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   EuGH, 16.12.2010 - C-89/09   

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https://dejure.org/2010,6445
EuGH, 16.12.2010 - C-89/09 (https://dejure.org/2010,6445)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-89/09 (https://dejure.org/2010,6445)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-89/09 (https://dejure.org/2010,6445)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % ...

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungsfreiheit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die zahlenmäßige Begrenzung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an Analyselaboren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43
    Niederlassungsfreiheit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die zahlenmäßige Bgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an Analyselaboren [Biologen]; Europäische Kommission gegen Französische Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 2. März 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 43 EG - Regeln für den Betrieb von Labors für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Berufsfremden als Gesellschafter auf 25 % des Gesellschaftskapitals beschränkt - Verbot der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2011, 265
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand, und später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-4103, Randnr. 98, und vom 25. März 2010, Kommission/Spanien, C-392/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26), werden diese Änderungen im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt.

    In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, dass die Entscheidung des Gerichtshofs in den nach Eingang der Klageschrift und der Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteilen, in denen es um Beschränkungen in Bezug auf die Inhaberschaft an Apotheken gegangen sei (Urteile Kommission/Italien, C-531/06, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171), nicht auf Labore für biomedizinische Analysen übertragen werden könne.

    In Anbetracht der Besonderheiten der medizinischen Biologie sowie der Organisation dieser Tätigkeit in Frankreich seien vielmehr die vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Italien (C-531/06) und Apothekerkammer des Saarlandes u. a. in Bezug auf den Apothekensektor aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 29, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 35, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 18, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsbürger zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, Kommission/Griechenland, C-140/03, Randnr. 27, und Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 43).

    Erstens gehört, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 54, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 59, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 35).

    Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien wie Biologen bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 62, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 38).

    53 und 58, Hartlauer, Randnr. 55, und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 66).

    Jedoch kann in Anbetracht des den Mitgliedstaaten überlassenen Wertungsspielraums, auf den in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Biologen verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtbiologen an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Biologen gemäßigt würde und die Unterstellung von Biologen als Angestellte unter eine mehrheitlich im Besitz von Nichtbiologen stehende SELARL, die Labore für biomedizinische Analysen betreibt, es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesen Nichtbiologen erteilten Anweisungen zu widersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 84, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 54).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, dass die Entscheidung des Gerichtshofs in den nach Eingang der Klageschrift und der Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteilen, in denen es um Beschränkungen in Bezug auf die Inhaberschaft an Apotheken gegangen sei (Urteile Kommission/Italien, C-531/06, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171), nicht auf Labore für biomedizinische Analysen übertragen werden könne.

    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 29, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 35, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 18, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung können Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 61).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 59, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 35).

    Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien wie Biologen bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 62, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 38).

    Jedoch kann in Anbetracht des den Mitgliedstaaten überlassenen Wertungsspielraums, auf den in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Biologen verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtbiologen an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Biologen gemäßigt würde und die Unterstellung von Biologen als Angestellte unter eine mehrheitlich im Besitz von Nichtbiologen stehende SELARL, die Labore für biomedizinische Analysen betreibt, es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesen Nichtbiologen erteilten Anweisungen zu widersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 84, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 54).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 29, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 35, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 18, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung können Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 61).

    Erstens gehört, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 51).

    53 und 58, Hartlauer, Randnr. 55, und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 66).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 29, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 35, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 18, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung können Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 61).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 54, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    Die Kommission führt zur Stützung ihrer These das Urteil vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), zu Optikergeschäften an.

    In diesen Urteilen habe der Gerichtshof einen anderen Ansatzpunkt gewählt als im Urteil Kommission/Griechenland (C-140/03).

    Die Französische Republik ist der Auffassung, die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Griechenland (C-140/03) in Bezug auf Optiker könnte nicht auf Labore für biomedizinische Analysen übertragen werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsbürger zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, Kommission/Griechenland, C-140/03, Randnr. 27, und Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 43).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Qualität der ärztlichen Leistungen aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen nach Art. 46 EG zählen kann, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und Van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67, und vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich, C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 66).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnrn.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Qualität der ärztlichen Leistungen aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen nach Art. 46 EG zählen kann, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und Van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67, und vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich, C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 66).
  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 54, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-89/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Beschränkung" im Sinne von Art. 43 EG die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen umfasst, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 12, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 64).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-392/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772), erging, hatte die Kommission mit ihrer ersten Rüge geltend gemacht, dass die französische Regelung über Laboratorien für biomedizinische Analysen Art. 43 EG verletze, soweit sie vorsehe, dass ein Nicht-Biologe über nicht mehr als ein Viertel der Kapitalanteile und damit der Stimmrechte einer Société d'exercice libéral à responsabilité limitée (Selarl) (Gesellschaft zur Ausübung eines freien Berufs mit beschränkter Haftung), die ein Laboratorium für biomedizinische Analysen betreibe, verfügen dürfe.

