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   EuGH, 16.12.2009 - C-429/08   

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EuGH, 16.12.2009 - C-429/08 (https://dejure.org/2009,80440)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - C-429/08 (https://dejure.org/2009,80440)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - C-429/08 (https://dejure.org/2009,80440)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Exklusive Vermarktung von Fußballlizenzen gekippt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.1996 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 16.12.2009 - C-429/08
    La Cour a précisé à cet égard qu'une personne qui n'a pas demandé à intervenir devant la juridiction nationale et n'a pas été admise à intervenir devant elle n'a pas le droit de présenter des observations devant la Cour au sens de l'article 23 du statut de la Cour (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 26 février 1996, Biogen, C-181/95, Rec.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Es ist jedoch eines der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils erwähnten internationalen Übereinkommen, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/115 so weit wie möglich unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 189, sowie vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    a) Zur Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie (erste Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie (dritte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    a) Zum Verbot der Einfuhr, des Verkaufs und der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen (achte Frage Buchst. b und erster Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen nach Angabe einer falschen Identität und einer falschen Anschrift sowie zur gewerblichen Nutzung dieser Vorrichtungen (achte Frage Buchst. c in der Rechtssache C-403/08 und sechste Frage Ziff. ii und iii in der Rechtssache C-429/08).

    c) Zu den weiteren die Freizügigkeit betreffenden Fragen (zweiter Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 und siebte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Football Association Premier League Ltd (im Folgenden: FAPL), der NetMed Hellas SA (im Folgenden: NetMed Hellas) und der Multichoice Hellas SA (im Folgenden: Multichoice Hellas) (im Folgenden zusammen: FAPL u. a.) auf der einen Seite und QC Leisure, Herrn Richardson, der AV Station plc (im Folgenden: AV Station), Herrn Chamberlain, Herrn Madden, der SR Leisure Ltd, Herrn Houghton und Herrn Owen (im Folgenden zusammen: QC Leisure u. a.) auf der anderen Seite (in der Rechtssache C-403/08) sowie zwischen Frau Murphy und der Media Protection Services Ltd (im Folgenden: MPS) (in der Rechtssache C-429/08) über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Decodiervorrichtungen im Vereinigen Königreich, die Zugang zu den Satellitenrundfunkdiensten eines Sendeunternehmens gewähren und mit Erlaubnis dieses Unternehmens hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber gegen seinen Willen außerhalb des geografischen Bereichs verwendet werden, für den sie ausgeliefert wurden (im Folgenden: ausländische Decodiervorrichtungen).

    In der Rechtssache C-429/08 verschaffte sich Frau Murphy, die Betreiberin einer Gastwirtschaft ist, eine NOVA-Decoderkarte, um Begegnungen der "Premier League" zu zeigen.

    In der Rechtssache C-429/08 hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-403/08 und C-429/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    a) Zur Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie (erste Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie (dritte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    In Anbetracht der Antworten auf die erste Frage in der Rechtssache C-403/08 und auf die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-429/08 erübrigt sich eine Prüfung der zweiten, der dritten und der achten Frage Buchst. a in der Rechtssache C-403/08 sowie der vierten und der fünften Frage in der Rechtssache C-429/08.

    a) Zum Verbot der Einfuhr, des Verkaufs und der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen (achte Frage Buchst. b und erster Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen nach Angabe einer falschen Identität und einer falschen Anschrift sowie zur gewerblichen Nutzung dieser Vorrichtungen (achte Frage Buchst. c in der Rechtssache C-403/08 und sechste Frage Ziff. ii und iii in der Rechtssache C-429/08).

    c) Zu den weiteren die Freizügigkeit betreffenden Fragen (zweiter Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 und siebte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    In Anbetracht der Antwort auf die achte Frage Buchst. b und auf den ersten Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie auf die sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C-429/08 sind der zweite Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 und die siebte Frage in der Rechtssache C-429/08 nicht zu prüfen.

    Mit der zehnten Frage in der Rechtssache C-403/08 und der achten Frage in der Rechtssache C-429/08 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellen, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, außerhalb des vom betreffenden Lizenzvertrag erfassten Gebiets keine Decodiervorrichtungen zur Verfügung zu stellen, die Zugang zu den Schutzgegenständen des Rechtsinhabers gewähren.

