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   EuGH, 16.07.2015 - C-21/14 P   

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EuGH, 16.07.2015 - C-21/14 P (https://dejure.org/2015,17981)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-21/14 P (https://dejure.org/2015,17981)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-21/14 P (https://dejure.org/2015,17981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rusal Armenal

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation (WTO) - Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rusal Armenal

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation (WTO) - Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation (WTO) - Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. in diesem Sinne Urteile Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Übereinkommen kommt (Urteile Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 39).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar sieht der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 384/96 vor, dass die Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens "soweit wie möglich" in das Unionsrecht übertragen werden sollen, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Verordnung Nr. 384/96 die Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteil Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 47 bis 50 und 53).

    Wie sich aus den verschiedenen Verordnungen, aus denen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 hervorgegangen ist, ergibt, sollen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegende Hersteller, die in den betreffenden Ländern entstanden sind, dadurch einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem gesamten Land, in dem sie niedergelassen sind, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 67 bis 69, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 49).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es unter Bezugnahme auf Rn. 48 des Urteils vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494), festgestellt habe, dass dieser Art. 2 Abs. 7 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers sei, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, und zwar auch nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO.

    Zum anderen ist nach Ansicht von Changmao die auf das Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494), zurückgehende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, nicht nur weil dieses Urteil die spezielle Situation der Republik Armenien betroffen habe, sondern darüber hinaus Situationen, die vor dem Ablauf der im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Frist gelegen hätten.

    Was die Prüfung von Rechtsakten der Union anhand des Rechts der WTO angeht, ist Changmao der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die erste Ausnahme erfüllt sei, die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), genannt und in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt sei, worin auf die Rechtsprechung Bezug genommen werde, die auf die Urteile vom 16. Juli 2015 Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87), zurückgehe.

    Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkünften ergebende Verpflichtung in der Unionsrechtsordnung umgesetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) entschieden, dass "die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung ... einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen ... Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden."(59).

    Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung sowie des Rates und der Kommission vermag ich nicht zu erkennen, inwieweit der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des hier in Rede stehenden Partnerschaftsabkommens die in Rn. 21 des Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) aufgestellten und in Rn. 37 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) übernommenen Kriterien einer unmittelbaren Wirkung nicht erfüllen soll.

    60 - Urteil Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38).

    61 - In Rn. 39 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) hat der Gerichtshof nämlich erläutert, warum die WTO-Übereinkommen nicht zu den Normen gehören, an denen er die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst: "[M]it der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, [würde] letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen ..., über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen.

  • FG Düsseldorf, 13.11.2015 - 4 K 1307/14

    Erstattung eines Antidumpingzolls aufgrund der behaupteten Nichtigkeit einer

    Grundsätzlich können die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Nichtigkeit des Sekundärrechts der Union wie der VO 812/2010 und der DVO 248/2011 nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden: Zum einen dürfen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen müssen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 37).

    Hinsichtlich der WTO-Übereinkommen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der EuGH die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 38 f.).

    Anderes gilt nur in zwei Ausnahmefällen, nämlich wenn der Unionsgesetzgeber seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken wollte, indem die Union erstens eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der WTO-Übereinkommen übernommen hat, und der Gesetzgeber zweitens ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 40 f.).

    Vielmehr muss sich aus der speziellen Bestimmung des Unionsrechtsakts ergeben, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14 P, Rz. 46).

    Daher können die genannten Vorschriften der VO 1225/2009 nicht als eine Maßnahme angesehen werden, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird (EuGH Urteil vom 16.07.2015 C-21/14, Rz. 50).

  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Insbesondere sei die u. a. auf die Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 49), und vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach einige Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der WTO sowie der Übereinkünfte in dessen Anhängen 1 bis 4 (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) in Ausnahmefällen unmittelbar anwendbar seien, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Vielmehr muss sich der in Rede stehenden konkreten Vorschrift des Unionsrechts entnehmen lassen, dass mit ihr eine bestimmte Verpflichtung, die sich aus den WTO-Übereinkünften ergibt, in der Unionsrechtsordnung umgesetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 45, 46 und 48, sowie vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 76, 78 und 79).

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Schließlich weist die Klägerin in Erwiderung auf den Streithilfeschriftsatz des Rates als Erstes darauf hin, dass das vom Rat herangezogene Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494), den Fall eines armenischen Ausführers betreffe.

    Zweitens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, nach der Rechtsprechung zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 37).

    Daraus folgt, dass diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1225/2009 nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 50).

    Das Vorbringen der Klägerin, das Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494), betreffe einen Hersteller aus Armenien, dessen Situation sich von der der Klägerin unterscheide, weil es im Protokoll über den Beitritt Armeniens keine mit Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vergleichbare Bestimmung gebe, kann die oben in Rn. 105 gezogene Schlussfolgerung nicht entkräften.

  • EuGH, 15.11.2018 - C-592/17

    Baby Dan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87).

    Zweitens sieht der fünfte Erwägungsgrund der Grundverordnung zwar vor, dass die Regeln des Antidumping-Übereinkommens "soweit wie möglich" in das Unionsrecht übertragen werden sollten, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Grundverordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13

    C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der

    84 - Urteil Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    87 - C-21/14 P, EU:C:2015:494.

    93 - Vgl. Urteil Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).

  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Ce n'est que lorsque ces deux conditions sont cumulativement remplies que de telles dispositions pourront être invoquées devant le juge de l'Union afin de servir de critère pour apprécier la légalité d'un acte de l'Union (voir arrêt du 16 juillet 2015, Commission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, point 37 et jurisprudence citée).

    Dès lors, il a été jugé que cette disposition ne pouvait pas être considérée comme une mesure destinée à assurer dans l'ordre juridique de l'Union l'exécution d'une obligation particulière assumée dans le cadre des accords de l'OMC, qui ne prévoyaient pas de règles concernant le calcul de la valeur normale pour les pays n'ayant pas une économie de marché (arrêt du 5 mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Commission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, point 88 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêt du 16 juillet 2015, Commission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, points 47 à 50).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

    Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsgerichts ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14

    Portmeirion Group

  • EuG, 21.02.2024 - T-764/20

    Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

  • EuGH, 05.05.2022 - C-718/20

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube - Rechtsmittel - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-61/16

    EBMA/ Giant (China) - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 -

  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

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