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   EuGH, 16.07.2015 - C-255/14   

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https://dejure.org/2015,17941
EuGH, 16.07.2015 - C-255/14 (https://dejure.org/2015,17941)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-255/14 (https://dejure.org/2015,17941)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-255/14 (https://dejure.org/2015,17941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chmielewski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Art. 3 und 9 - Anmeldepflicht - Verletzung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Chmielewski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Art. 3 und 9 - Anmeldepflicht - Verletzung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Das ungarische Gesetz, das eine Geldbuße in Höhe von 60 % der beim Überschreiten einer EU-Außengrenze nicht angemeldeten Barmittel vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße für nicht angemeldeten Barmittel beim Überschreiten einer EU-Außengrenze

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Chmielewski

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Art. 3 und 9 - Anmeldepflicht - Verletzung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Zweitens erscheint eine Regelung, die Sanktionen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

    Mit Blick auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:475), vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und der Frage, inwieweit bestimmte Gesichtspunkte der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung der Bewegungen von Barmitteln geahndet wird, mit dieser Bestimmung vereinbar sind.

    Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. sinngemäß Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22).

    In diesem Zusammenhang muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen (vgl. sinngemäß Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23).

    Eine solche Geldbuße überschreitet nämlich die Grenzen dessen, was erforderlich ist, um die Beachtung dieser Pflicht zu gewährleisten und die Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele sicherzustellen, da mit der in deren Art. 9 vorgesehenen Sanktion nicht mögliche betrügerische oder widerrechtliche Handlungen geahndet werden sollen, sondern allein eine Verletzung eben dieser Anmeldepflicht (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 29 bis 31).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-17/16

    Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch

    Gemäß ihren Erwägungsgründen 2, 5 und 6 soll die Verordnung Nr. 1889/2005 nämlich abschrecken und verhindern, dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet sowie im Anschluss an eine Geldwäsche investiert werden, wozu sie u. a. den Grundsatz der obligatorischen Anmeldung für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, aufstellt, der es ermöglicht, Informationen über diese zu sammeln (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 18).

    Zu diesem Zweck sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr mit sich führt, die Verpflichtung vor, diesen Betrag anzumelden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 19).

    Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1889/2005 ergibt, bezweckt diese im Kontext der Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der ganzen Union eine Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/308, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln festlegt, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 17).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ebenfalls zu entnehmen, dass die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 38).

  • EGMR, 24.06.2021 - 77668/14

    IMERI v. CROATIA

    In Chmielewski (C-255/14, 16 July 2015, EU:C:2015:475) the CJEU held that in the light of the nature of the infringement concerned, namely a breach of the obligation to declare laid down in Article 3 of the 2005 Cash Control Regulation, a fine equivalent to 60% of the amount of undeclared cash, where that amount is more than EUR 50, 000, did not seem to be proportionate (§ 30).

    41 In particular, the administrative or punitive measures permitted under national legislation must not go beyond what is necessary in order to attain the objectives legitimately pursued by that legislation (see, by analogy, judgment of 16 July 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, paragraph 22).

    42 In that context, the severity of the sanctions must be commensurate to the seriousness of the breaches for which they are imposed (see, by analogy, judgment of 16 July 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, paragraph 23).

    The Court held that such a fine goes beyond what is necessary in order to ensure compliance with that obligation and the fulfilment of the objectives pursued by that regulation, given that the penalty provided for in Article 9 does not seek to penalise possible fraudulent or unlawful activities, but solely a breach of that obligation (judgment of 16 July 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, paragraphs 29 31).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

    Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist zur Art der fraglichen Sanktionen und mangels entsprechender Hinweise in dieser Verordnung festzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen genügen müssen, nicht erfordert, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung dieses Art. 90 Abs. 1 die konkreten und besonderen Umstände jedes Einzelfalls oder zwangsläufig den Vorsatz oder eine Wiederholungstat berücksichtigen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 28 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Vgl. z. B. Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Ähnlich und mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung, Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:308, Nrn. 29 und 30).

    21 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen ist auch zu berücksichtigen, dass für das nationale Gericht die Möglichkeit besteht, die Qualifizierung gegenüber der in der Anklageschrift enthaltenen Qualifizierung zu ändern - was zur Anwendung einer milderen Sanktion führen kann - oder die Sanktion im Verhältnis zur Schwere der festgestellten Straftat anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26, und vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffes verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 51).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-655/18

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr.

    Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Sanktionen im Sinne von Art. 42 der Verordnung Nr. 952/2013 sollen nicht mögliche betrügerische oder widerrechtliche Handlungen, sondern Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften geahndet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

    62 Vgl. Urteile vom 11. Februar 2021, K. M. (Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen) (C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 51), und vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-59/17

    SCI Château du Grand Bois

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