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Der Gerichtshof hat zwar angenommen, das Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erstrecke sich auf flüchtige Fragmente eines urheberrechtlich geschützten Werks im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 159 = WRP 2013, 434).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA).
  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

    Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Es erfasst daher keine direkten Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet; solche direkten öffentlichen Aufführungen und Darbietungen sind vom Anwendungsbereich des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

    C - Zur Rechtssache C-429/08.

    Auf die Frage 1 in der Rechtssache C-403/08 und die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-429/08 ist daher zu antworten, dass Bestimmung oder entsprechende Anpassung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 die Herstellung oder Veränderung eines Gerätes ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen.

    Jedoch folgt daraus nicht, dass die Frage 3 in der Rechtssache C-429/08 dahin gehend zu beantworten wäre, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 jede Beschränkung des Handels mit legalen Decoderkarten verböte.

    Auf die Frage 3 in der Rechtssache C-429/08 ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 einem Mitgliedstaat nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift verwehrt, mit der die Verwendung einer Zugangskontrollvorrichtung bei Verletzung vertraglicher Abreden über die Zugänglichkeit von Programmen in bestimmten Mitgliedstaaten, nach Angabe falscher Namen und/oder Adressen beim Erwerb der Zugangsvorrichtung oder die Verwendung einer für den privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmten Zugangsvorrichtung für gewerbliche Zwecke untersagt wird.

    Da die Frage 4 der Rechtssache C-429/08 zur Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 nach der Begründung im Vorabentscheidungsersuchen auf der Annahme beruht, diese Bestimmung stehe etwaigen Beschränkungen aus den genannten Gründen entgegen, muss sie nicht beantwortet werden.

    Auch eine Beantwortung der Fragen 2, 3 und 8 Buchst. a in der Rechtssache C-403/08 sowie von Frage 5 in der Rechtssache C-429/08 erübrigt sich.

    Die Bedeutung der Grundfreiheiten für die Verwendung der griechischen Decoderkarten wird insbesondere in den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08, aber auch in den Fragen 7 und 8 Buchst. b und c zur Rechtssache C-403/08 angesprochen.

    Dabei geht es dem Gericht in der Rechtssache C-429/08 um drei Fälle, die alternativ oder kumulativ vorliegen können:.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-429/08 wirft weiterhin die Frage auf, ob sich an dem bislang gefundenen Ergebnis etwas ändert, wenn die Zugangskontrollvorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen umgangen wurden, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten.

    Schließlich wird sowohl in der Rechtssache C-429/08 (Frage 6 Ziffer iii) als auch in der Rechtssache C-403/08 (Frage 8 Buchst. c) nach der Bedeutung einer vertraglichen Beschränkung gefragt, die Decoderkarten im Herkunftsstaat nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, nicht aber zu gewerblichen Zwecken, für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist.

    g) Zur Frage 7 in der Rechtssache C-429/08.

    h) Ergebnis zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08 sowie den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C-403/08.

    Die zehnte Frage in der Rechtssache C-403/08 und die achte Frage in der Rechtssache C-429/08 sind identisch.

    Somit ist auf die zehnte Frage in der Rechtssache C-403/08 und auf die achte Frage in der Rechtssache C-429/08 zu antworten, dass, wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, diese Lizenzvereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

    Zur Frage 3 der Rechtssache C-429/08.

    Zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08 und den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C-403/08.

    Zur Frage 10 in der Rechtssache C-403/08 und zur Frage 8 in der Rechtssache C-429/08:.

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-117/15

    Reha Training - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 10 S 1801/17

    "Sprachauflage" zur Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte

  • EuGH, 03.12.2008 - C-403/08

    Football Association Premier League u.a.

  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

  • LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16

    Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung des öffentlichen

  • BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • EuGH, 31.08.2010 - C-228/10

    UEFA und British Sky Broadcasting

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2011 - C-135/10

    SCF - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinien 92/100/EWG und

  • EuGH, 01.10.2010 - C-411/10

    N. S.

  • LG Köln, 21.07.2016 - 14 O 255/15
  • EuGH, 16.03.2010 - C-3/10

    Affatato

  • EuGH, 16.03.2010 - C-20/10

    Vino

  • LG Bielefeld, 14.12.2015 - 4 O 282/15
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