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   EuGH, 16.10.2001 - C-396/99, C-397/99   

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https://dejure.org/2001,7523
EuGH, 16.10.2001 - C-396/99, C-397/99 (https://dejure.org/2001,7523)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2001 - C-396/99, C-397/99 (https://dejure.org/2001,7523)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2001 - C-396/99, C-397/99 (https://dejure.org/2001,7523)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Artikel 226 EG
    Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Markt für Telekommunikationsdienste; Mobile Kommunikation; Personal Communications

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Markt für Telekommunikationsdienste; Mobile Kommunikation; Personal Communications

  • Judicialis

    Richtlinie 96/2/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 96/2/EWG Art. 2 Abs. 2; ; Richtlinie 90/388/EWG Art. 3a Abs. 2; ; Richtlinie 90/388/EWG Art. 3a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 90/388/EWG; RL 96/2/EG
    Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende fristgerechte Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.12.2000 - C-69/99

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 16.10.2001 - C-396/99
    Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 inder Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-266/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.10.2001 - C-396/99
    Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 inder Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25).

    Entsprechend dieser Zielsetzung verbietet es Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/2 den Mitgliedstaaten für die Zeit ab dem 1. Januar 1998, Genehmigungen für den Betrieb von Mobilsystemen nach dem DCS 1800-Standard zu verweigern (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 26).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-75/01

    Kommission / Luxemburg

    27: - Artikel 3 Absatz 3 des Berner Übereinkommens bestimmt: "Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in Bezug auf die Notwendigkeit, wild lebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten." Artikel 13 des Übereinkommens von Rio de Janeiro sieht vor: "Die Vertragsparteien a) fördern und begünstigen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die dafür notwendigen Maßnahmen sowie die Verbreitung dieser Thematik durch die Medien und ihre Einbeziehung in die Bildungsprogramme; b) arbeiten ggf. mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bei der Bearbeitung von Programmen und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen." 28: - Siehe unter vielen anderen Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-396/99 und C-397/99 (Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-7577, Randnr. 33).
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