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   EuGH, 16.09.2021 - C-410/19   

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https://dejure.org/2021,37336
EuGH, 16.09.2021 - C-410/19 (https://dejure.org/2021,37336)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-410/19 (https://dejure.org/2021,37336)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-410/19 (https://dejure.org/2021,37336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Software Incubator

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EG - Art. 1 Abs. 2 - Begriff "Handelsvertreter" - Elektronische Lieferung einer Computersoftware an Kunden - Erteilung einer unbefristeten Nutzungslizenz - Begriffe "Verkauf" und "Waren"

  • Betriebs-Berater

    Auslegung des Begriffs "Verkauf von Waren" in der Handelsvertreter-Richtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EG - Art. 1 Abs. 2 - Begriff "Handelsvertreter" - Elektronische Lieferung einer Computersoftware an Kunden - Erteilung einer unbefristeten Nutzungslizenz - Begriffe "Verkauf" und "Waren"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 459
  • EuZW 2021, 1094
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-410/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Veräußerung eines Computerprogramms auf CD-ROM oder DVD und die Veräußerung eines solchen Programms durch Herunterladen aus dem Internet wirtschaftlich gesehen vergleichbar sind, da die Online-Übertragung funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers entspricht (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 61).

    Zweitens ist "Verkauf" nach einer allgemein anerkannten Definition eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 42).

    Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 44).

    So ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass mit der Zugänglichmachung einer Kopie eines Computerprogramms und dem Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags wodurch diese Kopie für die Kunden gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, dauerhaft nutzbar gemacht werden soll das Eigentum an dieser Kopie übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-452/17

    ZAKO

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-410/19
    Drittens muss sie eine Tätigkeit ausüben, die darin besteht, den Verkauf oder den Ankauf von Waren für den Unternehmer zu vermitteln oder diese Geschäfte in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen (Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 23).

    1 Abs. 3 und Art. 2 der Richtlinie 86/653 sehen nämlich bestimmte klar umgrenzte Ausnahmetatbestände vom Begriff "Handelsvertreter" bzw. vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor (Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 40).

    Diese Auslegung wird schließlich durch die Ziele der Richtlinie 86/653 bestätigt, die gemäß ihren Erwägungsgründen 2 und 3 die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen, die Sicherheit des Handelsverkehrs fördern und den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, indem die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelsvertretungen angeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-828/18

    Trendsetteuse

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-410/19
    Hierzu ist die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die vom Unionsrecht nicht definiert werden, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (Urteil vom 4. Juni 2020, Trendsetteuse, C-828/18, EU:C:2020:438, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-410/19
    Erstens sind unter dem Begriff "Waren" nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-199/19

    RL (Directive lutte contre le retard de paiement)

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-410/19
    Er stellt somit einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Bedeutung nicht anhand von im Recht der Mitgliedstaaten bekannten Begriffen oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen ermittelt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    36 Vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23), vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 29), und vom 16. September 2021, The Software Incubator (C-410/19, EU:C:2021:742, Rn. 48).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Sozialvorschriften

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass eine solche Vorschrift in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des üblichen Sinns der Begriffe dieser Vorschrift im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu ermitteln ist, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird und des Ziels, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, The Software Incubator, C-410/19, EU:C:2021:742, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 28), vom 16. September 2021, The Software Incubator (C-410/19, EU:C:2021:742, Rn. 30), und vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).
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