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   EuGH, 16.06.2022 - C-698/19 P   

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EuGH, 16.06.2022 - C-698/19 P (https://dejure.org/2022,14239)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2022 - C-698/19 P (https://dejure.org/2022,14239)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - C-698/19 P (https://dejure.org/2022,14239)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    In Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist auch über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, kann er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Verhaltensweisen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Verhaltensweisen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten "Vereinbarungen" oder "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, nur dann in Betracht kommt, wenn das betreffende Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 46).

    In einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Ebenso habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 50 bis 52), entschieden, dass in Fällen, in denen es um Produkte gehe, bei denen die Preise jährlich festgesetzt würden, zu prüfen sei, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass sich die betroffenen Unternehmen zumindest einmal im Jahr an dem Kartell beteiligt hätten.

    Der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist in einem solchen Fall daher nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 54).

    Die Rechtsmittelführerinnen können sich auch nicht auf das Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), berufen, um geltend zu machen, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob ein Abstand von etwa fünf Monaten ohne nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Kontakt nicht ihre Beteiligung an der zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage stellt.

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-98/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips verweist der

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, betrifft allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen würde, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107).

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:517), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T - 763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), wird aufgehoben.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Kommission in der endgültigen Entscheidung eine rechtliche Einstufung des Sachverhalts, von der sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig ausgegangen ist, präzisieren, indem sie die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigt, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 bis 44).
  • EuG, 12.07.2019 - T-762/15

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T - 763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), wird aufgehoben.
  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
    Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.07.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 22.10.2020 - C-702/19

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 01.02.2024 - C-251/22

    Scania u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Lkw-Markt -

    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Verhaltensweisen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Verhaltensweisen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Commission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten "Vereinbarungen" oder "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für die Verhaltensweisen verantwortlich sein, die andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Commission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass sich aus der Tatsache, dass eine Gesamtheit von Verhaltensweisen unter den in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Voraussetzungen als "einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung" eingestuft werden kann, nicht ableiten lässt, dass jede dieser Verhaltensweisen für sich genommen und isoliert betrachtet zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung einzustufen wäre (Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 64).

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23, sowie vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 79).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass das Gericht durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90, sowie vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 173 und 174).

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