Rechtsprechung
EuGH, 16.07.1992 - C-78/91 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Hughes / Chief Adjudication Officer
Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Sachlicher Geltungsbereich; Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen; Unterscheidungskriterien; Leistung zum Ausgleich von Familienlasten, die auf der Grundlage objektiver, rechtlich festgelegter ... - EU-Kommission
Hughes / Chief Adjudication Officer
- Judicialis
EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 4; ; VO Nr. 1612/68/EWG Art. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistung zum Ausgleich von Familienlasten, die auf der Grundlage objektiver, rechtlich festgelegter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Automatische Gewährung von Familienleistungen; Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Berufung auf Vorschriften durch Ehegatten
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Soziale Sicherheit - Family Credit.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
- EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
Wird zitiert von ... (72) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 27.03.1985 - 249/83
Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
15 Der Gerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (siehe insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn. - EuGH, 23.11.1976 - 40/76
Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermascheck, Slg. 1976, 1669) festgestellt hat, stehen Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann. - EuGH, 20.06.1991 - C-356/89
Newton / Chief Adjudication Officer
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
15 Der Gerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (siehe insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn. - EuGH, 28.05.1974 - 187/73
Callemeyn / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
17 Zwar sind für die Gewährung oder Versagung einer Leistung wie des "Family credits" ausschließlich das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers sowie die Zahl und das Alter der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder ausschlaggebend, doch folgt daraus nicht, daß die Gewährung dieser Leistung von einer für die Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnrn. - EuGH, 24.02.1987 - 379/85
CRAM Rhône-Alpes / Giletti
Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
15 Der Gerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (siehe insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
- EuGH, 05.03.1998 - C-160/96
FREIZÜGIGKEIT
Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, und Leistungen, die davon ausgeschlossen sind, hängt in erster Linie von den Wesensmerkmalen der jeweiligen Leistung, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon ab, ob eine Leistung nach nationalen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14). - EuGH, 14.06.2016 - C-308/14
Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der …
60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 22, …und vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 27). - EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen
17 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst wurden, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).18 Der Gerichtshof hat dazu mehrfach ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil Hughes, a. a. O., Randnr. 15).
31 Insoweit haben die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission auf die durch das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) eingeleitete Rechtsprechung verwiesen, wonach Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zustehen, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann (vgl. zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 das Urteil Hughes, a. a. O.).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96
Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse …
(16) - Siehe z. B. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91 (Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 29).(19) - Urteile vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Höckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11), vom 10. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und 312/94 (Höver und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17) u. a. Siehe auch das Urteil Hughes (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 14).
(20) - Vgl. Urteil Hughes (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 15) und Urteil Höver und Zachow (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 18).
(37) - Vgl. Urteil Hughes (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 22) und Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89 (Newton, Slg. 1991, I-3017, Randnrn.
Vgl. auch das in Fußnote 19 zitierte Urteil Hughes.
- EuGH, 30.06.2011 - C-388/09
da Silva Martins
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14, Scrivner und Cole, 122/84, Slg. 1985, 1027, Randnrn. 19 bis 21, vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, Slg. 1991, I-3017, und vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15). - EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
Offermanns
Der Gerichtshof hat, wie die österreichische Regierung und die Kommission vortragen, wiederholt entschieden, dass die Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt oder nicht, sich im Wesentlichen nach deren grundlegenden Merkmalen, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, beantwortet (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17).12 bis 14, und Hughes, Randnr. 15).
Die Rechtsnatur einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach nationalem Recht ist für die Frage, ob die Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, unerheblich (vgl. Urteile Hughes, Randnr. 14, sowie Hoever und Zachow, Randnr. 17).
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 schließt nicht aus, dass eine Leistung eine Doppelfunktion haben kann (vgl. Urteil Hughes, Randnr. 19).
Außerdem ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Art der Finanzierung einer Leistung für ihre Qualifizierung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang (vgl. insoweit Urteil Hughes, Randnr. 21).
- EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, …
Umgekehrt fällt eine Leistung, wenn ihre Gewährung von einer individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des diese Leistung Beantragenden abhängt, unter den Begriff "soziale und medizinische Fürsorge", die nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17).Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, …und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 21).
- BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R
(Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 - …
Ob es sich dabei um eine Leistung der sozialen Sicherheit und nicht um eine Sozialhilfeleistung handelt, richtet sich im Wesentlichen nach den grundlegenden Merkmalen der Leistung, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht aber nach ihrer Rechtsnatur nach nationalem Recht (stRspr; EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 14 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 12; EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 27, 37).Soweit der EuGH daneben, ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, Leistungen zur sozialen Sicherheit in Abgrenzung zu Sozialhilfeleistungen als solche Leistungen definiert, "die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen" (vgl nur EuGH vom 2.4.2020 - C-802/18 - EU:C:2020:269 = InfAuslR 2020, 245 RdNr 37 mwN; so zB auch EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 15 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 13; EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 28) , ist "persönliche Bedürftigkeit" nicht im Sinne der deutschen existenzsicherungsrechtlichen Begrifflichkeit zu verstehen.
Sozialhilfeleistungen zeichnen sich danach durch die Abhängigkeit der Leistung von einer Einzelfallbeurteilung der persönlichen Verhältnisse ab, während die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit für die Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit oder Sozialhilfeleistung unerheblich ist (EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 17 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 13; EuGH vom 21.6.2017 - C-449/16 - Martinez Silva, EU:C:2017:485 RdNr 22).
- BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R
Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende …
Für die Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ist dabei die Art der Finanzierung ohne Belang; insbesondere ist es für die Einordnung nicht erforderlich, dass die Gewährung von einer Beitragszahlung abhängt ( stRspr; EuGH Urteil vom 21.6.2017 - C-449/16 - juris RdNr 21; EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - juris RdNr 38; EuGH Urteil vom 16.7.1992 - C-78/91 - juris RdNr 21). - EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (…ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14…, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, …und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28).Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15…, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, …und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).
Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21…, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, …und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).
Der Umstand, dass eine Leistung in Anbetracht des Einkommens und der Zahl der Kinder gewährt oder verweigert wird, bedeutet im Übrigen nicht, dass ihre Gewährung von einer für die Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, denn es handelt sich dabei um objektive und rechtlich festgelegte Voraussetzungen, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2004 - 19 A 2115/01
Übernahme von Schülerfahrkosten; Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-57/96
H. Meints gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. - Verordnung …
- BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R
Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14
Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das …
- EuGH, 18.07.2006 - C-406/04
DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS …
- BFH, 26.07.2012 - III R 97/08
Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer …
- EuGH, 08.03.2001 - C-215/99
Jauch
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-255/99
Humer
- BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 4/01 R
Bundeserziehungsgeld - Erziehungsgeld - Ausländer - Staatsangehörigkeit - …
- EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
Kommission / Luxemburg
- EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-43/99
Leclere und Deaconescu
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
A (Soins de santé publics)
- EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
Kuusijärvi
- EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen …
- EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN …
- EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
Hosse - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei …
- EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE …
- EuGH, 20.01.2005 - C-101/04
Noteboom - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-20/96
Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer.
- LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 28/97
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12
Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der …
- EuGH, 16.09.2015 - C-433/13
Kommission / Slowakei
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18
Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.
- EuGH, 07.11.2002 - C-333/00
Maaheimo
- EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05
Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten - …
- FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07
Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1995 - C-116/94
Jennifer Meyers gegen Adjudication Officer. - Gleichbehandlung von Männern und …
- EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
Dreyer
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2003 - C-502/01
Gaumain-Cerri
- EuGH, 13.07.1995 - C-116/94
Meyers / Adjudication Officer
- EuGH, 02.08.1993 - C-66/92
Acciardi / Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de provincie …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1996 - C-245/94
Ingrid Hoever und Iris Zachow gegen Land Nordrhein-Westfalen.
- BSG, 29.11.1995 - 14 REg 8/94
Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld - Voraussetzungen für eine Aussetzung …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07
Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-215/99
Jauch
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-333/00
Maaheimo
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2000 - C-33/99
Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12
Wiering
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09
Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2002 - C-333/00
Maaheimo
- EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine …
- BVerwG, 09.09.2004 - 6 B 48.04
Behandlung des europäischen Gemeinschaftsrechts im Sinne des Revisionsrechts und …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2003 - C-160/02
Skalka
- Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
Elsen
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1994 - C-408/92
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