06.2022 - C-577/20   

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https://dejure.org/2022,14224
EuGH, 16.06.2022 - C-577/20 (https://dejure.org/2022,14224)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2022 - C-577/20 (https://dejure.org/2022,14224)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - C-577/20 (https://dejure.org/2022,14224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 2 - Anwendungsbereich - Art. 13 Abs. 2 - Reglementierte Berufe - Bedingungen für den Erwerb des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung eines Psychotherapeuten auf der ...

  • doev.de PDF

    A - Bedingungen für den Erwerb des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung eines Psychotherapeuten auf der Grundlage eines Psychotherapie-Diploms eines anderen Mitgliedstaats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 2 - Anwendungsbereich - Art. 13 Abs. 2 - Reglementierte Berufe - Bedingungen für den Erwerb des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung eines Psychotherapeuten auf der ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
    Sind die im AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das Recht eines Antragstellers auf Ausübung eines reglementierten Berufs nach den Art. 45 und 49 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang (insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652) zu beurteilen hat, obwohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs vereinheitlicht sein dürften, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat die Berufsausübung einem Antragsteller zu gestatten hat, der einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat hat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, der aber nicht die in dieser Vorschrift der Richtlinie aufgestellte Anforderung an die Ausübung des Berufs erfüllt?.

    Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Steht das Unionsrecht - unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55), zu den ausschließlichen Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen - dem entgegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden ihre Bewertung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung auch auf andere als die vom Ausbildungsträger oder den Behörden des anderen Mitgliedstaats erlangten Auskünfte über den genaueren Inhalt und die Durchführungsweise der Ausbildung stützt?.

    Dasselbe gilt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eine akademische Qualifikation erworben hat, auf die er sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berufen will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 27).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652), ergangen ist, hat sich der Betroffene in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, auf ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Hochschuldiplom berufen.

  • EuGH, 03.03.2022 - C-634/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Formation médicale de base) -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
    Die Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, insbesondere die Richtlinie 2005/36, haben nämlich nicht das Ziel, die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in nicht von ihnen erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Betroffene nicht die Voraussetzungen der mit der Richtlinie 2005/36 eingeführten Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, auf die aber Art. 45 AEUV oder Art. 49 AEUV anwendbar ist, der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen, auf die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, nachkommen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 41).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Qualifikationen dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Inhaber vermuten lässt (Urteil vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto [Ärztliche Grundausbildung], C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-166/20

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Qualifikationen vergleichen (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des AEU-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, wird diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, die Betroffene nicht die Voraussetzungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, muss der betreffende Aufnahmemitgliedstaat aber seinen in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die auf Situationen anwendbar sind, die sowohl unter Art. 45 AEUV als auch unter Art. 49 AEUV fallen, nachkommen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.1989 - 130/88

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
    Wenn also die Umstände des vorliegenden Falles, die wie im Ausgangsverfahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingetreten sind, offensichtlich die fehlende Richtigkeit dieses Diploms erkennen lassen, kann dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, sie außer Acht zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1989, van de Bijl, 130/88, EU:C:1989:349, Rn. 25 und 26).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die im AEU-Vertrag verankerte Personenfreizügigkeit von den Betroffenen dazu benutzt wird, sich den Anforderungen im Bereich der Berufsausbildung zu entziehen, die Inhabern eines nationalen Diploms auferlegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1989, van de Bijl, 130/88, EU:C:1989:349, Rn. 26).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
    Insbesondere ist entschieden worden, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der geeignet ist, eine nationale Maßnahme zu rechtfertigen, die diese Verkehrsfreiheiten beschränkt, sofern sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
    Sind die im AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das Recht eines Antragstellers auf Ausübung eines reglementierten Berufs nach den Art. 45 und 49 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang (insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652) zu beurteilen hat, obwohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs vereinheitlicht sein dürften, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat die Berufsausübung einem Antragsteller zu gestatten hat, der einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat hat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, der aber nicht die in dieser Vorschrift der Richtlinie aufgestellte Anforderung an die Ausübung des Berufs erfüllt?.
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit diese Grundfreiheiten durch die sekundärrechtlichen Regelungen der Dienstleistungs- oder der Berufsanerkennungsrichtlinie ausgeschlossen sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-577/20, ECLI:EU:C:2022:467 = juris Rn. 42, 44 - Sosiaali - jaterveysalan lupa - ja valvontavirasto (Psychothérapeutes); Korte in Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 5 f.; Streinz/Leible in Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Einleitung Rn. 85 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

    Zu einer jüngeren Anwendung vgl. z. B. Urteil vom 16. Juni 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychotherapeuten) (C-577/20, EU:C:2022:467, im Folgenden: Urteil Valvira-Psychotherapeuten, Rn. 40 bis 43).
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