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   EuGH, 16.12.2010 - C-362/09 P   

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https://dejure.org/2010,8846
EuGH, 16.12.2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,8846)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,8846)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,8846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • Europäischer Gerichtshof

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • EU-Kommission PDF

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • EU-Kommission

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999“

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Unzulässigkeit der Rücknahme der Einstellungsentscheidung; Athinaïki Techniki AE gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen; Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Unzulässigkeit der Rücknahme der Einstellungsentscheidung; Athinaïki Techniki AE gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung, das Beschwerdeverfahren einzustellen - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2009 von Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki AE/Kommission (Rechtssache T"94/05), mit dem dieses entschieden hat, dass im Verfahren über die Klage der Klägerin nach der Rücknahme der angefochtenen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 29.06.2009 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Athinaïki Techniki AE (im Folgenden: Athinaïki Techniki oder Rechtsmittelführerin), den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, das Verfahren über die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen eine staatliche Beihilfe einzustellen, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags "Kasino Mont Parnès" gewährt haben soll, in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, da sie gegenstandslos geworden sei (im Folgenden: angefochtene Handlung).

    Mit Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), erklärte das Gericht die Klage für unzulässig.

    Das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Die Rechtsmittelführerin berief sich auf vier Gründe, mit denen sie geltend machte, dass das Schreiben vom 26. September 2008 keine Handlung darstelle, aus der sich das rechtliche Verschwinden der angefochtenen Handlung ergebe, dass die angefochtene Handlung, mit der die Vorprüfung beendet worden sei, unwiderruflich sei, dass das Schreiben vom 26. September 2008 im Wesentlichen darauf abziele, die angefochtene Handlung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit zu entziehen und dass dieses Schreiben der sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebenden Rechtskraft zuwiderlaufe.

    Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Rechtskraft betreffe, habe der Gerichtshof mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission den Beschluss Athinaïki Techniki/Kommission, aufgehoben, ohne dass das genannte Urteil Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einstellungsentscheidung gehabt habe.

    Zum anderen beziehe sich die Begründung der Rücknahmeentscheidung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern nur auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Die Begründung der fraglichen Rücknahme beschränke sich jedoch auf den bloßen Verweis auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, das sich nicht zu der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung äußere.

    Was die Begründetheit anbelangt, nimmt die Kommission zu den Rechtsmittelgründen, die sich auf den Ermessensmissbrauch und die Konsequenzen aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission beziehen, zusammen Stellung, da sich nach ihrer Auffassung diese Rechtsmittelgründe um den Gedanken drehten, sie habe nur der gerichtlichen Nachprüfung der angefochtenen Handlung entgehen wollen und sei zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt.

    Außerdem habe sich die Kommission zum einen nicht nur nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern sei im Gegenteil über das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hinausgegangen, da sie sich zur Wiederaufnahme der Untersuchung entschlossen habe und damit bereit gewesen sei, neue, ihr unbekannte Gesichtspunkte heranzuziehen.

    Im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hat der Gerichtshof indes darauf hingewiesen, welche Verpflichtungen die Kommission hat, wenn ein Betroffener die Einleitung der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsphase gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erwirkt.

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission, sobald diese zusätzlichen Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen hat, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 40).

    Zu gegebener Zeit hat sie entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen; wenn die Kommission eine solche Entscheidung aufgrund von Informationen eines Betroffenen trifft, übersendet sie ihm eine Kopie dieser Entscheidung (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 40).

    Mit dieser Handlung hat sie entschieden, das von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden, festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die angefochtene Handlung daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

  • EuG, 06.12.1999 - T-178/99

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Ein Urteil, das die angefochtene Handlung für nichtig erklären würde, hätte nämlich keine Rechtswirkungen, die über die Wirkungen der erfolgten Rücknahme hinausgehen würden (Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, Slg. 1999, II-3509, Randnr. 20).

