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   EuGH, 16.12.2004 - C-520/03   

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https://dejure.org/2004,2247
EuGH, 16.12.2004 - C-520/03 (https://dejure.org/2004,2247)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2004 - C-520/03 (https://dejure.org/2004,2247)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - C-520/03 (https://dejure.org/2004,2247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Anwendungsbereich - Begriff der 'Ansprüche' - Begriff des 'Arbeitsentgelts' - Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Olaso Valero

  • EU-Kommission PDF

    José Vicente Olaso Valero gegen Fondo de Garantía Salarial (Fogasa).

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Anwendungsbereich - Begriff der 'Ansprüche' - Begriff des 'Arbeitsentgelts' - Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung

  • EU-Kommission

    José Vicente Olaso Valero gegen Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

    Sozialvorschriften

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitg... ebers Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Art. 3; ; Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/1995 vom 24. März 1995 zur Billigung des neu gefassten Textes des Estatuto de los Trabajadores (Statut der Arbeitnehmer) (Spanien) Art. 26; ; Arbeitnehmerstatuts in der durch das Gesetz Nr. 33/2002 vom 5. Juli 2002 geänderten Fassung (Spanien) Art. 28; ; des Arbeitnehmerstatuts in der Fassung auf Grund des Gesetzes Nr. 60/1997 vom 19. Dezember 1997 (Spanien) Art. 33; ; Arbeitnehmerstatuts (Spanien) Art. 50; ; Arbeitnehmerstatuts (Spanien) Art. 56 Abs. 1; ; Königlichen Dekrets Nr. 505/1985 vom 6. März 1985 über die Organisation und Funktionsweise des Fondo de Garantía Salarial (Spanien) Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Anwendungsbereich - Begriff der ,Ansprüche' - Begriff des ,Arbeitsentgelts' - Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Olaso Valero

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Anwendungsbereich - Begriff der "Ansprüche" - Begriff des "Arbeitsentgelts" - Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der Sala de lo Social del Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana vom 27. November 2003 in dem Rechtsstreit José Vicente Olaso Valero gegen Fondo de Garantía Salarial

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Sala de lo Social) - Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer ...

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2058 (Ls.)
  • EuZW 2005, 113
  • NZA 2005, 215
  • NZI 2005, 175
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-520/03
    24 Das mit dem Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil befasste Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana stellt in seiner Vorlageentscheidung fest, dass die Frage der "salarios de tramitación" bereits durch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915) entschieden worden sei.

    Aus der Regelung des Artikels 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ergibt sich, dass diese Richtlinie nur solche Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen betrifft, die sich auf das Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 beziehen (Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 26).

    31 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 obliegt die Bestimmung des Begriffes "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts dem nationalen Recht (Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 27).

    Nach diesem Grundsatz dürfen gleiche Sachverhalte nur unterschiedlich behandelt werden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Rodríguez Caballero, Randnrn.

    36 Eine unterschiedliche Behandlung, wie sie nach der spanischen Regelung für diese Arbeitnehmer insofern gilt, als Ansprüche auf Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung vom Fogasa nur übernommen werden, sofern die Entschädigung durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen wird, ist deshalb nur dann zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 34).

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist die Regelung anzuwenden, die für die übrigen Arbeitnehmer gilt (EuGH 12. Dezember 2002 - C-442/00 [Caballero] - aaO, Rn. 43; bestätigt durch EuGH 16. Dezember 2004 - C-520/03 [Valero] - EuGHE I 2004, 12065, Rn. 34-38; zur Prüfungskompetenz und Vorlagepflicht der nationalen Gerichte in diesen Fällen EuGH 15. April 1997 - C-27/95 [Bakers of Nailsea] - aaO, Rn. 19 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Urteil Olaso Valero Gelegenheit hatte, festzustellen, dass, auch wenn "die Bestimmung des Begriffes "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts dem nationalen Recht [obliegt]", der Umstand, "[d]ass die Richtlinie 80/987 die Zahlung des Arbeitsentgelts für Bezugszeiträume vorsieht, ... ihre Anwendung auf Entschädigungen wegen ... Kündigung nicht aus[schließt]", was umso mehr gelte, als "[d]ieser Befund ... bestätigt" werde durch die in der Richtlinie 2002/74 vorgesehenen Änderungen, die seinerzeit noch nicht in Kraft waren(12).

