Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2000 - C-294/98 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1623
EuGH, 16.11.2000 - C-294/98 P (https://dejure.org/2000,1623)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - C-294/98 P (https://dejure.org/2000,1623)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-294/98 P (https://dejure.org/2000,1623)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1623) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße

  • Europäischer Gerichtshof

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 § 5 Buchstabe b und 112 § 1
    1 Rechtsmittel - Formerfordernisse - Nachweis für die ordnungsgemäße Ausstellung der Prozessvollmacht des Anwalts durch einen hierzu Berechtigten - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Gesamtschuldnerische Haftung; Zahlung einer Geldbuße

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsmittel - Formerfordernisse - Nachweis für die ordnungsgemäße Ausstellung der Prozessvollmacht des Anwalts durch einen hierzu Berechtigten - Ausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94, Metsä-Serla Oyj u. a. gegen Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    117 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-294/98 P, Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Außerdem kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden (Urteile vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 96).
  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27).

    224 ff. und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass gegen CI selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu CBF, die es ihr erlaubten, deren Marktverhalten zu bestimmen, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 34).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht