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   EuGH, 16.10.2019 - C-189/18   

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EuGH, 16.10.2019 - C-189/18 (https://dejure.org/2019,33787)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2019 - C-189/18 (https://dejure.org/2019,33787)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 (https://dejure.org/2019,33787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glencore Agriculture Hungary

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Betrug - Beweisführung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Recht auf Anhörung - Akteneinsicht - Art. 47 der Charta der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006, EUGrdRCh Art 47
    Mehrwertsteuerrichtlinie, Charta der Grundrechte, Rechtsverhältnisse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Glencore Agriculture Hungary

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Anforderungen an ein faires Verfahren erfordern, dass das Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Nacherhebungsbescheid der Steuerverwaltung anhängig ist, befugt ist, zu kontrollieren, ob die aus einem konnexen Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Einklang mit den unionsrechtlich garantierten Rechten erlangt wurden und ob die auf ihnen beruhenden Feststellungen diese Rechte nicht verletzen.

    Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass es nicht befugt sei, die Rechtmäßigkeit früherer Entscheidungen, die nach bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführten Prüfungen erlassen worden seien, zu prüfen, insbesondere nicht dazu, zu überprüfen, ob die Beweise, auf denen diese Entscheidungen beruhten, rechtmäßig erlangt worden seien, und wirft daher unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), auch die Frage auf, ob die Anforderungen an ein faires Verfahren es erfordern, dass das Gericht, bei dem eine Klage gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung über eine Nacherhebung von Mehrwertsteuer anhängig ist, befugt ist, zu überprüfen, ob die aus einem konnexen Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Einklang mit den unionsrechtlich garantierten Rechten erlangt wurden und ob die auf ihnen beruhenden Feststellungen diese Rechte nicht verletzen.

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta garantierten Rechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65 bis 67).

    Somit und unter diesen Bedingungen hat der Gerichtshof in Rn. 68 seines Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832) entschieden, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass die Steuerbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis im Bereich der Mehrwertsteuer Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel gegen den Steuerpflichtigen geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt wurden.

    Zu der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage, ob die Anforderungen an ein faires Verfahren es verlangen, dass das Gericht, bei dem die Klage gegen einen Mehrwertsteuernacherhebungsbescheid der Steuerverwaltung anhängig ist, befugt ist, zu überprüfen, ob die aus einem konnexen Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Einklang mit den unionsrechtlich garantierten Rechten erlangt wurden und ob die darauf beruhenden Feststellungen diese Rechte nicht verletzen, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Charta garantierten Rechte in einer solchen Situation Geltung beanspruchen, da eine Mehrwertsteuernacherhebung im Anschluss an die Feststellung eines Betrugs wie die im Ausgangsverfahren streitige eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105" Rn. 19 und 27, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832" Rn. 67).

    In Rn. 87 des Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), auf das das vorlegende Gericht Bezug nimmt, hat der Gerichtshof - in einer Rechtssache, in der es um Beweise, die im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Wissen des Steuerpflichtigen durch eine möglicherweise gegen Art. 7 der Charta verstoßende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und Beschlagnahme von E-Mails erlangt worden waren, und ihre Verwendung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ging - entschieden, dass die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Nachprüfung erfordert, dass das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer das Unionsrecht durchführenden Entscheidung nachprüft, prüfen kann, ob die Beweise, auf die diese Entscheidung gestützt wird, nicht unter Verletzung der durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte erlangt wurden.

    Ist das angerufene Gericht nicht befugt, eine solche Überprüfung vorzunehmen, und ist folglich das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht wirksam, so müssen die Beweise, die im Rahmen konnexer Verwaltungsverfahren erlangt wurden, und die Feststellungen, die in den am Ende dieser Verfahren gegen andere Steuerpflichtige erlassenen Verwaltungsentscheidungen getroffen wurden, außer Betracht bleiben, und der angefochtene Bescheid, der sich auf diese Beweise und diese Feststellungen gründet, ist aufzuheben, falls er deswegen keine Grundlage hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 89).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Dieser allgemeine Grundsatz ist somit in Situationen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden, in denen ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung unterzieht, um seine sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 27).

    Allerdings ist der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils dargestellte Anforderung, dass der Adressat einer Entscheidung seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung diese zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vortragen können muss, setzt voraus, dass er in die Lage versetzt wird, von diesen Gesichtspunkten Kenntnis zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 31).

    Da allerdings, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann, ist zu bemerken, dass solche im nationalen Recht vorgesehenen Beschränkungen u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder von Geschäftsgeheimnissen bezwecken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 36) und auch, wie die ungarische Regierung vorgetragen hat, den Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung, die durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnten.

    Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte erlegt der Steuerverwaltung in einem Verwaltungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden somit keine allgemeine Verpflichtung auf, vollständigen Zugang zu der in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Akte zu gewähren, sondern erfordert, dass es dem Steuerpflichtigen möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 32 und 39).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll diese Regel der betroffenen Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder ihre persönliche Situation betreffende maßgebliche Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts, in dem er erlassen wurde, sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteile vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 25 und 26, vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und 36, sowie vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37 und 39).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Steuerpflichtigen daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40, sowie vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt somit logisch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68).

    Daher wird ein im Verwaltungsverfahren begangener Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren über eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 78, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 318, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 104).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Steuerpflichtigen daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40, sowie vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27 und 28).

    Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es folglich den Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen solchen Betrug einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Darüber hinaus ist es auch nicht Sache des Gerichtshofs, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 43).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Zudem muss dem Steuerpflichtigen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 59 und 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Zugang zu denjenigen Dokumenten ermöglicht werden, die nicht unmittelbar dazu dienen, die Entscheidung der Steuerverwaltung zu stützen, aber für die Ausübung der Verteidigungsrechte zweckdienlich sein können, insbesondere entlastende Gesichtspunkte, die die Steuerverwaltung möglicherweise zusammengetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715" Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Daher wird ein im Verwaltungsverfahren begangener Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren über eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 78, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 318, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 104).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
    Da der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, gebietet er, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099" Rn. 49, und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373" Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben u.a. das Recht, einen Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861, Rz 34).

    e) Gleiches gilt aber auch dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile Mahagében und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 45; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 35; Vikingo Fövállalkozó, EU:C:2020:673, Rz 51; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz 22 und 24).

    bb) Insoweit ist es zwar zutreffend, dass --wie die Revision vorbringt-- nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zum Nachfolgenden insgesamt EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dahin auszulegen ist, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, bereits im Verwaltungsverfahren auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in den Akten der Behörde enthalten sind und die von ihr für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt dann, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch dem Gemeinwohl dienende Ziele (u.a. zum gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung) gerechtfertigt ist.

    dd) Soweit der Kläger mit der Revision ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in sämtliche vollständigen (wohl: Steuer- und Straf-)Akten Dritter (hier: der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH bzw. der für sie handelnden Personen) reklamiert, weil diese theoretisch entlastende Umstände enthalten könnten, was erfordere, dass das FG die Akten zum Verfahren beiziehe, sieht (auch) das Unionsrecht ein solches Recht (und damit eine weitreichende Einschränkung des Schutzes der Daten Dritter) gerade nicht vor, sondern nur in dem unter B.II.3.b bb genannten Umfang (vgl. EuGH-Urteil Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz 43, 55, 56 und 57).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formellen Anforderungen und Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37 und 38, vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 27, und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54 und 55, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst einen Betrug begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie vom 6. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35).

    Wenn ein Steuerpflichtiger selbst keinen Mehrwertsteuerbetrug begangen hat, kann ihm das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann versagt werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine solche vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsbeteiligten auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt sodann den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 39, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65, und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist und die nationalen Behörden und Gerichte daher das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen haben, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54 und 55, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch mehrfach festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht nur zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Hinterziehung begeht, sondern auch, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 59, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 45, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 31).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46).

    Da die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Steuerbehörden, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige selbst einen Mehrwertsteuerbetrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 45).

    Unter dieser Voraussetzung muss sich die nationale Steuerbehörde bei der Feststellung eines Mehrwertsteuerbetrugs auch auf Beweise stützen können, die in nicht abgeschlossenen Strafverfahren, die nicht gegen den Steuerpflichtigen geführt werden, oder in konnexen Verwaltungsverfahren, an denen der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, erlangt wurden, wie der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861), im Wesentlichen entschieden hat.

    Die Aussetzung des Verfahrens, die vor dem vorlegenden Gericht angefochten wird, ist nämlich Teil eines Verwaltungsverfahrens, in dem einem Steuerpflichtigen wegen seiner Beteiligung an einem Steuerbetrug, mit dem gegen die Grundsätze verstoßen wird, die für das vom Unionsgesetzgeber geschaffene gemeinsame Mehrwertsteuersystem gelten, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, und stellt damit eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, kann der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Altic vom 03.10.2019 - C-329/18, EU:C:2019:831, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1022, Rz 29; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2019, 942, Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 48; Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17, EU:C:2018:473, HFR 2018, 672, Rz 94; Altic, EU:C:2019:831, HFR 2019, 1022, Rz 30; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, UR 2019, 942, Rz 35; BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589, Rz 20; vom 21.06.2018 - V R 28/16, BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806, Rz 31; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 20, jeweils m.w.N.; mit Wirkung vom 01.01.2020 nunmehr geregelt in § 25f UStG).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Dieser allgemeine Grundsatz ist in Situationen anzuwenden, in denen die Verwaltung Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen durchführt, um die Erhebung der gesamten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten oder Steuerbetrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 26 und 27, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 40).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll diese Regel es der betroffenen Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder ihre persönliche Situation betreffende maßgebliche Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Steuerpflichtigen daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der betreffende Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, garantierten Rechte beachten (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

    6 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 2013, Sabou (C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 84), und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics (C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 42 bis 43), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47), und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 90), vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 47 bis 49), und vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47), und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41).

    35 Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:462, Nr. 39).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:462, Nr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Daher verpflichtet das Unionsrecht eine Verwaltungsbehörde nicht grundsätzlich zur Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-249/11 [ECLI:EU:C:2012:608], Byankov - Rn. 76 und vom 16. Oktober 2019 - C-189/18 [ECLI:EU:C:2019:861], Glencore Agriculture Hungary - Rn. 45 m.w.N.).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    In diesem Zusammenhang sind die Wettbewerbsbehörden gemäß dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der nach ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer eine Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, insbesondere verpflichtet, das betroffene Unternehmen anzuhören, was bedeutet, dass sie mit aller gebotenen Sorgfalt die Erklärungen des betroffenen Unternehmens zur Kenntnis nehmen und sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, insbesondere die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise, untersuchen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39 bis 42).
  • BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22

    Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im

    Dies schließt es auch aus, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 49 f., mit Verweis auf EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) vorliegt.
  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

  • EuGH, 23.04.2020 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • EuG, 22.11.2023 - T-340/20

    Galván Fernández-Guillén/ CRU

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 48/20

    Unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines

  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • EuGH, 16.07.2020 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 1466/17

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • VG Cottbus, 01.12.2023 - 5 L 172/23
  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • EuGH, 20.05.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

  • VG Cottbus, 25.04.2023 - 5 K 320/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

  • EuGH, 03.03.2022 - C-409/20

    Subdelegación del Gobierno en Pontevedra (Amende en cas de séjour irrégulier) -

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