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   EuGH, 16.12.2021 - C-478/19, C-479/19   

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EuGH, 16.12.2021 - C-478/19, C-479/19 (https://dejure.org/2021,50758)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-478/19, C-479/19 (https://dejure.org/2021,50758)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-478/19, C-479/19 (https://dejure.org/2021,50758)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    UBS Real Estate

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Geschlossene Investmentfonds - Offene Investmentfonds - Investitionen in Immobilien - Hypotheken- und Katastersteuern - Geschlossenen Immobilienfonds vorbehaltener Steuervorteil - Ungleichbehandlung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Geschlossene Investmentfonds - Offene Investmentfonds - Investitionen in Immobilien - Hypotheken- und Katastersteuern - Geschlossenen Immobilienfonds vorbehaltener Steuervorteil - Ungleichbehandlung - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Vereinbarkeit von Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) und einer Regelung eines Mitgliedstaats, die Ermäßigung der Hypotheken- und Katastersteuern ausschließlich geschlossenen Immobilienfonds zu gewähren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 214
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und aller betreffenden nationalen Steuerrechtsvorschriften zuständig ist, das mit der fraglichen Vorschrift in erster Linie verfolgte Ziel zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel (vgl. u. a. Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG (nach Änderung jetzt Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV) vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG (nach Änderung jetzt Art. 65 Abs. 3 AEUV) eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 des Art. 58 EG (nach Änderung jetzt Art. 65 AEUV) genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels [56 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 AEUV)] darstellen [dürfen]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-479/19 (anhängig)

    UBS Real Estate

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-478/19 und C-479/19.

    Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den Rechtssachen C-478/19 und C-479/19 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2019 sind die Rechtssachen C-478/19 und C-479/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Da sich diese Vorlagefrage auf die Vorschriften des AEU-Vertrags sowohl über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kapitalverkehr umfasst nämlich Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Regelung a priori sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 49 bzw. Art. 63 AEUV) fallen kann, würden etwaige aus ihr resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext der Ausgangsverfahren eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 43 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Da sich diese Vorlagefrage auf die Vorschriften des AEU-Vertrags sowohl über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kapitalverkehr umfasst nämlich Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Regelung a priori sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 49 bzw. Art. 63 AEUV) fallen kann, würden etwaige aus ihr resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext der Ausgangsverfahren eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 43 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, führt zu Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder der Steuerhinterziehung genügt also nicht, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele der Verträge beeinträchtigt (Urteil vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
    Was zunächst die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 29).

    Zum anderen führt die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, zu Kapitalverkehr (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).

    Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

    Eine auf diesen Rechtfertigungsgrund gestützte Argumentation kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02 - De Lasteyrie du Saillant, Slg 2004, I-2409; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen, Slg 2004, I-7477; vom 16.12.2021, C-478/19 und C-479/19 - UBS Real Estate, juris und vom 27.04.2023, C-537/20 - LFund, juris; vgl. auch BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015 II R 37/13, BFHE 248, 213).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behalten hat (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 31), dass vom sachlichen Geltungsbereich dieser Freiheit Transaktionen über Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten erfasst werden, die in Landeswährung oder in Fremdwährungen ausgedrückt sind, darunter auch Transaktionen über Darlehen und Zuwendungen von Geldbeträgen.
  • EuGH, 16.11.2023 - C-472/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    Entsprechendes gilt auch im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 70).

    36 Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).

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