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   EuGH, 16.11.2004 - C-327/02   

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https://dejure.org/2004,8223
EuGH, 16.11.2004 - C-327/02 (https://dejure.org/2004,8223)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2004 - C-327/02 (https://dejure.org/2004,8223)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2004 - C-327/02 (https://dejure.org/2004,8223)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften - Bulgarien, Gemeinschaften - Polen und Gemeinschaften - Slowakei - Niederlassungsrecht - Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Panayotova u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Lili Georgieva Panayotova und andere gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie.

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1; Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen, Artikel 44 Absatz 3 und 58 Absatz 1; Assoziierungsa... bkommen Gemeinschaften-Slowakei, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen, Gemeinschaften-Bulgarien und Gemeinschaften-Slowakei - Niederlassungsrecht - Nationale Rechtsvorschriften, die ein System der vorherigen Kontrolle vorsehen, das die Einreise in diesen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Lili Georgieva Panayotova und andere gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen der Ablehnung von Anträgen bulgarischer, polnischer und slowakischer Staatsangehöriger auf Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbstständige durch den niederländischen ...

  • Judicialis

    Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits Art. 45 Abs. 1;... ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits Art. 59 Abs. 1; ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Art. 44 Abs. 3; ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Art. 58 Abs. 1; ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits Art. 45 Abs. 3; ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits Art. 59 Abs. 1; ; Ausländergesetz 1994 (Niederlande) Art. 16a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften - Bulgarien, Gemeinschaften - Polen und Gemeinschaften - Slowakei - Niederlassungsrecht - Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Panayotova u.a.

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien, Gemeinschaften-Polen und Gemeinschaften-Slowakei - Niederlassungsrecht - Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Panayotova u.a.

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Assoziation und Kooperation

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Assoziation und Kooperation

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag - Auslegung der Assoziierungsabkommen mit Bulgarien, Polen und der Slowakischen Republik, namentlich der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1 in Bezug auf Bulgarien, Artikel 44 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
    11 Sodann weist das Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. September 2001 in den Rechtssachen C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 86), C-235/99 (Kondova, Slg. 2001, I-6427, Randnr. 91) und C-257/99 (Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557, Randnr. 83), die in Verfahren ergangen seien, in denen die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs anwendbar gewesen seien, entschieden habe, dass es den Mitgliedstaaten nach den niederlassungsrechtlichen Vorschriften der Assoziierungsabkommen der Gemeinschaften grundsätzlich nicht verwehrt sei, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet vom Erfordernis der vorherigen Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig zu machen.

    Ist die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-257/99 (Barkoci und Malik) auf die vierte Frage gegeben hat, so auszulegen, dass es mit Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 des Assoziierungsabkommens mit Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 des Assoziierungsabkommens mit der Slowakischen Republik unvereinbar ist, wenn die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines in den Niederlanden gestellten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung nach dem Assoziierungsabkommen von jeder inhaltlichen Prüfung absieht, nur weil es an der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung fehlt? Macht es bei der Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob die materiellen Voraussetzungen für die Einreise klar und offenkundig erfüllt sind?.

    18 Die unmittelbare Wirkung, die Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei zuzumessen ist, bedeutet, dass die bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschafaten-Slowakei die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 38, und Kondova, Randnr. 39, sowie vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Randnr. 28).

    19 Das Niederlassungsrecht im Sinne der ersten drei in vorstehender Randnummer zitierten Bestimmungen setzt zwar voraus, dass als Folge dieses Rechts ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden, doch ergibt sich aus den drei letztgenannten Bestimmungen, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte darstellen, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung dieser Staatsangehörigen beschränkt werden kann (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 51, Kondova, Randnr. 54, und Jany u. a., Randnr. 28).

    20 Um mit der Voraussetzung im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei vereinbar zu sein, müssen die Beschränkungen des Niederlassungsrechts durch die Zuwanderungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats jedoch geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfen im Hinblick auf dieses Ziel keinen Eingriff in den Wesensgehalt der den bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen durch die Artikel 45 Absatz 1, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3 dieser Abkommen gewährten Rechte darstellen, indem sie die Ausübung dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 56, und Kondova, Randnr. 59).

    21 Bestimmungen wie Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei stehen grundsätzlich einem System der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, das die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 86, Kondova, Randnr. 91, und Jany u. a., Randnr. 31).