    Es ist klar, dass ebenso, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772) feststellte, auch die in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 normierte Voraussetzung, wonach biomedizinische Laboratorien, um Kostenerstattungen durch das INAMI beanspruchen zu können, nur von Personen betrieben werden dürfen, die zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie befugt sind, die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, in ihrer Möglichkeit beschränken kann, sich in Belgien niederzulassen.

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772), festgestellt, dass der Sektor der medizinischen Biologie Besonderheiten aufweist und dass er im Gesundheitssystem eine vorrangige Stelle einnimmt(35).

    Meines Erachtens tragen, auch wenn die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende belgische Regelung nicht mit der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772), geprüften identisch ist, die Leitprinzipien, die sich sowohl aus diesem Urteil als auch aus den Urteilen zur Kapitalbeteiligung an Apotheken ergeben, den Schluss, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG vereinbar ist, da die Beschränkung der in diesem Artikel gewährleisteten Niederlassungsfreiheit durch das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist und nicht über das hinaus geht, das zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

    23 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 23).

    24 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 24).

    25 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 25).

    26 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 31).

    27 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 40).

    28 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 57).

    38 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 57).

    39 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 58).

    40 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 65).

    41 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

    Der Verband macht geltend, seine Aufgabe sei es, die Unabhängigkeit des Berufsstands zu schützen und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung und der Qualität der Versorgung, insbesondere der Sicherheit der beruflichen Handlungen beizutragen, wie dies durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, Slg. 2010, I-12941), bestätigt worden sei.

    Gleichwohl ist es angebracht, an dieser Stelle das Argument des Verbands zu prüfen, mit dem auf das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, Bezug genommen wird.

    Um diese Bestimmung ging es im Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt.

    Der Verband macht ferner geltend, dass das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, seine Analyse sowie den Standpunkt bestätige, den die Ärztekammer in bestimmten Fällen vertreten habe.

    Das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, das die Gültigkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit betrifft, ist daher insoweit ebenso wenig ausschlaggebend.

    Die letztgenannte Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung von Berufsangehörigen, die nicht der SEL angehören, auch eine Mehrheitsbeteiligung sein kann, wurde im Rahmen der mit dem Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, abgeschlossenen Rechtssache nicht geprüft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

    29 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772).

    52 Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 82).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 18, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 84, sowie vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich, C-89/09, Slg. 2010, I-12941, Randnr. 41).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-297/16

    CMVRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen

    Hinsichtlich des ebenfalls von der Kommission angeführten Umstands, dass der Verkauf bestimmter Tierarzneimittel auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung erfolgt und diese bereits die Art und Weise der Verabreichung und die Dosierung der Arzneimittel angibt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht ihres Wertungsspielraums der Ansicht sein können, dass eine ärztliche Verschreibung für sich allein nicht ausreicht, um die Gefahr auszuschließen, dass die verschriebenen Arzneimittel falsch oder in falscher Dosierung verabreicht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich, C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 60).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Afin de statuer sur le bien-fondé du recours de la Commission, il importe de rappeler, à titre liminaire, la jurisprudence constante de la Cour selon laquelle l'article 49 TFUE s'oppose à toute mesure nationale qui, même applicable sans discrimination tenant à la nationalité, est susceptible de gêner ou de rendre moins attrayant l'exercice, par les citoyens de l'Union, de la liberté d'établissement garantie par le traité (voir, notamment, arrêts Commission/France, C-89/09, EU:C:2010:772, point 44, ainsi que SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, point 45 et jurisprudence citée).

    Il résulte d'une jurisprudence constante de la Cour que les restrictions à la liberté d'établissement, qui sont applicables sans discrimination tenant à la nationalité, peuvent être justifiées par des raisons impérieuses d'intérêt général, à condition qu'elles soient propres à garantir la réalisation de l'objectif poursuivi et qu'elles n'aillent pas au-delà de ce qui est nécessaire pour atteindre cet objectif (voir, notamment, arrêts Commission/Autriche, C-356/08, EU:C:2009:401, point 42, et Commission/France, EU:C:2010:772, point 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

    57 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Frankreich (C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 42), Susisalo u. a. (C-84/11, EU:C:2012:374, Rn. 28), Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 44), Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 59) sowie Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 26).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-473/10

    Ungarn und Spanien haben gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen auf dem

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aber anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich, C-89/09, Slg. 2010, I-12941, Randnr. 18, und vom 14. April 2011, Kommission/Luxemburg, C-390/10, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zum Grundsatz, dass auf die Staatsangehörigkeit gestützte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit keiner Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zugänglich sind, vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

    Zum Grundsatz, dass auf die Staatsangehörigkeit gestützte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit keiner Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zugänglich sind, vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

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