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   EuGH, 16.07.2020 - C-771/18   

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https://dejure.org/2020,19074
EuGH, 16.07.2020 - C-771/18 (https://dejure.org/2020,19074)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-771/18 (https://dejure.org/2020,19074)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-771/18 (https://dejure.org/2020,19074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn () und de gaz naturel)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Binnenmärkte für Strom und für Erdgas - Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze - Zugangsbedingungen - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Art. 14 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 715/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Kosten - Festsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39); dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 50, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 115).
  • EuGH, 29.11.1983 - 181/82

    Roussel

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Ungarn macht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. November 1983, Roussel Laboratoria u. a. (181/82, EU:C:1983:352, Rn. 25), geltend, dass die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften - unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Nichtdiskriminierung zwischen Steuerpflichtigen - im Rahmen der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Steuern erlassen worden seien und in allgemeiner und diskriminierungsfreier Weise für alle Netzbetreiber gälten.
  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Zur Feststellung, ob - wie die Kommission vorträgt - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2009 verlangen, dass die nationale Regulierungsbehörde sämtliche Kosten im Sinne dieser Bestimmungen, einschließlich der auf die fragliche Sondersteuer auf Energieübertragungsnetze und auf die fragliche Finanztransaktionsabgabe entfallenden Kosten, bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte zwingend berücksichtigt, ist nicht nur der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, X [Europäischer Haftbefehl - Beiderseitige Strafbarkeit], C-717/18, EU:C:2020:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 52).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39); dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 50, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 115).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Was das Recht auf Zugang zu einem Gericht angeht, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Gericht nur dann nach Maßgabe von Art. 47 der Charta über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden, wenn es über die Befugnis verfügt, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48 und 49).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Zweitens macht die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, EU:C:2003:297, Rn. 37), geltend, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache, in der es um eine Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 entsprechende Bestimmung, nämlich Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. 1990, L 192, S. 1), gegangen sei, bereits entschieden habe, dass ein auf Verstöße gegen das Verfassungsrecht oder einen Staatsvertrag beschränktes Recht, Beschwerde bei einem Verfassungsgerichtshof einzulegen, kein geeignetes Verfahren im Sinne der fraglichen Bestimmung darstelle.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39); dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 50, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 115).
  • EuGH, 19.03.2015 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-771/18
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39); dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 50, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 115).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab, der ein allgemeiner, in Art. 47 der Charta verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    Dabei ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/Ungarn).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    32 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Netzzugangsentgelte für Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze) (C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. insoweit Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Netzzugangsentgelte für Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze) (C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 49).

    49 Vgl. insoweit Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Netzzugangsentgelte für Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze) (C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 50).

    51 Vgl. insoweit Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Netzzugangsentgelte für Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetze) (C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 43 ff.).

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Dabei ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/Ungarn).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-277/22

    Global NRG

    Da dieser Begriff in der Richtlinie nicht definiert werde, sei er im Licht der Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade (C-510/13, EU:C:2015:189), und vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen) (C-771/18, EU:C:2020:584), zu prüfen.

    Im Übrigen geht aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2009 hervor, dass die Netzzugangsentgelte transparent sein und in nicht diskriminierender Weise für alle Nutzer gelten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 46).

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen; dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeht, muss nach ständiger Rechtsprechung ein Gericht, damit es über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden kann, gemäß Art. 47 der Charta befugt sein, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Bestimmung des nationalen Rechts nicht so ausgelegt werden könne, dass sie mit Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 in der Auslegung, wie sie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils vorgenommen wurde, zu vereinbaren sei, stelle diese nationale Bestimmung keinen "geeigneten Mechanismus" im Sinne von Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 65).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 103/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Keine Abwicklung von den

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2020 (C-771/18) verhalte sich nur zu der Frage, ob bestimmte Arten von Kosten von den Netzentgelten gedeckt werden müssten bzw. zum Verbot einer Weitergabe bestimmter Kostenarten, nicht aber dazu, ob wie hier im Rahmen der Netzentgeltregulierung bereits anerkannte Kostenarten auch dann zu berücksichtigen seien, wenn diese Kosten nach dem Basisjahr anfielen und vom Budgetprinzip nicht erfasst würden.

    (2) Dem Wortlaut der vorstehend aufgeführten Vorgaben, der sich auf die allgemeine Nennung der bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte zu berücksichtigenden bzw. zu deckenden Kosten beschränkt, lässt sich nicht entnehmen, dass "alle" bzw. "sämtliche" der dort in Bezug genommenen Kosten bei der Berechnung der Netzzugangsentgelte zu berücksichtigen sind (in diesem Sinne zu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 714/2009 EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-771/18, juris Rn. 43).

    Aus den Vorgaben in Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG folgt aber gerade keine allein kostenorientierte Netzentgeltbildung, sondern eine solche, die auch die weiteren dort genannten Ansätze, insbesondere die Schaffung von angemessenen Anreizen zur Effizienzsteigerung, mitberücksichtigt (EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-771/18, juris Rn. 48 ff.).

    Ihnen lässt sich nur entnehmen, dass die dort genannten Kategorien von Kosten bei der Berechnung der Netzzugangsentgelte zu berücksichtigen sind, während Kostenkategorien, bezüglich derer die Berücksichtigung bei der Netzentgeltberechnung nicht ausdrücklich angeordnet ist, auch gänzlich unberücksichtigt bleiben können (EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-771/18, juris Rn. 42 ff., insbesondere Rn. 44, für Kosten, die auf eine Sondersteuer für Übertragungsnetze und eine Abgabe auf Finanztransaktionen entfallen und deren vollständige Nichtberücksichtigung rechtmäßig ist, da sie keine verpflichtend zu berücksichtigenden Kostenkategorien darstellen).

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20

    REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die

    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn; vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).

    Da es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/Ungarn).

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn; vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).

    Da es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/ Ungarn).

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn; vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).

    Da es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/ Ungarn).

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab; dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 GrCh verankert ist (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 61 - Kommission/Ungarn; vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 128 - Kommission/Deutschland).

    Da es an einer einschlägigen Unionsregelung fehlt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für solche Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-771/18, juris Rn. 62 - Kommission/ Ungarn).

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20

    Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte

  • BGH, 09.05.2023 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

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