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   EuGH, 16.09.1997 - C-362/95 P   

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https://dejure.org/1997,850
EuGH, 16.09.1997 - C-362/95 P (https://dejure.org/1997,850)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.1997 - C-362/95 P (https://dejure.org/1997,850)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 1997 - C-362/95 P (https://dejure.org/1997,850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang - Antidumpingzölle - Verordnungen Nrn. 3052/88 der Kommission und 725/89 des Rates

  • Europäischer Gerichtshof

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Blackspur u.a. / Rat und Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1
    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Blackspur u.a. / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ; Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Bürsten und Farbpinsel zum Auftragen von Anstrichfarben; Begriff "zu den Akten gereichten Unterlagen"

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3052/88/EWG; ; Verordnung Nr. 725/89/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 18.09.1995 - T-168/94

    Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94 (Blackspur u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2627) wegen Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch Rechtsberater Y. Crétien als Bevollmächtigten, Beistand: H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: B. Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt.

    Die Blackspur DIY Ltd (im folgenden: Blackspur) sowie Steven Kellar, J. M. A. Glancy und Ronald Cohen haben mit Rechtsmittelschrift, die am 27. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94 (Blackspur u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2627; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Verurteilung des Rates und der Kommission gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Ersatz des den Rechtsmittelführern durch Handlungen und Unterlassungen dieser Organe im Rahmen der Verhängung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Farbpinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China angeblich entstandenen Schadens abgewiesen worden ist.

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Diese Beurteilung stellt daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Jedenfalls ist es, wie der Gerichtshof schon wiederholt entschieden hat, allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und Beschluß San Marco/Kommission, a. a. O., Randnr. 40).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Am 22. Oktober 1991 erklärte der Gerichtshof, dem das Finanzgericht Bremen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, im Urteil in der Rechtssache C-16/90 (Nölle, Slg. 1991, I-5163) die Verordnung Nr. 725/89 mit der Begründung für ungültig, daß der Normalwert der fraglichen Waren nicht auf angemessene und nicht unvertretbare Weise im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) bestimmt worden war.
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Im übrigen ist es in erster Linie Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen oder den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Hinzu kommt, wie sich im übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, daß die durch einen Konkurs entstandenen Verluste einen mittelbaren und entfernten Schaden darstellen, so daß die Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, für jede daraus entstehende Folge Ersatz zu leisten (Urteil [des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79,] Dumortier frères u. a./Rat, [Slg. 1979, 3091,] Randnr. 21)." Das Rechtsmittel.
  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Würdigung durch den Gerichtshof Vor der Prüfung der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Würdigung durch den Gerichtshof Vor der Prüfung der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn.
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.1997 - C-362/95
    Denn selbst wenn man ihn als erwiesen ansehen würde, betrifft er nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils und ist nicht geeignet, die der Zurückweisung des Schadensersatzantrags zugrunde liegende Feststellung des Gerichts in Frage zu stellen, daß die Rechtsmittelführer keinen Kausalzusammenhang zwischen den von ihnen auf 586 000 UKL geschätzten finanziellen Minderergebnissen und der Einstellung der Verkäufe von Bürsten aus China nachgewiesen hätten (vgl. u. a. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Nach ständiger Rechtsprechung weist der Gerichtshof solche Rügen nämlich ohne Weiteres zurück, da die Beanstandung allein von nichttragenden Gründen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47, sowie Urteile vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C-362/95 P, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 23, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 106).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise durch das Gericht stellt, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden - was der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall nicht dargetan hat - keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Diese Rügen der Rechtsmittelführerin betreffen Würdigungen des Sachverhalts, die als solche mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden können (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 42).
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