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   EuGH, 16.09.2020 - C-462/19   

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https://dejure.org/2020,26615
EuGH, 16.09.2020 - C-462/19 (https://dejure.org/2020,26615)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - C-462/19 (https://dejure.org/2020,26615)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - C-462/19 (https://dejure.org/2020,26615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anesco e.a

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Begriff "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV - Kriterien - Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb, Spanien) - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Begriff Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV; Kriterien; Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb, Spanien); Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Außerdem können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur dann anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Analog zum Befund des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (C-53/03, EU:C:2005:333), in Bezug auf die Epitropi Antagonismou (Wettbewerbskommission, Griechenland), die eine funktionelle Verbindung zu ihrem Sekretariat - dem Untersuchungsorgan, auf dessen Vorschlägen ihre Entscheidungen basierten - aufwies, ist daher festzustellen, dass der Rat der CNMC eine institutionelle und funktionelle Verbindung zu deren Wettbewerbsdirektion aufweist, von der die Entscheidungsvorschläge stammen, über die er zu befinden hat.

    Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass die CNMC zu enger Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist und nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 von ihr in der Verfahrensführung abgelöst werden kann, sei es auch nur in Fällen, in denen das Unionsrecht zur Anwendung kommt und die Kommission besser imstande ist, das Verfahren zu bearbeiten (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), entschied der Gerichtshof in einem Fall, in dem es um die damals in Spanien geltende Regelung der Überlassung von Arbeitern für Ladungsumschlagsdienste ging, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen hatte, dass es Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die in spanischen Häfen von allgemeinem Interesse die Tätigkeit des Ladungsumschlags ausüben wollten, dazu verpflichtete, sich zum einen bei einer Sociedad Anónima de Gestion de Estibadores Portuarios (Hafenarbeiter-Überlassungsgesellschaft, im Folgenden: SAGEP) eintragen zu lassen sowie sich gegebenenfalls an ihrem Kapital zu beteiligen und zum anderen vorrangig von dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellte Arbeiter einzustellen, darunter eine Mindestzahl dauerhaft.

    Um dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), nachzukommen, erließ das Königreich Spanien das Real Decreto-ley 8/2017 por el que se modifica el régimen de los trabajadores para la prestación del servicio portuario de manipulación de mercancías dando cumplimiento a la Sentencia del Tribunal de Justicia de la Unión Europea de 11 de diciembre de 2014, recaída en el Asunto C-576/13 (procedimiento de infracción 2009/4052) (Real Decreto-ley 8/2017, mit dem zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-576/13 [Vertragsverletzungsverfahren 2009/4052] die Arbeiterregelung für die Erbringung von Ladungsumschlagsdiensten geändert wird), vom 12. Mai 2017 (BOE Nr. 114 vom 13. Mai 2017).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-49/13

    MF 7 - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Verfahren, das auf eine Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Zweitens ist festzustellen, dass die Entscheidungen, die die CNMC in Rechtssachen wie dem Ausgangsverfahren zu treffen hat, Entscheidungen administrativer Art gleichkommen; dies schließt aus, dass sie in Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben erlassen werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2013, MF 7, C-49/13, EU:C:2013:767, Rn. 17).

    Die Tatsache, dass die CNMC von Amts wegen als Fachbehörde handelt, die in ihren Zuständigkeitsbereichen die Sanktionsbefugnis ausübt, ist aber ein Indiz dafür, dass die von ihr in dem Verfahren, in dessen Rahmen das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, zu erlassende Entscheidung keinen Rechtsprechungs-, sondern Verwaltungscharakter hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2013, MF 7, C-49/13, EU:C:2013:767, Rn. 18).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Die vorstehenden Erwägungen können durch das Urteil vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C-67/91, EU:C:1992:330), in dem der Gerichtshof die Zulässigkeit eines vom Tribunal de Defensa de la Competencia (Gericht für Wettbewerbsschutz, Spanien) eingereichten Vorabentscheidungsersuchens implizit anerkannt hat, nicht in Frage gestellt werden.
  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Die verfahrensbeendende Entscheidung der CNMC ist nämlich eine Entscheidung administrativer Art, die zwar abschließend und unmittelbar vollstreckbar ist, aber nicht die Merkmale einer Gerichtsentscheidung - insbesondere materielle Rechtskraft - aufweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Schließlich hat der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass der Begriff "einzelstaatliches Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV seinem Wesen nach nur eine staatliche Stelle bezeichnen kann, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 30. März 1993, Corbiau, C-24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15, und vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49).
  • EuGH, 30.03.1993 - C-24/92