    Vgl. ex multis Urteile vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-507/99 (Denkavit, Slg. 2002, I-169, Randnr. 44), vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 32) und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34) sowie Beschluss vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05 (Guerrero Pecino, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).

    12 - Urteil Olaso Valero, Randnrn.

    15 - Urteil Olaso Valero, Randnr. 37. Vgl. auch Urteil Rodríguez Caballero, Randnrn.

    Vgl. auch Urteil Olaso Valero, Randnr. 38, und Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30.

  • LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 87/08

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgelt - Beitrag zur betrieblichen

    Diese Differenzierung hat sich im Rahmen der nationalen Rechtsprechung entwickelt, der es obliegt, den Begriff des Arbeitsentgeltes zu definieren (EuGH, Vorabentscheidung vom 16.12.2004 - C-520/03 (Rs. Valero)).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof bereits klar gestellt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob der Begriff "Arbeitsentgelt", wie er im nationalen Recht definiert ist, einen streitigen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag einschließt (vgl. hierzu EuGH, Vorabentscheidung vom 16.12.2004 - C-520/03 (Rs. Valero) Rn.38 ), wobei der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung sieht, den Begriff des Arbeitsentgeltes in anderer Weise auszulegen, als durch das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht geschehen.

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Gesetzgeber habe versäumt die Richtlinien 80/987/ EWG oder 2002/74/EG umzusetzen, weil der nationale Gesetzgeber verpflichtet wäre, Entgeltbestandteile (Artikel 3 Satz 1 RL 2002/74/EG) bzw. erworbene Rechte und Anwartschaftsrechte bei Alter (Artikel 8 Satz 2 RL 80/987/EWG) in den Schutzbereich der Garantieeinrichtung aufzunehmen, so dass das nationale Gericht - mangels Umsetzung der Richtlinie - berechtigt wäre, nationales Recht - unter Nichtbeachtung entgegenstehender Regelungen - richtlinienkonform auszulegen (vgl. hierzu EuGH, Vorabentscheidung vom 16.12.2004 - C-520/03 (Rs. Valero) Rn.38 ).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-177/05

    Guerrero Pecino - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der

    20 Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus seiner Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065), abgeleitet werden kann, kann der Gerichtshof nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

    Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Situationen nur unterschiedlich behandelt werden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Olaso Valero, Randnr. 34).

    27 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf eine Entschädigung haben (Urteil Olaso Valero, Randnr. 35).

    28 Bei der Prüfung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung, die nach der spanischen Regelung für diese Arbeitnehmer gilt, objektiv gerechtfertigt werden konnte, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Akten in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 12. Dezember 2002 (C-442/00, Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915) und Olaso Valero geführt haben, keine Gesichtspunkte enthielten, die es rechtfertigten, Ansprüche auf eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen wird, und Ansprüche auf eine entsprechende Entschädigung, die im Güteverfahren zugesprochen wird, unterschiedlich zu behandeln (Urteil Olaso Valero, Randnrn. 36 und 37).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Zum anderen haben, wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausführt, weder das vorlegende Gericht noch die Verfahrensbeteiligten irgendein neues Argument hinsichtlich einer eventuellen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vorgetragen, das der Gerichtshof im Rahmen des Urteils Rodríguez Caballero und des Urteils vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065) sowie im Beschluss Guerrero Pecino noch nicht hätte beurteilen können.
  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf den letztgenannten Grundsatz, wonach gleiche Situationen nur dann unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist, im Hinblick auf die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, festgestellt, dass sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer gleichartigen Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des

    Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 obliegen jedoch die Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts dem nationalen Recht (Urteil vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Daher werden nicht unterschiedslos alle Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 28).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

    Die Ungleichbehandlung, die sich damit aus Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts für Arbeitnehmer ergibt, denen Entschädigungsansprüche wegen einer auf Art. 40 des Statuts beruhenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, wäre daher nach der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    16 - Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero (C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 31), und vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero (C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-498/06

    Robledillo Núñez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - L 8 AL 2062/10
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

  • EuGH, 28.01.2005 - C-314/04

    Torres Aucejo

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