Rechtsprechung
EuGH, 16.10.2001 - C-396/99, C-397/99 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Mobile Kommunikation und Personal Communications
- Europäischer Gerichtshof
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Griechenland
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
Artikel 226 EG
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - EU-Kommission
Kommission / Griechenland
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Markt für Telekommunikationsdienste; Mobile Kommunikation; Personal Communications
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Markt für Telekommunikationsdienste; Mobile Kommunikation; Personal Communications
- Judicialis
Richtlinie 96/2/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 96/2/EWG Art. 2 Abs. 2; ; Richtlinie 90/388/EWG Art. 3a Abs. 2; ; Richtlinie 90/388/EWG Art. 3a Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL 90/388/EWG; RL 96/2/EG
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende fristgerechte Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications in ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-396/99
- EuGH, 16.10.2001 - C-396/99, C-397/99
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.12.2000 - C-69/99
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 16.10.2001 - C-396/99
Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 inder Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38). - EuGH, 08.03.2001 - C-266/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 16.10.2001 - C-396/99
Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 inder Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).
- EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
Connect Austria
Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25).Entsprechend dieser Zielsetzung verbietet es Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/2 den Mitgliedstaaten für die Zeit ab dem 1. Januar 1998, Genehmigungen für den Betrieb von Mobilsystemen nach dem DCS 1800-Standard zu verweigern (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 26).
- EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - …
Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 96). - Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-75/01
Kommission / Luxemburg
27: - Artikel 3 Absatz 3 des Berner Übereinkommens bestimmt: "Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in Bezug auf die Notwendigkeit, wild lebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten." Artikel 13 des Übereinkommens von Rio de Janeiro sieht vor: "Die Vertragsparteien a) fördern und begünstigen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die dafür notwendigen Maßnahmen sowie die Verbreitung dieser Thematik durch die Medien und ihre Einbeziehung in die Bildungsprogramme; b) arbeiten ggf. mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bei der Bearbeitung von Programmen und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen." 28: - Siehe unter vielen anderen Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99 (Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 33).