Rechtsprechung
EuGH, 16.07.1992 - C-293/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
Freier Warenverkehr; Ausnahmen; Schutz der öffentlichen Gesundheit; Nationale Regelung, mit der die Verwendung eines Zusatzstoffs zu Lebensmitteln von einer Zulassung abhängig gemacht wird; Zulässigkeit; Voraussetzungen - EU-Kommission
Kommission / Griechenland
- Wolters Kluwer
Inverkehrbringen von Käse mit zugesetzten Nitrat; Genehmigung für das Herstellen und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit chemischen Zusatzstoffen; Verbot der Herstellung und das Inverkehrbringen eines Käse mit dem Zusatzstoff Nitrit in Griechenland
- Judicialis
EWG-Vertrag Art.169; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Nationale Regelung, mit der die Verwendung eines Zusatzstoffs zu Lebensmitteln von einer Zulassung abhängig gemacht wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung - Artikel 30 und 36 - Zusatzstoffe zu Lebensmitteln - Zusatz von Nitrat zum Käse.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 06.05.1986 - 304/84
Ministère public / Muller
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-293/89
8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile Muller, Randnr. 26, und Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.
- EuGH, 13.12.1990 - C-42/90
Strafverfahren gegen Bellon
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-293/89
8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile Muller, Randnr. 26, und Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.
- EuGH, 10.12.1985 - 247/84
Motte
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-293/89
8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn. - EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
Strafverfahren gegen Debus
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-293/89
Eine solche Auslegung des Begriffs des technologischen Bedürfnisses könnte nämlich zu einer Bevorzugung inländischer Herstellungsverfahren führen und damit ein Mittel zur verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen (vgl. das vorgenannte Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 51, und Urteil vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 28). - EuGH, 12.03.1987 - 178/84
Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen …
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-293/89
11 Was das technologische Bedürfnis betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 52) das Bedürfnis für die Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und der Bewertung durch die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten zu beurteilen ist.