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   EuGH, 16.11.2021 - C-821/19   

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https://dejure.org/2021,45918
EuGH, 16.11.2021 - C-821/19 (https://dejure.org/2021,45918)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2021 - C-821/19 (https://dejure.org/2021,45918)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2021 - C-821/19 (https://dejure.org/2021,45918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Incrimination de l'aide aux demandeurs d'asile)

    Vertragsverletzungsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - Unzulässigkeitsgründe - Begriffe "sicherer Drittstaat" und "erster Asylstaat" - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Asylpolitik; Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU; Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes; Unzulässigkeitsgründe; Begriffe sicherer Drittstaat und erster Asylstaat; Unterstützung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzungsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - Unzulässigkeitsgründe - Begriffe "sicherer Drittstaat" und "erster Asylstaat" - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt, Personen die Einleitung eines Verfahrens des internationalen Schutzes zu ermöglichen, die die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Gewährung ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erneuter Verstoß Ungarns: Gesetz gegen Flüchtlingshelfer unionsrechtswidrig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, sind in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend aufgezählt (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, entspricht § 51 Abs. 2 Buchst. f des Asylgesetzes keinem der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, b, d und e aufgeführten Unzulässigkeitsgründe (vgl. hierzu Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 151 und 161 bis 164).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, geht aus Art. 38 der Richtlinie 2013/32 hervor, dass die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats voraussetzt, dass die in den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die den Mitgliedstaaten durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" auferlegte Verpflichtung, Regeln zu erlassen, die die Methodik vorsehen, mit der im Einzelfall beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für den betreffenden Antragsteller als sicher angesehen zu werden, sowie die Möglichkeit des Antragstellers, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und dem Drittstaat anzufechten, wäre nicht zu rechtfertigen, wenn die bloße Durchreise der Person, die um internationalen Schutz nachsucht, durch den betreffenden Drittstaat insoweit eine hinreichende oder signifikante Verbindung darstellte (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Person, die um internationalen Schutz ersucht, über den betreffenden Drittstaat eingereist ist, kann somit nicht bereits eine "Verbindung" mit diesem Staat im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann aber nicht grundsätzlich angenommen werden, dass sich eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhielte, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, solange über diesen nicht erstinstanzlich entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 40, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Denn zum einen erwirbt der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Eigenschaft einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, entgegen dem Vorbringen Ungarns, sobald er einen entsprechenden Antrag stellt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn abgesehen davon, dass mit der Richtlinie 2013/32 das Ziel verfolgt wird, einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten, und zwar schon ab der Phase der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. hierzu Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 104 bis 106), ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Abs. 1 und 2 des Art. 8 der Richtlinie 2013/32, dass die an den Grenzübergangsstellen gewährte Unterstützung insbesondere dazu dient, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die dort vorstellig werden, die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erleichtern.

    Als Zweites ist zum einen festzustellen, dass jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose das Recht hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - auch an den Grenzen oder in Transitzonen - einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt auch, wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 73, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Zonen waren als Hafteinrichtungen im Sinne der Richtlinie 2013/33 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 156 bis 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Ungarn hat das Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) (C-564/18, EU:C:2020:218), durchaus zur Kenntnis genommen, ist aber der Meinung, dass Art. 33 der Richtlinie 2013/32 nicht geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen der Überbelastung der Systeme der Bearbeitung von Asylanträgen durch ungerechtfertigte Anträge und den legitimen Interessen der Antragsteller, die tatsächlich eines internationalen Schutzes bedürften.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz das Gebiet eines Drittstaats durchreist hat, für sich genommen aber nicht die Annahme begründen, dass sie vernünftigerweise in dieses Land zurückkehren könnte (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 47).

    Folglich kann § 51 Abs. 2 Buchst. f des Asylgesetzes keine Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsgrundes bezüglich des sicheren Drittstaats darstellen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 51) und damit entgegen dem Vorbringen von Ungarn auch keine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Maßgeblich ist insoweit der Stand des Unionsrechts zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ungarn in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-52/08, EU:C:2011:337, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Es kann aber nicht grundsätzlich angenommen werden, dass sich eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhielte, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, solange über diesen nicht erstinstanzlich entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 40, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Als Zweites ist zum einen festzustellen, dass jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose das Recht hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - auch an den Grenzen oder in Transitzonen - einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt auch, wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 73, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsanwalt tatsächlich in der Lage sein, seinen Aufgaben bei der Beratung, der Verteidigung und der Vertretung seines Mandanten in angemessener Weise gerecht zu werden, da dem Mandanten sonst die ihm durch Art. 47 der Charta gewährten Rechte genommen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 206 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Es würde aber gegen Art. 47 der Charta verstoßen, wenn eine Person, um Zugang zu einem Gericht zu erhalten, das dafür zuständig ist, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen, gezwungen wäre, gegen eine Vorschrift oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Denn der Kommission obliegt es zwar, das Vorliegen der von ihr behaupteten Vertragsverletzungen nachzuweisen, ohne sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen zu können; beruht eine Vertragsverletzung jedoch auf dem Erlass einer Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, deren Existenz und Anwendung nicht bestritten werden, kann das Vorliegen der Vertragsverletzung durch eine rechtliche Analyse der Bestimmungen dieser Maßnahme nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 16.11.2021 - C-821/19
    Ein Mitgliedstaat muss die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts daher verweigern, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 70 bis 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Dieses Recht wird dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkannt, ohne dass es darauf ankommt, welche Erfolgsaussichten ein solcher Antrag hat (Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 136).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

    Dieses Recht ist ihm auch zuzuerkennen, wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet aufhält und ohne dass es auf die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 97 und 98, sowie vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 136).

    Das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ist eine Voraussetzung für die tatsächliche Beachtung der Rechte darauf, dass dieser Antrag registriert wird und innerhalb der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Fristen förmlich gestellt und geprüft werden kann, und letztlich für die Wirksamkeit des Rechts, in einem Mitgliedstaat um Asyl nachzusuchen, wie es in Art. 18 der Charta garantiert und in Art. 6 der Richtlinie 2013/32 näher bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102, und vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 132).

    Im Übrigen erwirbt der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz die Eigenschaft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne der Richtlinie 2013/32 und muss gemäß Art. 9 dieser Richtlinie grundsätzlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass mit der Richtlinie 2013/32 das Ziel verfolgt wird, einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, und zwar schon ab der Phase der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

    29 Vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn (Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern) (C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 132 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. insbesondere Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn (Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern) (C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. Art. 31 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie und Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn (Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern) (C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 81).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-257/22

    Odbor azylové a migracní politiky MV (Champ d'application de la directive retour)

    Zwar ergibt sich, wie es in dieser Bestimmung ausdrücklich heißt, aus der Bleibeberechtigung für das Hoheitsgebiet kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, doch geht u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hervor, dass diese Berechtigung verhindert, dass der Aufenthalt einer Person, die um internationalen Schutz nachgesucht hat, für die Zeit von der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag als "illegal" im Sinne der Richtlinie 2008/115 eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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