    36 Ein Interesse der [Rechtsmittelführerin] an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, Slg. 1997, II-823, Randnr. 27, und Elder/Kommission, Randnr. 21).

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 18. November 1992, SFEI u. a./Kommission (C-222/92, ... Randnrn. 1 und 2), festgestellt hat, dass im Fall einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde wegen einer angeblichen staatlichen Beihilfe eingestellt wurde, die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens eine Rücknahme der Einstellungsentscheidung darstellt.

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Mit dieser Handlung hat die Kommission festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 2. April 1998,] Kommission/Sytraval und Brink's France, [C-367/95 P, Slg. 1998; I-1719], Randnr. 47).

    Die Rechtsmittelführerin, der die Verfahrensgarantien gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zugute kommen, hatte folglich als von der fraglichen Handlung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffene Person das Recht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuG, 28.05.1997 - T-145/95

    Proderec - Formação de Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE gegen Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    36 Ein Interesse der [Rechtsmittelführerin] an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, Slg. 1997, II-823, Randnr. 27, und Elder/Kommission, Randnr. 21).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16

    DEI / Kommission

    Auf Wunsch des Gerichtshofs konzentrieren sich daher die vorliegenden Schlussanträge auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Auslegung der in Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), aufgeführten Grundsätze bezieht; in diesem Urteil hat der Gerichtshof befunden: "Im Hinblick auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ist zum einen festzustellen, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe nur zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben, und zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist.".

    DEI trägt vor, die Kommission habe durch den Erlass des förmlichen Beschlusses das streitige Schreiben unter Verkennung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ergäben, zurückgenommen.

    Jedenfalls sei dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, da der förmliche Beschluss den sich aus Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ergebenden Anforderungen vollständig genüge.

    Meiner Ansicht nach enthalten die Rn. 39 bis 41 des von DEI mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschlusses keine Hilfserwägungen, denn wenn DEI bezüglich der Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), Recht hätte, hätte das Gericht nicht entscheiden können, dass die Hauptsache erledigt war.

    Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C - 362/09 P, EU:C:2010:783).

    Der Gerichtshof stimmte dieser Beurteilung des Generalanwalts Bot ausdrücklich zu, als er in Rn. 68 seines Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), entschied, dass, "[w]äre die Kommission berechtigt, eine Handlung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Handlung zurückzunehmen, könnte dies dazu führen, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehenden Verpflichtungen untätig bleiben und einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhalten entgehen könnte.

    Dies vorausgeschickt, geht aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), nicht hervor, dass der Gerichtshof im Bereich der Rücknahme von Rechtsakten allein für den Fall der Einstellung von Beschwerden im Bereich staatlicher Beihilfen eine neue Regel aufstellen wollte.

    Mir erscheint diese Auslegung, die jegliche Rücknahme eines rechtmäßigen belastenden Rechtsakts ausschließt, angesichts der Überlegung, die den Gerichtshof veranlasste, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), erging, so zu entscheiden, wie er es in Rn. 70 dieses Urteils getan hat, als zu eng.

    Falls der Gerichtshof die teleologische Auslegung der Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ablehnt und eine wörtliche Auslegung vornimmt, ist zu prüfen, ob die Kommission in der vorliegenden Rechtssache das streitige Schreiben zurückgenommen hat, "um die Rechtswidrigkeit diese[s Schreibens] zu beheben, und [ob sie] zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist", was eine Prüfung des förmlichen Beschlusses erfordert.

    Unabhängig von einer engen und wörtlichen Auslegung oder einer weiten und teleologischen Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ist die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Rechtsakts sicherlich möglich, um diese Rechtswidrigkeit zu beheben.

    Folglich hält der förmliche Beschluss der Kommission, was die Änderung der Form ihrer Entscheidung, der zufolge der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstellt, angeht, die Grundsätze ein, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), bezieht.

