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   EuGH, 16.12.1992 - C-17/91   

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https://dejure.org/1992,1013
EuGH, 16.12.1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,1013)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,1013)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,1013)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    EWG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Inländische Abgaben; Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt; Kriterium für ...

  • EU-Kommission

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ; Unterstützung eines Fonds für die Tiergesundheit ; Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung eines Fonds

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pflichtbeiträge als parafiskalische Abgaben

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt - Kriterium ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Parafiskalische Abgaben - Pflichtbeiträge zugunsten eines Fonds für die Tiergesundheit und die Tiererzeugung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    22 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    25 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, wonach die streitige parafiskalische Abgabe je nach den vom nationalen Gericht festzustellenden tatsächlichen Gegebenheiten entweder unter die Artikel 12 ff. oder unter Artikel 95 des Vertrages fällt, kann Artikel 30 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 29).

    28 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    31 Es ist auch Sache der nationalen Gerichte, die Rechte der einzelnen dadurch zu schützen, daß sie entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen und für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen, wenn die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages die Unvereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt feststellen sollte (Urteil Steinike und Weinlig, a. a. O.).

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    24 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, sowie Urteile Capolongo und Iannelli, a. a. O.).

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    24 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, sowie Urteile Capolongo und Iannelli, a. a. O.).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, zu deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, und Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 26).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Wenn diese Gerichte insoweit eine Entscheidung treffen, äussern sie sich dabei nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, da für diese abschließende Einschätzung ausschließlich die Kommission ° unter der Kontrolle des Gerichtshofes ° zuständig ist (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur, Slg. 1991, I-5505, und Sanders, a. a. O.).
  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    16 Da die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    16 Da die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Da zudem für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 23), hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Kommission das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt haben könne.
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen zu ziehen (u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30).

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben je nach der Verwendung ihres Aufkommens erfasst (u. a. Urteil Lornoy u. a., Randnr. 28), sondern auch die Erhebung eines Beitrags selbst, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 20).

    In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die in den den Urteilen Compagnie commerciale de l'Ouest u. a. und Lornoy u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen beschriebenen in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt (Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 21, und Lornoy u. a., Randnr. 15).

    Im vorliegenden Fall fällt die Hafenabgabe, da sie nicht anlässlich oder wegen der Einfuhr erhoben wird und nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die den inländischen Erzeugnissen zugute kommen, nicht unter die Bestimmungen des Artikels 12 EG-Vertrag (Urteil Lornoy u. a., Randnrn.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Vorab ist daran zu erinnern, dass eine Abgabe, die unter denselben Bedingungen auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen allein den inländischen Erzeugnissen zugutekommt, so dass die sich daraus ergebenden Vorteile die Belastung ausgleichen, mit der die letztgenannten Erzeugnisse belegt sind, in Anbetracht der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 EG erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 32, sowie vom 27. Oktober 1993, Scharbatke, C-72/92, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 18).
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