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   EuGH, 16.11.2017 - C-308/16   

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https://dejure.org/2017,43119
EuGH, 16.11.2017 - C-308/16 (https://dejure.org/2017,43119)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - C-308/16 (https://dejure.org/2017,43119)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - C-308/16 (https://dejure.org/2017,43119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kozuba Premium Selection

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kozuba Premium Selection

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff "Erstbezug" - Begriff "Umbau"

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Zusammen genommen unterscheiden diese Bestimmungen daher danach, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuer belegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21).

    Diese Auslegung des Begriffs "Umbau" wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde (Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 39).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind außerdem die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Lieferung und jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Vorschrift genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Auch wenn nämlich der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung unter den Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, verursacht er keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52).

    Folglich müssen die Steuerbefreiungen gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 12 dieser Richtlinie, auf den er sich bezieht, auch wenn diese Bestimmung auf die von den Mitgliedstaaten festgelegten Befreiungstatbestände verweist, eigenständigen Begriffen des Unionsrechts entsprechen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach gemeinsamen Regeln festgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Daraus folgt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49, und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 21), einer unterschiedlichen Anwendung des Steuerbefreiungssystems, wie es in den nationalen Regelungen umgesetzt wurde, in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegensteht.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
    Daraus folgt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49, und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 21), einer unterschiedlichen Anwendung des Steuerbefreiungssystems, wie es in den nationalen Regelungen umgesetzt wurde, in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegensteht.
  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zusammengenommen unterscheiden diese Bestimmungen daher danach, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuer belegt ist (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).

    Der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung verursacht keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 31).

    Daher können diese Begriffe nicht so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

    18 -EU:C:2017:869 nur hier.

    23 -EU:C:2017:869.

    25 -EU:C:2017:869.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-239/22

    Belgischer Staat und Promo 54

    Die Mitgliedstaaten sind somit zwar nach Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermächtigt, die Einzelheiten der Anwendung des Kriteriums des "Erstbezugs" auf Umbauten von Gebäuden festzulegen, doch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten damit erlaubt wäre, in ihren nationalen Rechtsvorschriften den Begriff "Erstbezug" selbst abzuändern, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. j vorgesehenen Befreiung beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 45).

    So hat der Gerichtshof näher bestimmt, wie der Begriff "Umbau eines Gebäudes" abzugrenzen ist, und ist dabei davon ausgegangen, dass das betreffende Gebäude wesentliche Änderungen erfahren haben muss, um dessen Nutzung zu ändern oder dessen Bezugsbedingungen erheblich zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 52).

    Vorbehaltlich der Wahrung der Tragweite dieses Begriffs dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie etwa ein quantitatives Kriterium vorgeben, nach dem die Kosten eines solchen Umbaus einen bestimmten Prozentsatz des Anfangswerts des betreffenden Gebäudes erreichen müssen, um die Mehrwertsteuerpflichtigkeit seines Verkaufs zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 22), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 33), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 ff.), und vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28).

    46 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zur Ermittlung des Umfangs der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf Lieferungen von Fotografien den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie sie sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, ergibt, sind sowohl der Wortlaut und der Kontext dieser Bestimmungen als auch das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38).
  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen zusammengenommen den Gerichtshof veranlasst haben, danach zu unterscheiden, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    21 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. beispielsweise Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Zwar ergibt sich im Wesentlichen aus den Rn. 32 und 33 des Urteils vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869), dass ein Gebäude, an dem Umbau- oder Modernisierungsarbeiten vorgenommen wurden, dem allgemeinen Mehrwertsteuersystem unterliegen soll, weil diese Arbeiten dem Gebäude ebenso wie dessen ursprüngliche Errichtung einen Mehrwert verschafft haben, doch kann diese Rechtsprechung auf das Ausgangsverfahren nicht entsprechend angewandt werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenseitige Unterstützung bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige

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