    Genau aus demselben Grund und unter Berufung auf Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), trägt DEI vor, die Rücknahme des streitigen Schreibens sei rechtswidrig, da diese Rücknahme nur erlaubt sei, um eine Rechtswidrigkeit zu beheben und wenn die Rücknahme oder Ersetzung die Art der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Handlung benenne.

    Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Vorbringen von DEI in jedem Fall, selbst bei einer sehr engen und wörtlichen Auslegung der Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), nicht zum Erfolg führen kann.

    7 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 60).

  • EuGH, 31.05.2017 - C-228/16

    DEI / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63).

    Diese Entscheidung ist daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 66).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70), der Erlass einer rein bestätigenden Entscheidung aber nicht als eine solche Rücknahme angesehen werden könne.

    Dieses Organ brauchte das aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen so oft zu wiederholen, wie es nötig wäre, um einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersetzen würde, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Art der Rechtswidrigkeit, mit der diese Entscheidung behaftet war, zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70).

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 die Vorprüfungsphase mit dem Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einem Beschluss, durch den festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63, und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Schreiben ein anfechtbarer Beschluss enthalten, der am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung 2015/1589 ergeht, implizit an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist und daher von der Kommission als Kollegialorgan erlassen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63, und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    66 Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 111), vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission (C-500/99 P, EU:C:2002:45, Rn. 90), vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 79), und Nr. 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Jager & Polacek/HABM (C-402/11 P, EU:C:2012:424).
  • EuG, 20.01.2017 - T-351/15

    Papapanagiotou / Parlament

    Au soutien de sa position, en premier lieu, la requérante, invoquant les points 70 à 72 de l'arrêt du 16 décembre 2010, Athinaïki Techniki/Commission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), critique le fait que la seconde décision d'annulation n'indique pas la nature de l'illégalité, dont la seconde décision de rejet était entachée, qui seule pouvait en justifier le retrait.

    Ainsi, contrairement à la décision de retrait de la Commission dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 16 décembre 2010, Athinaïki Techniki/Commission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), dont il n'apparaissait pas qu'elle visait à réparer une illégalité dont était affecté l'acte attaqué, la seconde décision d'annulation précise expressément qu'elle a été adoptée en raison d'irrégularités entachant la seconde décision d'attribution.

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

    Le juge de l'Union a reconnu, par exemple, la possibilité, sous certaines conditions, d'un retrait rétroactif d'un acte administratif illégal générateur de droits subjectifs [voir, en ce sens, arrêts du 16 décembre 2010, Athinaïki Techniki/Commission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, point 59 et jurisprudence citée, et du 18 octobre 2011, Reisenthel/OHMI - Dynamic Promotion (Cageots et paniers), T-53/10, EU:T:2011:601, point 40 et jurisprudence citée].
  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Diese Verpflichtung ist die logische Folge des einem Beschwerdeführer im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannten Rechts, mit der Einreichung einer Beschwerde oder der Vorlage von Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe die Einleitung der Vorprüfungsphase zu erwirken, die von der Kommission zwingend mit einem Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 abzuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 62 und 63, sowie vom 16. Mai 2013, Kommission/Ryanair, C-615/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:310, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

    63 - Vgl. Urteile Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Fn. 8 angeführt) und vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    58 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, Slg. 2010, I-13275, Randnr. 79), vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission (C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Randnr. 126), und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, Slg. 2011, I-9637, Randnrn.
  • EuG, 16.11.2022 - T-469/20

    Staatliche Beihilfen

    Sie hat daher einen endgültigen Standpunkt zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt eingenommen, was verbindliche Rechtswirkungen erzeugt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 65 und 66).
  • EuG, 27.06.2017 - T-233/16

    Ruiz Molina / EUIPO

  • EuG, 22.09.2011 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

  • EuG, 10.10.2017 - T-841/16

    Alex / Kommission

  • EuGH, 16.05.2013 - C-615/11

    Kommission / Ryanair

  • EuG, 14.09.2022 - T-738/18

    Dragnea/ Kommission

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