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   EuGH, 16.11.2000 - C-286/98 P   

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EuGH, 16.11.2000 - C-286/98 P (https://dejure.org/2000,436)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - C-286/98 P (https://dejure.org/2000,436)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-286/98 P (https://dejure.org/2000,436)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Begründung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person

  • EU-Kommission

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Preisabsprache zur Kontrolle des Wettbewerbs; Austausch von Geschäftsinformationen; Kartell von Kartonherstellern; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfungen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors durch die Kommission; Verletzung der Pflicht zur Begründung der Höhe der Geldbußen ; Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Satzung Art. 49; ; EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Currall und durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Stora Kopparbergs Bergslags AB hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Stora Kopparbergs Bergslags AB darin die Verantwortung für die von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen auferlegt wird.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Kontexts der Zuwiderhandlung, die in der Entscheidung berücksichtigt und in den Randnummern 70 und 71 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, sowie der Abschreckungswirkung der verhängten Geldbußen - sämtlich Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einfließen können (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106, Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 33) - hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Geldbuße herabzusetzen.

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    124 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

    Insoweit hat das Gericht in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten: "[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten ..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).".

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    Da Kopparfors seit 1. Januar 1987 eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist, befolgt sie zwangsläufig eine Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik ihrer Muttergesellschaft (vgl. Urteil AEG/Kommission, Randnr. 50).

    Überdies habe das Gericht in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151), auf das es sich zur Rechtfertigung seines Standpunkts gestützt habe, falsch ausgelegt.

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    105 bis 108, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 385).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    Diese Rügen der Rechtsmittelführerin betreffen Würdigungen des Sachverhalts, die als solche mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden können (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 42).
  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche Begründung anzusehen, sondern nur als zahlenmäßige Umsetzung in der Entscheidung aufgeführter Kriterien, soweit diese quantifizierbar seien (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er darauf abziele, dass der Gerichtshof von einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Sachverhalts Gebrauch mache, die ihm im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zustehe (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    132 bis 141, vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 24, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. u. a. Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 44, und vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-151/89

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 21.12.1994 - T-301/94

    Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.02.1995 - T-308/94

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, siehe auch in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil Stora, Randnr. 29).

    In seinem Urteil Stora habe der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, für sich genommen nicht ausreiche, um die Haftung der Muttergesellschaft festzustellen, wenn bestritten werde, dass diese einen bestimmenden geschäftlichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübe.

    Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz im Urteil Stora nicht in Frage gestellt.

    In einer Reihe von Urteilen habe das Gericht diese Vermutung unter Verweis auf das Urteil Stora herangezogen, ohne ihre Geltung von der Beibringung zusätzlicher Indizien abhängig zu machen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

    In diesem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 136 und 137) und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile AEG/Kommission, Randnr. 50, und Stora, Randnr. 29).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora, Randnr. 29).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15

    "Süßwarenkartell"

    Für die Annahme eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten des Tochterunternehmens besteht aber auch nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei einer 100%-igen Kapitalbeteiligung eine einfache Vermutung, die durch den Nachweis einer Selbständigkeit der Tochtergesellschaft entkräftet werden kann (EuG (2. Kammer), Urteil vom 12.12.2007 - T-112/05, Slg 2007, II-5049-5087, Tz. 60 m.w.N. - Akzo Nobel ; vgl. EuGH, Urteil vom 16.11.2000 - C-286/98 P, Slg 2000, I-9925-9989, Tz. 29 - Stora Kopparbergs Berslags ) .
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.
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