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   EuGH, 16.07.1998 - C-298/96   

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https://dejure.org/1998,450
EuGH, 16.07.1998 - C-298/96 (https://dejure.org/1998,450)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.1998 - C-298/96 (https://dejure.org/1998,450)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - C-298/96 (https://dejure.org/1998,450)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Oelmühle und Schmidt Söhne

  • EU-Kommission PDF

    Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Nationale Regelung, die die Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung zulässt - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Grenzen der Anwendung des nationalen Rechts; Vorabentscheidung über die gemeinschaftlichen Grundsätze, die im Rahmen von Klagen nationaler Behörden auf Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfe gelten; Wegfall der Bereicherung als ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen - Ausschluß nach nationalem Recht

  • Judicialis

    EGV Art. 177; ; Verordnung Nr. 136/66/EWG Art. 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Nationale Regelung, die die Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung zulässt - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Rückforderung von im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zu Unrecht erhaltenen Subventionen - Beihilfe für die Verarbeitung von Raps - Einrede ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 603
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Es hat jedoch Bedenken, ob das auf den Wegfall der Bereicherung gestützte Vorbringen unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar sei, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) ergebe.

    Die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnrn. 17, 18 und 22).

    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).

    Wenn das nationale Recht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Beurteilung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen, also des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts einerseits und des Vertrauensschutzes für seinen Adressaten andererseits, abhängig macht, muß den Interessen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32).

    Im Urteil Deutsche Milchkontor u. a. hat der Gerichtshof aufgrund dieser Gesichtspunkte für Recht erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluß einer Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen auf Kriterien wie den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung abstellen.

    Die deutsche Regierung schließt sich diesem Ergebnis an und macht geltend, die vorliegende Rechtssache betreffe die nationale Vorschrift, um die es auch in dem Rechtsstreit gegangen sei, der zu dem bereits zitierten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. geführt habe.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Schließlich weist die Kommission auf das Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 50) hin, das eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe betrifft und in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Einwand des Wegfalls der Bereicherung die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch unmöglich machen würde.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    (2) Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten beeinträchtigt die Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB normierten Grundsatzes des Wegfalls der Bereicherung, der seinerseits auch zur Unionsrechtsordnung gehört (vgl. EuGH EuZW 1998, 603 Rn. 31; vgl. auch EuGH NJW 1984, 2024, 2026), weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung der - hier maßgeblichen - Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1; fortan: Richtlinie Lebensversicherung).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Insbesondere dürfen sie die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Randnrn.
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