Rechtsprechung
EuGH, 16.09.2004 - C-465/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Europäische Freihandelszone (EFTA)
- Wolters Kluwer
Verstoß der Republik Österreich gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen durch Ausschluss von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vom passiven Wahlrecht zu den Arbeiterkammern; Verstoß der ...
- Judicialis
EG Art. 39; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 8; ; EWR-Abkommen Art. 28
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Österreich
- migrationsrecht.net (Leitsatz)
Wahlrecht
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 39 EG und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), Artikel 28 EWR-Abkommen sowie von der Gemeinschaft ...
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
Wählergruppe Gemeinsam
Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
37 Wie der Gerichtshof im Übrigen zu eben den Arbeiterkammern in Österreich bereits entschieden hat, ist das Erfordernis der Staatsangehörigkeit, an das die österreichische Regelung das passive Wahlrecht zu diesen Kammern knüpft, unvereinbar mit dem Grundsatz des Ausschlusses jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, wie er enthalten ist in Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80), der durch den Assoziationsrat gefasst wurde, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei) errichtet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (…ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301).Sie erlaubt es lediglich, gegebenenfalls ausländische Arbeitnehmer von bestimmten Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung auszuschließen, die als solche tatsächlich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen (vgl. u. a. Urteil ASTI I, Randnr. 19, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 92).
45 Desgleichen hat der Gerichtshof im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei entschieden, dass Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der in seinem Wortlaut weitestgehend mit Artikel 39 Absatz 2 EG übereinstimmt, jedem Mitgliedstaat in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der türkischen Arbeitnehmer, die seinem regulären Arbeitsmarkt angehören, die gleichen Verpflichtungen auferlegt, wie sie gegenüber den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bestehen (Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 77).
46 Wie bereits in Randnummer 37 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, behandelt das Urteil Wählergruppe Gemeinsam eben das Erfordernis der Staatsangehörigkeit, an das die österreichische Regelung das passive Wahlrecht zu den Arbeiterkammern in Österreich knüpft.
52 Zum anderen ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des in verschiedenen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern enthaltenen Diskriminierungsverbots im Bereich der Arbeitsbedingungen, der im Wesentlichen mit dem des Artikels 39 Absatz 2 EG übereinstimmt, sondern auch aus einem Vergleich des Zusammenhangs und der Ziele dieser Abkommen mit denjenigen des EG-Vertrags, dass kein Grund besteht, dieser Regel eine andere Tragweite beizumessen als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) beigelegt hat (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.
53 Diese Auslegung ist im Übrigen die einzige, die dem Zweck und der Systematik der betreffenden Abkommen entspricht, denn die Tatsache, dass den in einem Mitgliedstaat rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmern aus Drittstaaten, mit denen solche Abkommen geschlossen wurden, dieselben Arbeitsbedingungen gewährt werden wie den Arbeitnehmern, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, stellt einen wichtigen Faktor beim Aufbau eines geeigneten Rahmens für die schrittweise Integration dieser Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat dar (vgl. entsprechend Urteile Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 42, und Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 79).
- EuGH, 04.07.1991 - C-213/90
ASTI / Chambre des employés privés
Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
23 Aus den Urteilen vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507, im folgenden: ASTI I) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, im folgenden: ASTI II) ergebe sich nämlich, dass eine nationale Regelung, die den Arbeitnehmern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats seien, das passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern verweigere, denen sie kraft Rechtsvorschrift zugehörten, an die sie Beiträge zu entrichten hätten, die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut seien und die eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausübten, gegen das in Artikel 39 EG und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte fundamentale Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoße.28 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II bereits entschieden, dass diese Bestimmung für das aktive und passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern gilt, denen die Arbeitnehmer kraft Rechtsvorschrift zugehören, an die sie Beiträge zu entrichten haben, die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind und die eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausüben.
35 Aus den Urteilen ASTI I und ASTI II ergibt sich nämlich, dass eine nationale Regelung, die den Arbeitnehmern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, das aktive und/oder das passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern verweigert, denen sie kraft Rechtsvorschrift zugehören, an die sie Beiträge zu entrichten haben und die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind, auch dann gegen das fundamentale Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstößt, wenn diese Kammern nach nationalem Recht Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausüben.
Sie erlaubt es lediglich, gegebenenfalls ausländische Arbeitnehmer von bestimmten Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung auszuschließen, die als solche tatsächlich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen (vgl. u. a. Urteil ASTI I, Randnr. 19, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 92).
52 Zum anderen ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des in verschiedenen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern enthaltenen Diskriminierungsverbots im Bereich der Arbeitsbedingungen, der im Wesentlichen mit dem des Artikels 39 Absatz 2 EG übereinstimmt, sondern auch aus einem Vergleich des Zusammenhangs und der Ziele dieser Abkommen mit denjenigen des EG-Vertrags, dass kein Grund besteht, dieser Regel eine andere Tragweite beizumessen als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) beigelegt hat (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.
- EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
Pokrzeptowicz-Meyer
Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
44 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des durch den Beschluss 93/743/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (…ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits den Arbeitnehmern, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzen und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gewährt, das den gleichen Umfang wie das den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in ähnlichen Worten zuerkannte Recht hat (Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 41).53 Diese Auslegung ist im Übrigen die einzige, die dem Zweck und der Systematik der betreffenden Abkommen entspricht, denn die Tatsache, dass den in einem Mitgliedstaat rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmern aus Drittstaaten, mit denen solche Abkommen geschlossen wurden, dieselben Arbeitsbedingungen gewährt werden wie den Arbeitnehmern, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, stellt einen wichtigen Faktor beim Aufbau eines geeigneten Rahmens für die schrittweise Integration dieser Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat dar (vgl. entsprechend Urteile Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 42, und Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 79).
- EuGH, 18.05.1994 - C-118/92
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
23 Aus den Urteilen vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507, im folgenden: ASTI I) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, im folgenden: ASTI II) ergebe sich nämlich, dass eine nationale Regelung, die den Arbeitnehmern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats seien, das passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern verweigere, denen sie kraft Rechtsvorschrift zugehörten, an die sie Beiträge zu entrichten hätten, die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut seien und die eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausübten, gegen das in Artikel 39 EG und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte fundamentale Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoße.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …
Vgl. Urteil vom 16. September 2004, Kommission/Österreich (C-465/01, EU:C:2004:530, Rn. 28 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
Ayaz
45 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03
NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST …
39 - Zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als "fundamentales Verbot" der Gemeinschaft vgl. zuletzt Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01 (Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior …
10 Vgl. z. B. Urteil vom 16. September 2004, Kommission/Österreich (C-465/01, EU:C:2004:530" Rn. 31 bis 33). - Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20
HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Vgl. auch Urteil vom 16. September 2004, Kommission/Österreich (C-465/01, EU:C:2004:530). - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01
Wählergruppe Gemeinsam
Es mag nützlich sein, sich daran zu erinnern, dass derzeit eine entsprechende Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof anhängig ist (Rechtssache C-465/01).