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   EuGH, 16.11.2000 - C-297/98 P   

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https://dejure.org/2000,666
EuGH, 16.11.2000 - C-297/98 P (https://dejure.org/2000,666)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - C-297/98 P (https://dejure.org/2000,666)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-297/98 P (https://dejure.org/2000,666)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    SCA Holding / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SCA Holding / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände

  • EU-Kommission

    SCA Holding / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Branchenplan zur Einschränkung des Wettbewerbs; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung; Begründung einer Geldbuße; Kartell von Kartonherstellern; Mildernde Umstände

  • Wolters Kluwer

    Festlegung von Geldbußen gegen Kartonhersteller und Kartonlieferanten aus der Gemeinschaft durch eine Entscheidung der Kommission; Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße; Kriterien für die genaue Berechnung der verhängten Geldbußen; Festsetzung einer ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 190; ; EG-Vertrag Art. 172; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EG-Satzung Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding Ltd gegen Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (69)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    108 Zu der Frage, ob Nippon von dieser Zusammenarbeit wieder Abstand nehmen und vor Gericht geltend machen kann, dass sie von Mai 1992 bis März 1993 nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kommission den Sachverhalt nachweisen muss, wenn das beschuldigte Unternehmen ihn nicht ausdrücklich einräumt, wobei es dem Unternehmen freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 37).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Unter diesen Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Anmeldung des TACA es der Kommission ermöglicht hat, die Missbräuchlichkeit der vom TACA vorgesehenen Verhaltensweisen im Bereich von Servicekontrakten leichter festzustellen und damit zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat, was nach der Rechtsprechung ein Umstand ist, der eine Herabsetzung der Geldbußen rechtfertigen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 36; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 179).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Solange die juristische Person, die das Unternehmen während der Zuwiderhandlung leitete, besteht, haftet ihr die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten des Unternehmens an, selbst wenn die materiellen und personellen Faktoren, die an der Begehung der Zuwiderhandlung beteiligt waren, später auf Dritte übergingen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 63, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 25).
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