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   EuGH, 16.11.2021 - C-479/21 PPU   

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EuGH, 16.11.2021 - C-479/21 PPU (https://dejure.org/2021,45916)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2021 - C-479/21 PPU (https://dejure.org/2021,45916)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2021 - C-479/21 PPU (https://dejure.org/2021,45916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Governor of Cloverhill Prison u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 50 EUV - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - Art. 217 AEUV - Abkommen über Handel und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 50 EUV - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - Art. 217 AEUV - Abkommen über Handel und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Da das Austrittsabkommen sämtliche in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Bereiche und Fragen abhandeln soll und zu Art. 50 Abs. 2 EUV keine Rechtsgrundlagen hinzugefügt werden können, die Verfahren vorsehen, die mit dem Verfahren nach Art. 50 Abs. 2 und 4 EUV unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zu folgern, dass allein Art. 50 EUV als eigenständige und von jeder anderen in den Verträgen vorgesehenen Rechtsgrundlage unabhängige Rechtsgrundlage garantieren kann, dass im Austrittsabkommen alle von den Verträgen erfassten Bereiche kohärent behandelt werden, womit sichergestellt werden kann, dass der Austritt geordnet abläuft.

    Zu ergänzen ist, dass die Notwendigkeit, diejenigen Bestimmungen eines Assoziierungsabkommens, die in den von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Zuständigkeitsbereich der Union fallen, mit einer spezifischen, diesen Titel betreffenden Rechtsgrundlage zu verknüpfen, auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommen werden kann, wonach Rechtsakte, mit denen mehrere Zielsetzungen verfolgt werden oder die mehrere Komponenten umfassen, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit entschieden, dass die Anforderung, dass ein solches Abkommen immer dann, wenn es einen spezifischen Bereich berührt, zusätzlich auf eine andere Vorschrift als seine allgemeine Rechtsgrundlage gestützt werden muss, in der Praxis einer Aushöhlung der in dieser Rechtsgrundlage vorgesehenen Zuständigkeit und des darin geregelten Verfahrens gleichkäme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Was erstens Art. 50 EUV betrifft, der als Rechtsgrundlage für das Austrittsabkommen herangezogen wurde, so geht aus seinen Abs. 2 und 3 hervor, dass dieses Abkommen ein Austrittsverfahren vorsieht, das Folgendes umfasst: erstens die Mitteilung der Austrittsabsicht an den Europäischen Rat, zweitens die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts, wobei den künftigen Beziehungen zwischen dem betreffenden Staat und der Union Rechnung getragen wird, und drittens den eigentlichen Austritt aus der Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung an den Europäischen Rat, es sei denn, dieser beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, die Frist zu verlängern (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird mit Art. 50 EUV ein doppeltes Ziel verfolgt; zum einen wird darin das souveräne Recht eines Mitgliedstaats verankert, aus der Union auszutreten, und zum anderen wird ein Verfahren geschaffen, das es ermöglichen soll, dass ein solcher Austritt geordnet abläuft (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 56).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Was zweitens Art. 217 AEUV betrifft, der als Rechtsgrundlage für das AHZ herangezogen wurde, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass er der Union die Zuständigkeit verleiht, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten in allen vom AEU-Vertrag erfassten Bereichen sicherzustellen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Rat auf der Grundlage von Art. 217 AEUV einen Rechtsakt im Rahmen eines Assoziierungsabkommens nur erlassen kann, sofern dieser Rechtsakt Bezug zu einem spezifischen Zuständigkeitsbereich der Union hat und auch auf die Rechtsgrundlage gestützt wird, die diesem Bereich entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 62).

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der vom fraglichen Verfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der vom fraglichen Verfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32).
  • EuGH - C-429/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der vom fraglichen Verfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2021, 0penbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C-428/21 PPU und C-429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 32).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Welche Protokolle gegebenenfalls anwendbar sind, bestimmt sich nämlich nach der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts, deren Eignung anhand objektiver Umstände wie der Zielsetzung und des Inhalts des Rechtsakts zu beurteilen ist, und nicht umgekehrt (Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 74).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39, sowie vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 81).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

    Simonsen & Weel - Angabe von Schätzmenge/Schätzwert in der Vergabebekanntmachung

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-479/21
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39, sowie vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 81).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-354/21

    Registrų centras

    Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Gerichtshof aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C-479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, sieht Art. 50 Abs. 2 und 3 EUV das bei einem Austrittsbeschluss zu befolgende Verfahren vor, das Folgendes umfasst: erstens die Mitteilung der Austrittsabsicht an den Europäischen Rat, zweitens die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts, wobei den künftigen Beziehungen zwischen dem betreffenden Staat und der Union Rechnung getragen wird, und drittens den eigentlichen Austritt aus der Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung an den Europäischen Rat, es sei denn, dieser beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, die Frist zu verlängern (Urteil vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C-479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

    Was zum anderen das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ist dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24, und vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C-479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-494/21

    Eircom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C-479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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