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   EuGH, 16.11.2016 - C-417/15   

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EuGH, 16.11.2016 - C-417/15 (https://dejure.org/2016,39460)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2016 - C-417/15 (https://dejure.org/2016,39460)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2016 - C-417/15 (https://dejure.org/2016,39460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmidt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmidt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 - ...

  • Deutsches Notarinstitut

    VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 24 Nr. 1; VO Nr. 44/2001 Art. 22 Nr. 1; AEUV Art. 267
    Gerichtliche Zuständigkeit bei einer Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden und auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 - ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für grenzüberschreitende Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden und Löschung der das Eigentumsrecht der Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit bei Streit um Aufhebung eines Schenkungsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um Aufhebung eines Schenkungsvertrags (IVR 2017, 79)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schmidt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 315
  • EuZW 2017, 36
  • NZG 2016, 1425
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).

    Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
    Es verweist zum einen auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209), in dem die Anwendbarkeit der Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen hinsichtlich einer Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache verneint wurde, und zum anderen auf das Urteil vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212), wonach eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter diese ausschließliche Zuständigkeit fällt.

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 16).

    Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch den Bericht von P. Schlosser über das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nrn. 170 bis 172) bestätigt, nach dem bei gemischten Klagen, die auf einen persönlichen Anspruch gestützt sind und auf die Zuerkennung eines dinglichen Rechts abzielen, sehr viel dafür spricht, dass der persönliche Charakter solcher Klagen überwiegt und daher die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit bei unbeweglichen Sachen unanwendbar ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 21).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
    Es verweist zum einen auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209), in dem die Anwendbarkeit der Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen hinsichtlich einer Klage auf Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache verneint wurde, und zum anderen auf das Urteil vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212), wonach eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts unter diese ausschließliche Zuständigkeit fällt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
    Gemäß dieser Bestimmung können Streitigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, von dem Gericht des Ortes geprüft werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, d. h. die Verpflichtung, die dem vertraglichen Anspruch, auf den der Kläger seine Klage stützt, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, EU:C:1976:134, Rn. 10 bis 14).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
    Wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausführt, spielt es für die Beurteilung der Gültigkeit des Vertrags, dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird, keine Rolle, dass er sich auf eine unbewegliche Sache bezieht, da es in diesem Zusammenhang nur von inzidenter Bedeutung ist, dass es sich bei dem materiellen Gegenstand des Vertrags um eine Immobilie handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 34).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
    Da diese Vorschrift im Wesentlichen den Inhalt von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 übernimmt, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen der früheren Verordnung durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nunmehr an die Stelle der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, so dass die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881" Rn. 28).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Antrag, der auf die Wahrung der sich aus einem dinglichen Recht ergebenden Rechte abzielt, fällt nach Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Grundstück belegen ist (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 41).

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2023 - 5 UF 31/22

    Internationale Zuständigkeit nach Lugano-Übereinkommen; Anspruch auf

    Das Übereinkommen und damit der Begriff der ehelichen Güterstände ist autonom auszulegen (vgl. etwa EuGH vom 16.11.2016, C-417/15, juris Rn. 27).

    Um die im LugÜ enthaltenen Regelungen - Ausnahme für eheliche Güterstände in Artikel 1 Abs. 2 LugÜ, ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte im Belegenheitsstaat in Artikel 22 Nr. 1 LugÜ - in Einklang zu bringen, ist die Abgrenzung danach vorzunehmen, was Hauptgegenstand des Verfahrens ist (vgl. zu dem Begriff des Hauptgegenstandes EuGH vom 16.11.2016, C-417/15, juris Rn. 25).

    Selbst wenn sie - wie im Fall des EuGH - die fallentscheidende (Vor-)Frage sind, ändert dies nichts am Hauptgegenstand des Verfahrens (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu C-417/15, juris Rn. 27).

    Kennzeichnend für das dingliche Recht ist, dass es gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. EuGH vom 03.04.2014, C-438/12, juris Rn. 41 - 43, EuGH vom 16.11.2016, C-417/15, juris Rn. 30).

    Der Antrag zielt auf die Wahrung der sich aus einem dinglichen Recht (Eigentum) ergebenden Rechte ab (vgl. EuGH vom 16.11.2016, C-417/15, juris Rn. 41).

    Mit diesem Antrag will die Antragstellerin die Wahrung des Eigentumsrechts von S. bewirken und dessen dingliches Recht wahren (vgl. hierzu EuGH vom 16.11.2016, C-417/15, juris Rn. 30).

    Anträge auf Aufhebung der causa für einen dinglichen Rechtserwerb sind mangels Wirkung gegenüber jedermann keine dinglichen Anträge (vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Artikel 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 30; so auch EuGH vom 16.11.2016, C-417/15, juris Rn. 34 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Zur Veranschaulichung meines Standpunkts möchte ich das Urteil Schmidt(26) heranziehen, in dem es um einen auf die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung gestützten Antrag ging, der, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, auf ein dingliches Recht an der betreffenden Liegenschaft gestützt war, auf das sich die Klägerin berufen hatte.

    8 Vgl. Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26).

    14 Vgl. Urteile vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 40).

    26 Urteil vom 16. November 2016 (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 40).

    27 Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34 und 43 erster Gedankenstrich).

    33 Vgl. Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10), vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 30), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 37).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Wegen ihres Ausnahmecharakters dürfen die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Hinsichtlich des mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziels ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates der Umstand ist, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    130 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26 bis 28), vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 46 und 47), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 25).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Der Gerichtshof hat zu Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 - wonach für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ausschließlich zuständig sind - bereits entschieden, dass diese Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    20 Zu den systematischen und teleologischen Gründen dieses Grundsatzes, siehe bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:535, Nrn. 35 und 37) und das Urteil vom 16. November 2016 in derselben Sache (EU:C:2016:881, Rn. 28 ff.).

    21 Urteil Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31) unter Verweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30) ebenfalls unter Verweis auf das Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteile vom 16. November 2016, Schmidt (C--417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.

    Der Ausnahmecharakter der engen Auslegung ist vor Kurzem im Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 27 bis 34), bestätigt worden, wo der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass dann, wenn die Klage im Ausgangsverfahren verschiedene Einwände beinhaltet, die Prüfung für jeden Einwand vorzunehmen und nicht auf die Art der Klage im Allgemeinen zu beziehen ist.

    Ich verweise erneut auf das oben genannte Urteil Schmidt (Rn. 34), wonach "es für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, nicht aus[reicht], dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht".

    Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt sind, setzt jedoch keine eng mit dem Haus in Villach verbundene Beurteilung voraus, die als solche eine ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

  • EuGH, 11.11.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 12/19

    Örtliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einen Miterbenanteil

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

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