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   EuGH, 16.10.2003 - C-283/00, “SIEPSA”   

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EuGH, 16.10.2003 - C-283/00, “SIEPSA” (https://dejure.org/2003,1402)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - C-283/00, “SIEPSA” (https://dejure.org/2003,1402)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - C-283/00, “SIEPSA” (https://dejure.org/2003,1402)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Dem Privatrecht unterliegende staatliche Handelsgesellschaft - Aus der Durchführung eines Amortisationsplans und der Errichtung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Absatz 2
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art - Beurteilungskriterien - Einrichtung, die ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Spanien bei der Ausschreibung der Bauarbeiten für das Centro Educativo Penitenciario Experimental de Segovia gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge insbesondere ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art (Strafvollzug)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. b Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. b Abs. 2
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art - Beurteilungskriterien - Einrichtung, die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begriff des Öffentlichen Auftraggebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Private Strafvollzugsanstalten sind öffentliche Auftraggeber! (IBR 2004, 85)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats - Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Errichtung des "Centro educativo penitenciario experimental" in Segovia (durch die Sociedad Estatal de Infraestructuras y ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2004, 223
  • DVBl 2004, 198 (Ls.)
  • BauR 2004, 887 (Ls.)
  • VergabeR 2004, 182
  • ZfBR 2004, 81
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.10.2003 - C-283/00
    Darüber hinaus geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsrichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge darstellen (siehe u. a. Urteil Adolf Truley, Randnr. 50, und Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-353/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 16.10.2003 - C-283/00
    Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang u. a. auf das Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96 (Kommission/Irland, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 23), aus dem sich ergebe, dass die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden, wenn das Verhalten eines öffentlichen Auftraggebers dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen wäre.
  • EuGH, 15.05.2003 - C-214/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 16.10.2003 - C-283/00
    20 und 21, und Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-214/00, Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    Der Europäische Gerichtshof hat zur Abgrenzung gewerblicher und nichtgewerblicher Aufgabenerfüllung wiederholt ausgeführt, dass Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 80).

    Ebenso geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen ist, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 48 und 59; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 81).

    Wenn nämlich die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 82; EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - C-393/06 - Aigner, juris Rn. 41).

    Anhand der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die die Einrichtung erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 83; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, 4. Aufl. 2016, § 99 GWB Rn. 267).

    Dies gilt insbesondere, wenn Hauptzweck der Tätigkeit der Gesellschaft nicht die Erzielung von Gewinnen ist, sondern die Förderung des Allgemeinwohls, und wenn die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 53 ff.; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 91 f.).

  • OLG Hamburg, 31.03.2014 - 1 Verg 4/13

    Medialeistungen - Vergaberechtliches Beschwerdeverfahren nach Ausschreibung für

    Die Aufgabe ist auch nicht gewerblicher Art. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art (EuGH NZBau 2003, 287 Tz 50 "Truley"; EuGH NZBau 2003, 396 Tz 47 "Korhonen"; EuGH NZBau 2004, 223 Tz 80 "SIEPSA").

    Dabei seien insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen (EuGH NZBau 2003, 287 Tz 66 "Truley"; EuGH NZBau 2003, 396 Tz 48 und Tz 59 "Korhonen"; EuGH NZBau 2004, 223 Tz 81"SIEPSA").

    Denn wenn die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig sei, sie Gewinnerzielungsabsicht habe und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trage, sei es wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen solle, nicht gewerblicher Art seien (EuGH NZBau 2003, 396 Tz 51 "Korhonen"; EuGH NZBau 2004, 223 Tz 82 "SIEPSA").

    Dass das fehlende Insolvenzrisiko der entscheidende Umstand ist, entspricht auch der Entscheidung des EuGH in der Sache "SIEPSA", wonach es nicht darauf ankomme, ob es einen offiziellen Mechanismus zum Ausgleich etwaiger Verluste gebe, sondern es genüge, dass der Staat einen etwaigen Konkurs der spanischen Strafvollzugseinrichtung "SIEPSA" verhindere (EuGH NZBau 2004, 223 Tz 91 "SIEPSA" vgl. auch Ziekow, aaO, § 98 GWB Rn 70).

    Dieser Unterschied gilt ebenso im Vergleich zu der Entscheidung des EuGH in der Sache "SIEPSA" (EuGH NZBau 2004, 223), weil der Staat Einrichtungen des Strafvollzugs in jedem Fall aufrechterhalten muss.

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - Verg 50/16

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts

    Wenn die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nicht gewerblicher Art sind (EuGH, Urteil vom 16.10.2003, C-283/00, SIEPSA, Rz. 82).
  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist es, wenn die betreffende Einrichtung hinsichtlich der Tätigkeiten zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Verluste trägt, wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nicht gewerblicher Art sind (Urteil vom 16. Oktober 2003, Kommission/Spanien, C-283/00, EU:C:2003:544, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 06.02.2008 - Verg 37/07

    Investorenauswahl einer Kommune unterliegt dem Vergaberecht

    Ob der Begriff des Bauauftrags nach dieser Variante unter dem Gebot einer autonomen und in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Auslegung sowie effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003 - C-283/00, Siepsa Tz. 79, NZBau 2004, 223; Urt. v. 27.2.2003 - C-373/00, Adolf Truley Tz. 35, NZBau 2003, 287) und einer mit der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 konformen Auslegung auf Seiten des Auftragnehmers die Eingehung einer - im Rechtssinn - verbindlichen Bau- oder Realisierungsverpflichtung erfordert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • VK Nordbayern, 24.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-9

    Juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber bei

    Infolgedessen ist - entgegen der Auffassung der VSt - die Bewertung des Merkmals der Nichtgewerblichkeit anhand der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben und nicht wertend-quantitativ mit Blick auf die gesamte Tätigkeit der Einrichtung vorzunehmen (vgl. Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 75; vgl. EuGH, U.v. 05.10.2017, C-567/15, VLRD, Rn. 46; EuGH, U.v. 16.10.2003, C-283/00, SIEPSA, Rn. 83).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u.a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen ist, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (EuGH, U.v. 27.02.2003, C-373/00 - Adolf Truley, Rn. 66; U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 48; U.v. 16.10.2003, C-283/00 - SIEPSA, Rn. 81).

    Allerdings hat der EuGH klargestellt, dass es einen solchen offiziellen Mechanismus zum Ausgleich etwaiger Verluste nicht gegeben muss, sondern dass lediglich die Möglichkeit als denkbar erscheinen muss, dass der Staat alle Maßnahmen ergreifen würde, die erforderlich sind, um einen etwaigen Konkurs der öffentlichen Einrichtung zu verhindern (EuGH, U.v. 16.10.2003, C-283/00, SIEPSA, Rn. 91).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. OLG Rostock, B.v. 02.10.2019, 17 Verg 3/19, Rn. 71; VK Leipzig, B.v. 11.06.2021, 1/SVK/006-21, Rn. 84; EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen; EuGH, U.v. 16.10.2003, C-283/00, SIEPSA).

  • OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05

    Sind Sparkassen öffentliche Auftraggeber?

    Entscheidend sind danach (in Abgrenzung zu den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben) die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit ausübt: Dabei ist insbesondere auf die Intensität des Wettbewerbs abzustellen, dem sich die Antragsgegnerin zu stellen hat (1), die Gewinnerzielungsabsicht (2), die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken (3) und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln (4) zu berücksichtigen (EuGH in den Rs. Truley, a.a.O., Rn. 66; Korhonen, a.a.O., Rn. 51 und SIEPSA, NZBau 2004, 223, Rn. 81).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2007 - Verg 30/07

    Verkauf von Grundstücken mit Bauverpflichtung: Vergaberecht anzuwenden

    Ob der Begriff des Bauauftrags unter dem Gebot der autonomen und einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003 - C-283/00, Tz. 79, NZBau 2004, 223 - Siepsa; Urt. v. 27.2.2003 - C-373/00, Tz. 35, NZBau 2003, 287 - Adolf Truley) sowie einer mit der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 konformen Auslegung auf Seiten des Auftragnehmers die Eingehung einer einklagbaren Bau- oder Realisierungsverpflichtung erfordert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

    52 und 53, und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-283/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-11697, Randnr. 69).
  • VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Der EuGH hat zudem eine Reihe von Indizien entwickelt, die zur Beurteilung der Gewerblichkeit bzw. Nichtgewerblichkeit im Einzelfall heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C-223/99 - Ente Fiera; EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley; EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C 18/01 - Korhonen; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn z. B. die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2018 - Verg 28/17

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

  • OLG Naumburg, 03.11.2005 - 1 Verg 9/05

    Immer Probleme mit dem Müll

  • OLG Hamburg, 25.01.2007 - 1 Verg 5/06

    Vergabe von Dienstleistungsaufträgen: Stellung einer von einer Kommune getragenen

  • VK Westfalen, 28.10.2016 - VK 1-33/16

    Wann liegt eine Aufgabe "nichtgewerblicher Art" vor?

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und

  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

  • OLG Naumburg, 17.02.2004 - 1 Verg 15/03

    Betreiber eines Krankenhauses: Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB?

  • VK Sachsen, 27.05.2021 - 1/SVK/004-21

    Ist eine Unikliniken "gehörende" Einkaufs-GmbH ein öffentlicher Auftraggeber?

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • VK Düsseldorf, 21.03.2013 - VK-33/12

    Nicht alle Messegesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

  • KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06

    Vergabeverfahren: Pflicht zur Einhaltung der Vergabebestimmungen, wenn ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Öffentliche Aufträge - Öffentlicher Auftraggeber -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-15/13

    Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • VK Berlin, 26.08.2004 - VK-B1-36/04

    Information nach § 13 VgV: § 13 VgV gilt für ein Verhandlungsverfahren mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15

    LitSpecMet

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - Verg 35/07

    Anordnung und Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

  • LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20

    Vergabeverfahren: Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einordnung eines

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2007 - 3 VK 4/07

    IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Sachsen, 12.03.2010 - 1/SVK/056-09

    Keine Rügepflicht bei de-facto-Vergabe

  • VK Westfalen, 01.06.2015 - VK 2-7/15

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!

  • VK Baden-Württemberg, 13.06.2023 - 1 VK 16/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen = öffentlicher Auftraggeber?

  • VK Sachsen, 23.01.2004 - 1/SVK/160-03

    Angabe von Fabrikaten im Leistungsverzeichnis erlaubt?

  • VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2005 - C-174/03

    Impresa Portuale di Cagliari

  • VK Sachsen, 26.01.2004 - 1/SVK/161-03

    Art und Umfang der Darstellung von Nebenangeboten

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