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   EuGH, 16.12.1999 - C-198/98   

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https://dejure.org/1999,1496
EuGH, 16.12.1999 - C-198/98 (https://dejure.org/1999,1496)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1999 - C-198/98 (https://dejure.org/1999,1496)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-198/98 (https://dejure.org/1999,1496)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Arbeitnehmer, die in einem anderen Staat als dem des Hauptsitzes des Arbeitgebers wohnen und ihre Tätigkeit ausüben - Garantieeinrichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Everson und Barrass

  • EU-Kommission PDF

    Everson und Barrass

    Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 3
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Zuständige Garantieeinrichtung - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und dort seine Tätigkeit in einer Zweigniederlassung einer ...

  • EU-Kommission

    Everson und Barrass

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ; Arbeitnehmer, die in einem anderen Staat als dem des Hauptsitzes des Arbeitgebers wohnen und ihre Tätigkeit ausüben - Garantieeinrichtung; Anforderungen an die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 80/987/EWG
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Zuständige Garantieeinrichtung - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und dort seine Tätigkeit in einer Zweigniederlassung einer ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 80/987/EWG
    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Arbeitnehmer, die in einem anderen Staat als dem des Hauptsitzes des Arbeitgebers wohnen und ihre Tätigkeit ausüben - Zuständigkeit der Garantieeinrichtung des Beschäftigungsstaates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Industrial Tribunal (Bristol) - Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 89
  • EuZW 2000, 669
  • NZA 2000, 995
  • NZI 2000, 583 (Ls.)
  • NZI 2001, 93
  • DB 2000, 280
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-117/96

    Mosbæk

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-198/98
    Diese Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Gesetz von 1996, ausgelegt im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-117/96 (Mosbæk, Slg. 1997, I-5017), keine Zahlungsverpflichtung vorsehe.

    Vor dem vorlegenden Gericht haben die Kläger ausgeführt, daß ihre Lage sich von dem Sachverhalt unterscheide, der zum Urteil Mosbæk geführt habe, denn die Firma Bell habe im Vereinigten Königreich über eine ständige kaufmännische Präsenz verfügt, sei in diesem Mitgliedstaat für Steuer-, Zoll- und Sozialversicherungszwecke eingetragen gewesen und habe im Vereinigten Königreich für ihre dort beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

    Diese Auslegung, die dem Urteil Mosbæk entspreche und den Vorzug der Klarheit und der Einfachheit habe, müsse allgemein auf alle Fälle angewandt werden, in denen der zahlungsunfähige Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Arbeitnehmer wohnten und ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, niedergelassen sei.

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens deutlich von dem Sachverhalt, der zu dem Urteil Mosbæk geführt habe, denn die Firma Bell habe nicht nur eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich gehabt und sei dort entsprechend der Richtlinie 89/666 registriert gewesen, sondern habe darüber hinaus in diesem Mitgliedstaat Räumlichkeiten oder andere Aktiva besessen und ihre Arbeitnehmer durch die Zweigniederlassung entlohnt, wobei sie die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen habe.

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 16.12.1999 - C-198/98
    Das vorlegende Gericht führt unter Hinweis auf das Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) aus, nach den Auslegungsmethoden des nationalen Rechts verpflichte das Gesetz von 1996 den Secretary of State nicht, die Kläger zu entschädigen.
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

    Abweichend von Art. 2 Abs. 1 ist nach Art. 3 der Richtlinie zwar die Garantieeinrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt haben, zuständig, wenn dort eine Zweigniederlassung errichtet worden war (EuGH Urteil vom 16. Dezember 1999 - C 198/98 - SozR 3-6084 Art. 3 Nr. 1 = ZIP 2000, 89 ff).

    Möglicherweise anders als bei der Abgrenzung der gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeit der Garantieeinrichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 80/987/EWG (EuGH SozR 3-6084 Art. 3 Nr. 1 = ZIP 2000, 89 ff) erfordert eine gewerbliche Niederlassung iS des § 238 Abs. 1 KO nicht, daß sie unter Beachtung der Richtlinie 89/666/EWG registriert worden ist, dh eine Gewerbeanmeldung vorliegt bzw eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist (vgl §§ 13d bis 13g Handelsgesetzbuch); denn eine Anmeldung als Gewerbebetrieb oder eine Eintragung ins Handelsregister sind für die Begründung einer Niederlassung nicht erforderlich, was sowohl für eine gewerbliche Niederlassung im konkursrechtlichen Sinne (BayObLG Rechtspfleger 1980, 486) als auch für eine Zweigniederlassung iS des § 21 ZPO gilt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl, § 21 RdNr 6).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass (C-198/98, Slg. 1999, I-8903), auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen verweist und in dem entgegen dem Sachverhalt, der dem Urteil Mosbæk zugrunde lag, der zahlungsunfähige Arbeitgeber über einen Betrieb, nämlich eine Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat verfügte, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigten ihrer Tätigkeit nachgingen, entschieden, dass die Einrichtung, die zur Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche verpflichtet ist, die Einrichtung des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Urteil Everson und Barrass, Randnr. 23).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht denjenigen der Rechtssache entsprechen, in der das Urteil Everson und Barrass ergangen ist.

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R

    Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß abweichend von Art. 2 Abs. 1 nach Art. 3 der Richtlinie die Garantieeinrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt haben, zuständig ist, wenn dort eine Zweigniederlassung errichtet worden war (EuGH Urteil vom 16. Dezember 1999 - C 198/98 - SozR 3-6084 Art. 3 Nr. 1 = ZIP 2000, 89 ff).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R

    Anwendung der

    Abweichend von Art. 2 Abs. 1 ist nach Art. 3 der Richtlinie die Garantieeinrichtung des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt hat, zuständig, wenn dort eine Zweigniederlassung errichtet worden war, weil dies in den meisten Fällen der den Arbeitnehmern vertrauten sozialen und sprachlichen Umgebung entspricht (EuGH Urteil vom 16. Dezember 1999 - C 198/98 - SozR 3-6084 Art. 3 Nr. 1 = ZIP 2000, 89 ff).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C-117/96, Slg. 1997, I-5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C-198/98, Slg. 1999, I-8903).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle

    26 - Urteil vom 16. Dezember 1999 (C-198/98, Slg. 1999, I-8903, Randnr. 22) betreffend die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2010 - C-477/09

    Defossez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    26 - Urteil vom 16. Dezember 1999 (C-198/98, Slg. 1999, I-8903).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei

    3 - In dieser Rechtssache, in der der Gerichtshof durch Urteil vom 16. Dezember 1999 entschied (C-198/98, Slg. 1999, I-8903), verlas ich am 9. September 1999 die Schlussanträge.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1997, Maso u. a. (C-373/95, Slg. 1997, I-4051, Randnr. 56), Regeling (Randnrn. 3, 20 und 21), vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass (C-198/98, Slg. 1999, I-8903, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-201/01

    Walcher

    4: - Urteile vom 10. Juli 1997 in den Rechtssachen C-94/95 und C-95/95 (Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969, Randnr. 3), und in der Rechtssache C-373/95 (Maso u. a., Slg. 1997, I-4051, Randnr. 3), vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-117/96 (Mosbæk, Slg. 1997, I-5017, Randnr. 17) und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-198/98 (Everson und Barrass, Slg. 1999, I-8903, Randnr. 20).
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