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   EuGH, 16.07.1992 - C-163/90   

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https://dejure.org/1992,477
EuGH, 16.07.1992 - C-163/90 (https://dejure.org/1992,477)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.1992 - C-163/90 (https://dejure.org/1992,477)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1992 - C-163/90 (https://dejure.org/1992,477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 13
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Begriff; Wertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region erhebt; Einbeziehung; Erhebung auch auf Waren ...

  • EU-Kommission

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • Wolters Kluwer

    Für die französischen überseeischen Departements geltende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts; Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom); Rechtmäßigkeit ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 227 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Begriff - Wertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region erhebt - Einbeziehung - Erhebung auch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Steuerregelung der französischen überseeischen Departements.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1993, 23
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich insbesondere auf das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Ähnlichkeit des Wortlauts der Artikel 14 Absätze 2 und 23 des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Portugal einerseits und der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag andererseits sei kein ausreichender Grund dafür, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die das Verhältnis zwischen dem Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und den Vorschriften über den freien Warenverkehr im Rahmen der Gemeinschaft bestimmt, auf das System des Abkommens zu übertragen.
  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß eine in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzuebertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 darstellt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und selbst wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen im Wettbewerb steht (vgl. insbesondere das Urteil vom 1. Juli 1969 in den verbundenen Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211).
  • EuGH, 03.02.1981 - 90/79

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    11 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine Abgabe, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaaten stammendes Erzeugnis erhoben wird, keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (Urteil vom 3. Oktober 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muß berücksichtigt werden, daß zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, daß dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    Das gleiche gilt für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stehen (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders, a. a. O., sowie das Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643).
  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) geht aus diesem Artikel hervor, daß die in seinem Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 ausdrücklich genannten Bestimmungen des EWG-Vertrags vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in den DOM anwendbar waren, während für die übrigen Bestimmungen in diesem Artikel eine Zweijahresfrist vorgesehen war, innerhalb deren der Rat besondere Anwendungsbedingungen beschließen konnte.
  • EuGH, 04.04.1968 - 27/67

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß eine bei der Einfuhr auferlegte geldliche Belastung nur dann als inländische Abgabe anzusehen ist, wenn sie dazu bestimmt ist, im Inland alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen (Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 334).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Derartige Auswirkungen könnten allenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob die Wirkungen eines Urteils ausnahmsweise zeitlich zu beschränken sind (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    17 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Abgabe keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG ist, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr.11).

    Diese Faktoren schließen es aus, die streitige Abgabe als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG einzustufen (vgl. Urteil Legros u. a., Randnr. 12).

    20 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92, Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).

    25 Deshalb hat der Gerichtshof auch bereits in seinen Urteilen Legros u. a. (Randnr. 18), Lancry u. a. (Randnr. 32) und Simitzi (Randnr. 17) entschieden, dass eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist.

    29 Da außerdem die Artikel 23 EG und 25 EG die Beseitigung jedes tarifären Handelshemmnisses bezwecken, kommt es nicht darauf an, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe eine bestimmte Warenkategorie belastet (vgl. Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-109/98, CRT France International, Slg. 1999, I-2237, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145) oder jede Ware, die das Gebiet der betroffenen Körperschaft verlässt (vgl. Urteile Legros u. a. und Lancry u. a.).

    37 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteile Legros u. a., Randnr. 30, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).

    38 Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (Randnrn. 30 bis 36) entschieden, dass sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor der Verkündung des genannten Urteils am 16. Juli 1992 entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Urteil Simitzi, Randnr. 30).

    40 Folglich sind hier die gleichen Rechtssicherheitserwägungen zu berücksichtigen, und es ist somit zu entscheiden, dass die im Urteil Legros u. a. ausgesprochene zeitliche Begrenzung auch für Anträge auf Erstattung der Beträge gilt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe erhoben wurden.

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