    22 Ein solches nationales System, wonach die genaue Art der vom Antragsteller ins Auge gefassten Tätigkeit vor dessen Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat überprüft wird, verfolgt ein berechtigtes Ziel, da es die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung des Einreise- und des Aufenthaltsrechts durch die Staatsangehörigen der betreffenden Länder, die sich auf diese Bestimmungen berufen, auf diejenigen zu beschränken, die aus den Bestimmungen Rechte herleiten können (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 58, Kondova, Randnr. 61, sowie Barkoci und Malik, Randnr. 62).

    31 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass es mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und demzufolge mit Artikel 59 Absatz 1 der Abkommen Gemeinschaften-Bulgarien und Gemeinschaften-Slowakei vereinbar ist, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen nach den Artikeln 44 Absatz 3, 45 Absatz 1 oder 45 Absatz 3 dieser Abkommen gestellten Antrag mit der Begründung ablehnen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Inland zur Zeit der Antragstellung illegal gewesen sei, weil er gegenüber diesen Behörden falsche Erklärungen abgegeben habe, um eine ursprüngliche Einreiseerlaubnis aufgrund einer anderen Berechtigung zu erhalten, oder eine ausdrückliche Voraussetzung für diese Einreise, die mit der erlaubten Dauer seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat zusammenhing, nicht eingehalten habe (vgl. Urteil Gloszczuk, Randnr. 77).

    38 Unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ein System der vorherigen Kontrolle einzuführen, bei dem auch unmittelbar im Inland gestellte Anträge geprüft werden können, entspricht es der Logik eines Systems der vorherigen Kontrolle, wie es im Königreich der Niederlande angewandt wird und im Hinblick auf die Assoziierungsabkommen zulässig ist, dass dieser Mitgliedstaat das System rechtlich so ausgestaltet, dass seine zuständigen Behörden dann, wenn das Erfordernis der vorherigen Einreichung eines Antrags auf vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Niederlassung im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts nicht erfüllt ist, bulgarischen, polnischen oder slowakischen Staatsangehörigen, die sich auf Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei berufen, die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagen, und zwar unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung tatsächlich erfüllt sind (vgl. analog Urteile Gloszczuk, Randnr. 70, und Kondova, Randnr. 75).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
    18 Die unmittelbare Wirkung, die Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei zuzumessen ist, bedeutet, dass die bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschafaten-Slowakei die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 38, und Kondova, Randnr. 39, sowie vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Randnr. 28).

    19 Das Niederlassungsrecht im Sinne der ersten drei in vorstehender Randnummer zitierten Bestimmungen setzt zwar voraus, dass als Folge dieses Rechts ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden, doch ergibt sich aus den drei letztgenannten Bestimmungen, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte darstellen, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung dieser Staatsangehörigen beschränkt werden kann (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 51, Kondova, Randnr. 54, und Jany u. a., Randnr. 28).

    21 Bestimmungen wie Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei stehen grundsätzlich einem System der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, das die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 86, Kondova, Randnr. 91, und Jany u. a., Randnr. 31).

    25 Da die Vorlageentscheidung keine näheren Angaben zu den materiellen Erfordernissen enthält, von denen die anwendbare niederländische Regelung die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig macht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob diese Erfordernisse tatsächlich geeignet sind, die Erreichung des in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils genannten Zieles zu gewährleisten (vgl. zu der zur Zeit der Ereignisse, die zum Urteil Jany u. a. geführt haben, geltenden niederländischen Regelung Randnr. 31 dieses Urteils).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Gemeinschaftsrecht eine effektive gerichtliche Kontrolle der von den nationalen Behörden nach den anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften getroffenen Entscheidungen verlangt und dass dieser Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
    27 Daraus folgt insbesondere, dass die für derartige vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung auf einem Verfahrenssystem beruhen muss, das leicht zugänglich ist und das geeignet ist, den Betroffenen zu gewährleisten, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist und objektiv bearbeitet wird, wobei es ferner möglich sein muss, dass die etwaige Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Frage gestellt wird (vgl. analog Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 90).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

    Auszug aus EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
    18 und 19, sowie vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-467/01, Eribrand, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Es stützt sich dabei im Wege eines Analogieschlusses auf das Urteil vom 16. November 2004, Panayotova u. a. (C-327/02, Slg. 2004, I-11055), über die Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien, der Republik Polen und der Slowakischen Republik andererseits.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

    11 - Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19), vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-327/02 (Panayotova u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27); vgl. auch Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1; zum rechtlichen Status dieser Charta siehe meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-387/02, Berlusconi u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Fußnote 83).
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