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   EuGH, 16.09.2020 - C-339/19   

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https://dejure.org/2020,26614
EuGH, 16.09.2020 - C-339/19 (https://dejure.org/2020,26614)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - C-339/19 (https://dejure.org/2020,26614)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - C-339/19 (https://dejure.org/2020,26614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Romenergo und Aris Capital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Zum Handel am geregelten Markt zugelassene Aktien - Investmentgesellschaft - Nationale Regelung, mit der eine Obergrenze für die Beteiligung am Kapital bestimmter Investmentgesellschaften ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Europäisches Gesellschaftsrecht: Obergrenzen für Beteiligungen an Investmentgesellschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesetzliche Obergrenze von 5 % für Beteiligungen am Kapital von Investmentgesellschaften nur bei zwingendem Grund des Allgemeininteresses ("Romenergo und Aris Capital")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Obergrenzen für Beteiligungen an Investmentgesellschaften

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Gesetzliche Obergrenze von 5 % für Beteiligungen am Kapital von Investmentgesellschaften nur bei zwingendem Grund des Allgemeininteresses ("Romenergo und Aris Capital"),

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 296
  • EuZW 2020, 904
  • WM 2020, 1968
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauer genommen hat der Gerichtshof auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen eine bedeutende objektive Unsicherheit bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Für eine solche Einstufung reicht es nämlich aus, dass diese nationale Maßnahme geeignet ist, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, EU:C:2007:623, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der freie Kapitalverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden, wenn sie aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine Harmonisierungsmaßnahme auf Unionsebene vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes der betroffenen legitimen Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, EU:C:2007:623, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom Vertrag vorgegebenen Rahmen tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, EU:C:2007:623, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-76/14

    Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Es obliegt jedoch dem Mitgliedstaat, der eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des Urteils beantragt, dem Gerichtshof Nachweise vorzulegen, um darzutun, dass eine Gefahr schwerwiegender Störungen besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 55).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können wirtschaftliche Gründe keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Dies ist insbesondere bei einer nationalen Regelung der Fall, die die Aussetzung der mit Beteiligungen am Kapital bestimmter Unternehmen verbundenen Stimmrechte vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, EU:C:2005:350, Rn. 30).
  • EuGH, 07.06.2012 - C-39/11

    VBV - Vorsorgekasse - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wie sie in letzterer Bestimmung vorgesehen sind, nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie dürfen überdies nicht rein wirtschaftlichen Zwecken dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, VBV - Vorsorgekasse, C-39/11, EU:C:2012:327, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Da die Direktinvestitionen der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die diese Mittel bereitstellen, und dem Unternehmen, für das diese Mittel bestimmt sind, dienen, müssen die Aktionäre die Möglichkeit haben, sich effektiv an der Verwaltung der Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 43).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen (Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet diese Bestimmung ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-192/16

    Fisher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60, und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 47).

    77 Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61), und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 48 und 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    91 Vgl. z. B. Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Da der AEU-Vertrag keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne seines Art. 63 Abs. 1 AEUV enthält, hat der Gerichtshof der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361 für die Definition dieses Begriffs Hinweischarakter zuerkannt, wobei diese Nomenklatur nach der Einleitung dieses Anhangs aber keinen erschöpfenden Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2017, X, C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung können Gründe der öffentlichen Ordnung nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie dürfen überdies nicht rein wirtschaftlichen Zwecken dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    63 Abs. 1 AEUV verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60, und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 47).
  • EuGH, 15.11.2022 - C-260/21

    Corporate Commercial Bank

    Daher hat das vorlegende Gericht vor einer Anwendung von Art. 63 AEUV zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, in dem vom freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und Drittländern Gebrauch gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    73 Vgl. Urteile vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 49), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 216), und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 132).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

    7 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 27), und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 32).
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