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   EuGH, 16.07.2009 - C-69/08   

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EuGH, 16.07.2009 - C-69/08 (https://dejure.org/2009,8169)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-69/08 (https://dejure.org/2009,8169)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-69/08 (https://dejure.org/2009,8169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Visciano

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die ...

  • EU-Kommission PDF

    Visciano

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die ...

  • EU-Kommission

    Visciano

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze; Rechtsnatur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Garantieeinrichtung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Visciano

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli, Sezione Lavoro (Italien), eingereicht am 20. Februar 2008 - Raffaello Visciano / I.N.P.S.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) - Garantie des Arbeitsentgelts für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.09.2003 - C-125/01

    Pflücke

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Die Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987, nach denen die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtung festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit der Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken können, sehen nämlich weder eine zeitliche Begrenzung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dieser Richtlinie vor, noch begrenzen sie die Befugnis der Mitgliedstaaten, eine Verjährungsfrist vorzusehen (vgl. Urteil vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, Slg. 2003, I-9375, Randnr. 31).

    Damit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen vorzusehen, die eine Verjährungsfrist festlegen, innerhalb deren ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Befriedigung seiner nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Richtlinie 80/987 stellen muss, sofern diese Bestimmungen nicht weniger günstig sind als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. Urteil Pflücke, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen, die naturgemäß für die Betroffenen von sehr großer Bedeutung sind, darf insoweit die Verjährungsfrist nicht so kurz sein, dass es den Betroffenen in der Praxis nicht gelingt, die Frist einzuhalten, und sie damit den Schutz verlieren, den ihnen die Richtlinie 80/987 garantieren soll (vgl. Urteil Pflücke, Randnr. 37).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-19/01

    Barsotti u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Im Anschluss an das Urteil vom 4. März 2004, Barsotti u. a. (C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Slg. 2004, I-2005), erhob Herr Visciano am 30. Juni 2005 Klage beim Tribunale di Napoli (Neapel) und beantragte, ihm den Anspruch auf die Differenz zwischen dem Betrag, den ihm das INPS gezahlt habe, und dem ihm ohne jeglichen Abzug zustehenden Höchstbetrag zuzuerkennen.

    Zum anderen besteht die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, einen gemeinschaftsrechtlichen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (Urteil Barsotti u. a., Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Aus Randnr. 39 des Urteils vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325), ergibt sich jedoch auch, dass eine Verjährungsfrist im Voraus festgelegt werden muss, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen.
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Eine durch erhebliche Rechtsunsicherheit geprägte Situation kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität darstellen, da der Ersatz von Schäden, die Einzelnen durch einem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, übermäßig erschwert werden könnte, wenn diese nicht in der Lage wären, die anwendbare Verjährungsfrist mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln (Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist von einem Jahr für die Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie 80/987 entstandenen Schadens angemessen erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 29).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. Urteil vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-201/01

    Walcher

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit vorbehaltlich des Art. 4 dieser Richtlinie Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen sicherstellen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen (Urteil vom 11. September 2003, Walcher, C-201/01, Slg. 2003, I-8827, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
    Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 obliegen jedoch die Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts dem nationalen Recht (Urteil vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 399/10

    Urlaubsabgeltung - Länge tariflicher Ausschlussfristen

    In Bezug auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen hat der EuGH entschieden, dass insoweit die Verjährungsfrist nicht so kurz sein darf, dass es den Betroffenen in der Praxis nicht gelingt, die Frist einzuhalten, und sie damit den Schutz verlieren, den ihnen die Richtlinie garantieren soll (EuGH 16. Juli 2009 - C-69/08 - [Visciano] Rn. 44, Slg. 2009, I-6741) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-524/21

    Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov - Vorlage zur

    14 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Visciano (C-69/08, im Folgenden: Urteil Visciano, EU:C:2009:468, Rn. 30).

    17 Vgl. Urteil Visciano (Rn. 39).

    21 Vgl. Urteil Visciano (Rn. 39).

    22 Vgl. Urteil Visciano (Rn. 41).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auch wenn die Garantieeinrichtungen so die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche namentlich nach Art. 3 der Richtlinie 2008/94 übernehmen müssen, hat aber gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie die Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts im nationalen Recht zu erfolgen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-524/21

    Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov

    Die Art. 4, 5 und 12 der Richtlinie 2008/94, nach denen die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtung festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit der Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken können, sehen nämlich keine Begrenzung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, Beträge zurückzufordern, die nach der anwendbaren nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/94 rechtsgrundlos gezahlt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 38).

    Damit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen vorzusehen, die die Modalitäten, insbesondere die verfahrensrechtlichen, hierfür festlegen, sofern diese Bestimmungen nicht weniger günstig sind als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Richtlinie 2008/94 einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, EU:C:2003:477, Rn. 34, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 39).

    Was als Zweites den Grundsatz der Effektivität betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich diesem Grundsatz genügt, soweit sie der Rechtssicherheit dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, EU:C:2003:477, Rn. 36, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 43).

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

    Allerdings verlangt der EuGH, dass dem Grundsatz der Effektivität in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass die nationale Regelung zum einen den Anforderungen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügt und zum anderen so gestaltet ist, dass die Ausübung des Anspruchs dem Arbeitnehmer nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH 29.10.2009 - C-63/08 Pontin - Rn. 47 f., 69, EuGH 16.07.2009 - C-69/08 Visciano - Rn. 43 ff. [zu einer Klagefrist von einem Jahr], vgl. EuGH 24.03.2009 - C-445/06 Danske Slagterier - Rn. 62).
  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

    Damit darf nach dem Grundsatz der Effektivität die Ausübung dieses Anspruchs dem Arbeitnehmer nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH 16.07.2009 - C-69/08 Visciano - Rn. 43 ff., EuGH 24.03.2009 - C-445/06 Danske Slagterier - Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    19 In Rn. 29 des Urteils vom 16. Juli 2009, Visciano (C-69/08, EU:C:2009:468), erkannte der Gerichtshof, dass sich die Festlegung der Rechtsnatur von Ansprüchen wie den im Ausgangsverfahren streitigen nach nationalem Recht richtete.

    22 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2009 , Visciano (C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 44).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-435/10

    van Ardennen - Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Nach den Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987 könnten die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit dieser Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken (vgl. im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Verjährungsfristen Urteile vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, Slg. 2003, I-9375, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Slg. 2004, I-2005, Randnr. 35, und Visciano, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    Die Bestimmung dieses Begriffs und die Festlegung seines Inhalts obliegt dem nationalen Recht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 27, sowie meine Schlussanträge vom 2. April 2009 in der Rechtssache Visciano, C-69/08, Urteil vom 16. Juli 2009, Slg. 2009, I-6741, Nr. 63).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    Die Richtlinie 80/987 soll nämlich den Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 32, sowie vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 40).
  • LAG Düsseldorf, 20.02.2014 - 11 Sa 1030/13

    Geltendmachung der Urlaubsabgeltung nicht gegenüber Urlaubskasse

  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

  • EuGH, 28.11.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG -

  • LSG Hessen, 24.03.2011 - L 1 AL 89/10

    Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antragsfrist - Einräumung der Nachfrist -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

  • EuGH, 10.04.2014 - C-511/12

    Macedo Maia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-311/13

    Tümer - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie

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