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   EuGH, 16.07.2015 - C-379/14   

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EuGH, 16.07.2015 - C-379/14 (https://dejure.org/2015,17970)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-379/14 (https://dejure.org/2015,17970)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-379/14 (https://dejure.org/2015,17970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TOP Logistics u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -Art. 5 - Mit einer Marke versehene Waren, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind - Recht des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TOP Logistics u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Mit einer Marke versehene Waren, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind - Recht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TOP Logistics u.a.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92, ZK, EWGRL 104/89 Art 5 Abs 3 Buchst c, EWGRL 104/89 Art 5 Abs 1, EGV 450/2008
    Marke, Zoll, EWR, EU, Steueraussetzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TOP Logistics BV und Van Caem International BV gegen Bacardi & Company Ltd und Bacardi International Ltd - Bacardi & Company Ltd und Bacardi International Ltd gegen TOP Logistics BV und Van Caem International BV

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 897
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren, die mit einer Marke versehen sind, deren Inhaber er nicht ist, zum Zweck ihres Inverkehrbringens einführt oder einem Lagerinhaber aushändigt, ein mit dieser Marke identisches Zeichen "benutzt"; dies gilt jedoch nicht zwangsläufig für den Lagerinhaber, der eine Dienstleistung der Lagerung von mit der Marke eines anderen versehenen Waren erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 42 und 45).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass es, um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen, entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60, und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dass sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat klargestellt, dass die Begriffe "benutzen" und "im geschäftlichen Verkehr" nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie nur auf unmittelbare Beziehungen zwischen einem Händler und einem Verbraucher abstellen, und insbesondere, dass eine Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens dann vorliegt, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Funktion als Herkunftshinweis angeht, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), bereits festgestellt hat, dass jede Handlung eines Dritten, die den Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke an der Ausübung seines Rechts, das erste Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren, hindert, naturgemäß eine Beeinträchtigung dieser Hauptfunktion der Marke darstellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

    14 In diesem Zusammenhang führt sie die Urteile vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit (C-323/09, EU:C:2001:604, Rn. 38), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 32), an.

    28 Dies stützt sie u. a. auf die Urteile vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 56), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 34).

    41 Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43).

    58 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 48): "[J]ede Handlung eines Dritten, die den Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke an der Ausübung seines durch die .

    62 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-379/14, EU:C:2015:497).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    21 Die Kommission führt u. a. das Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics BV u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 45), an.

    23 Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 45).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-772/18

    A (Contrefaçon par importation de roulements à billes) - Vorlage zur

    Das Rechtsmittelgericht verwies auf das Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), und vertrat die Auffassung, dass zum einen das Verhalten von B gewissermaßen einer Lager- und Speditionstätigkeit entspreche und er nicht die Absicht gehabt habe, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und dass zum anderen das Entgelt, das B hierfür erhalten habe, nicht auf der wirtschaftlichen Nutzung von Waren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beruhe, sondern nur die Gegenleistung für die Zwischenlagerung der Waren für Rechnung eines Dritten darstelle.

    Der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), entschieden habe, dass der Eigentümer eines Steuer- und Zolllagers, der lediglich für einen Dritten Waren einlagere, auf denen ein mit einer Marke identisches oder dieser ähnliches Zeichen angebracht sei, dieses Zeichen nicht benutze.

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    In Bezug auf den ersten Teil ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Verordnung 2017/1001 dem Inhaber einer Unionsmarke ein ausschließliches Recht gewährt, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren ohne seine Zustimmung einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    Zur Feststellung der fehlenden Benutzung eines Zeichens, weil keine Verwendung des Zeichens in der eigenen kommerziellen Kommunikation erfolgt ist, vgl. - in anderen als Internet-Vermittler betreffenden Fällen - auch Urteile vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:837), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497).
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