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   EuGH, 16.07.2020 - C-73/19   

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EuGH, 16.07.2020 - C-73/19 (https://dejure.org/2020,19066)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-73/19 (https://dejure.org/2020,19066)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-73/19 (https://dejure.org/2020,19066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Movic u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Von einer Behörde zum Schutz von Verbraucherinteressen erhobene Klage auf Einstellung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen â€" Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 â€" Art. 1 Abs. 1 â€" Anwendungsbereich â€" Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ â€" Von einer Behörde zum Schutz von Verbraucherinteressen erhobene Klage auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Belgische Staat u.a./Movic u.a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Wie u. a. aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, verlangen des Weiteren die Erfordernisse, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und es im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, eine weite Auslegung des genannten Begriffs der "Zivil- und Handelssachen" (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Zuständigkeit oder eine Befugnis durch ein Gesetz eingeräumt wurde, als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss ist, dass eine staatliche Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat (vgl. entsprechend in Bezug auf den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 des Rates [ABl. 2007, L 324, S. 79] Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 56).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-523/14

    Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Die Verordnung Nr. 1215/2012 verpflichtet nach ihrem gesamten System allerdings nicht dazu, das Schicksal eines akzessorischen Antrags unbedingt an das des Hauptantrags zu binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C-523/14, EU:C:2015:722, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, über einen Hauptantrag zu entscheiden, auf diese Verordnung gestützt werden kann, ohne dass dies auch in Bezug auf akzessorische Anträge der Fall sein muss, und umgekehrt.
  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über den Rechtsstreit zu entscheiden, mit dem es befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C-205/07, EU:C:2008:730, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), indem er gegebenenfalls die Vorlagefrage umformuliert.
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    In Bezug auf Unterlassungsklagen und den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Klage auf Untersagung, dass Gewerbetreibende in Verträgen, die sie mit Verbrauchern schließen, missbräuchliche Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 verwenden, unter den Begriff "Zivilsache" fällt, da sie darauf abzielt, Rechtsverhältnisse des Privatrechts einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Diese Rechtsprechung wurde später bestätigt und allgemeiner auf Unterlassungsklagen im Sinne der Richtlinie 2009/22 ausgedehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über den Rechtsstreit zu entscheiden, mit dem es befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C-205/07, EU:C:2008:730, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), indem er gegebenenfalls die Vorlagefrage umformuliert.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-73/19
    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • EuGH, 22.12.2022 - C-98/22

    Eurelec Trading

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen; es verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fällt unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 64).

    Dies gilt hingegen nicht für einen Antrag auf Einräumung der Befugnis, das Vorliegen zukünftiger Verstöße durch einfaches von einem Beamten der in Rede stehenden Behörde erstelltes Protokoll festzustellen, denn ein solcher Antrag betrifft in Wirklichkeit Befugnisse, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 62).

    Insoweit unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage von der Klage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. (C-73/19, EU:C:2020:568), ergangen ist, da in der dortigen Rechtssache die zuständigen Behörden keine Geldbuße gegen Unternehmen beantragten, denen wirtschaftliche Verstöße vorgeworfen wurden, sondern nur den Erlass einer Verfügung auf Unterlassung dieser Verstöße, was auch von den Betroffenen und von Verbraucherschutzvereinigungen hätte beantragt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 48).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    62 Für die Feststellung, ob die Einleitung eines Verfahrens unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags und die Modalitäten ihrer Erhebung bzw. seiner Stellung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    Wie ua. aus dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, verlangen die Erfordernisse, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und es im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, eine weite Auslegung des genannten Begriffs der "Zivil- und Handelssachen" (EuGH 16. Juli 2020 - C-73/19 - [Movic ua.] Rn. 34; 28. Februar 2019 - C-579/17 - [Gradbeni?.tvo Korana] Rn. 47) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    15 Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. (C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 32).

    39 Vgl. unlängst Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. (C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 34).

  • EuGH, 21.09.2021 - C-30/21

    Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Für die Feststellung, ob eine Klage unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a.C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Feststellung, ob eine Sache unter den autonomen Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage des Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Erhebung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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