    Corbiau / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Schließlich hat der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass der Begriff "einzelstaatliches Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV seinem Wesen nach nur eine staatliche Stelle bezeichnen kann, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 30. März 1993, Corbiau, C-24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15, und vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Falls ein Verstoß der genannten Rechtsvorschriften gegen Unionsrecht bejaht wird: Ist die u. a. in den Urteilen vom 15. Dezember 1976, Simmenthal (35/76, EU:C:1976:180), und vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, EU:C:1989:256), enthaltene Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Vorrang des Unionsrechts und seinen Folgen dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts wie die CNMC verpflichtet ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen, unangewendet zu lassen?.
  • EuGH, 15.12.1976 - 35/76

    Simmenthal Spa / Ministero delle finanze

    Auszug aus EuGH, 16.09.2020 - C-462/19
    Falls ein Verstoß der genannten Rechtsvorschriften gegen Unionsrecht bejaht wird: Ist die u. a. in den Urteilen vom 15. Dezember 1976, Simmenthal (35/76, EU:C:1976:180), und vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, EU:C:1989:256), enthaltene Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Vorrang des Unionsrechts und seinen Folgen dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts wie die CNMC verpflichtet ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen, unangewendet zu lassen?.
  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

    Insoweit sprechen als Indizien dafür, dass die fragliche Einrichtung nicht Gerichts-, sondern Verwaltungsfunktionen ausübt, die Befugnis zur Einleitung von Verfahren von Amts wegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, Belov, C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 47, und Beschluss vom 14. November 2013, MF 7, C-49/13, EU:C:2013:767, Rn. 18) sowie die Befugnis, ebenfalls von Amts wegen Sanktionen in ihren Zuständigkeitsbereichen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 44).

    So hat der Gerichtshof die Tätigkeit von Einrichtungen, die nicht die Aufgabe haben, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu prüfen, sondern erstmals zur Beschwerde eines Bürgers Stellung zu nehmen, und deren Entscheidungen mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden können, als "Verwaltungs-"tätigkeit eingestuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1998, Victoria Film, C-134/97, EU:C:1998:535, Rn. 16 und 18, Beschlüsse vom 24. März 2011, Bengtsson, C-344/09, EU:C:2011:174, Rn. 22 und 23, vom 14. November 2013, MF 7, C-49/13, EU:C:2013:767, Rn. 19 und 21, sowie Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 49).

    Außerdem hat der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass der Begriff "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV seinem Wesen nach nur eine staatliche Stelle bezeichnen kann, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 30. März 1993, Corbiau, C-24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15, vom 30. Mai 2002, Schmid, C-516/99, EU:C:2002:313, Rn. 36, und vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 37).

  • EuGH, 01.09.2021 - C-387/20

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was seine Unabhängigkeit im Innenverhältnis sowie seine Eigenschaft als "Dritter" im Verhältnis zu der Stelle, von der die gegebenenfalls zu überprüfende Entscheidung stammt, betrifft, führt der Notarvertreter unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61), bzw. das Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a. (C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 40), aus, dass er in keinem Stadium der Ausübung der vorsorgenden Rechtspflege eine Sache behandele, in der er Verfahrensbeteiligter sei, und dass er zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Interesse an der Entscheidung dieser Sache habe, da der Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit ein schweres Disziplinarvergehen darstelle.

    Außerdem hat der Notar bei dieser Überprüfung seiner Versagungsentscheidung gegenüber der Behörde, die die mit einer Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht die Eigenschaft eines Dritten, was nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheidend dafür ist, dass die betreffende Stelle als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur dann anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29, sowie vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    Um die mit dem zuletzt genannten Gesetzesdekret eingeführte Regelung geht es in der Rechtssache C-462/19, die beim Gerichtshof anhängig ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-453/20

    CityRail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des nationalen

    19 Urteil vom 16. September 2020 (C-462/19, EU:C:2020:715, im Folgenden: Urteil Anesco u. a.).
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