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   EuGH, 16.12.2021 - C-724/19   

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https://dejure.org/2021,50750
EuGH, 16.12.2021 - C-724/19 (https://dejure.org/2021,50750)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-724/19 (https://dejure.org/2021,50750)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-724/19 (https://dejure.org/2021,50750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäische Ermittlungsanordnung - Richtlinie 2014/41/EU - Art. 2 Buchst. c Ziff. i - Begriff ,Anordnungsbehörde"" - Art. 6 - Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäische Ermittlungsanordnung; Richtlinie 2014/41/EU; Art. 2 Buchst. c Ziff. i; Begriff ,Anordnungsbehörde‘"; Art. 6; Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäische Ermittlungsanordnung - Richtlinie 2014/41/EU - Art. 2 Buchst. c Ziff. i - Begriff ,Anordnungsbehörde"" - Art. 6 - Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-724/19
    Was die Ziele der Richtlinie 2014/41 angeht, soll diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 bis 8 ergibt, den fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument beruht, das als EEA bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, beizutragen, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 39).

    Dieser Grundsatz, der den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten (Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 40).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-724/19
    Darüber hinaus ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, hinzuzufügen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 59), entschieden hat, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten, dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten zu gewähren.
  • LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22

    EncroChat; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikationsüberwachung

    a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Dezember 2021 (C-724/19, juris) muss eine EEA, mit der der Vollstreckungsstaat um eine Ermittlungsmaßnahme ersucht wird, von einem Richter erlassen werden, wenn in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall die Anordnung einer solchen Ermittlungsmaßnahme in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fällt.

    Auch in dieser Hinsicht lassen sich die Erwägungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Dezember 2021 (aaO. Rn. 32ff.) auf die Beweistransfer-EEA übertragen.

    Die Überlegung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Dezember 2021 (aaO. Rn. 34), eine solche Prüfung könne nur von einem Gericht geleistet werden, passt somit auch für Art. 31 RL EEA.

  • KG, 20.10.2023 - 4 Ws 102/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

    Gemäß der zwischenzeitlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2021 in der Rechtssache C-724/19 könne eine EEA, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betreffe, nur von einem Gericht erlassen werden.

    Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 in der Rechtssache C-724/19 entschieden, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Staatsanwalt in der vorgerichtlichen Phase eines Strafverfahrens für den Erlass einer EEA im Sinne dieser Richtlinie zur Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständig ist, wenn in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall der Erlass einer Ermittlungsmaßnahme, mit der der Zugang zu solchen Daten erlangt werden soll, in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fällt.

    Die bei Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze aus der Entscheidung C-724/19 des Gerichtshofs demnach gebotene Feststellung der Unzulässigkeit der Rechtshilfe hätte zur Folge, dass die EEA von der Staatsanwaltschaft Berlin gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/41/EU an die Republik Lettland zurückzugeben wäre.

    Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Grundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-724/19 vorliegend unverändert anzuwenden sind oder ob es nicht vielmehr genügt, dass ein Gericht des Anordnungsstaats die fragliche Ermittlungsmaßnahme vor dem Erlass der EEA genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41/EU vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat.

    Besondere Begründungsanforderungen waren vorliegend - anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache C-724/19 zugrunde lag - nicht zu erfüllen.

    bb) Zum anderen fragt sich der Senat, ob bereits die Erwägung (3) die mit den Grundsätzen aus der Rechtssache C-724/19 einhergehenden Beschränkungen des Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/41 zu rechtfertigen vermag.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-16/22

    Staatsanwaltschaft Graz (Service des affaires fiscales pénales de Düsseldorf) -

    Diese Kategorie erfasst jede "andere" Behörde als die in Art. 2 Buchst. c Ziff. i dieser Richtlinie genannten, sofern eine solche Behörde in Strafverfahren befugt ist, als Ermittlungsbehörde tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura [Verkehrs- und Standortdaten], C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 29).

    Was das Ziel der Richtlinie 2014/41 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 bis 8 ergibt, den fragmentierten und komplizierten Rahmen, der bis zum Erlass dieser Richtlinie für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen bestand, ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument beruht, das als Europäische Ermittlungsanordnung bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen soll, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, beizutragen, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura [Verkehrs- und Standortdaten], C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-670/22

    Staatsanwaltschaft Berlin - Anforderung von EncroChat-Daten aus Frankreich durch

    9 Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura (Verkehrs- und Standortdaten) (C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 44).

    20 Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura (Verkehrs- und Standortdaten) (C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 35 und 44).

    21 Urteil vom 16 Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura (Verkehrs- und Standortdaten) (C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 35 und 45).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Dabei ist es Sache der ausstellenden Justizbehörde, zu überprüfen, ob die für den Erlass einer EEA erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass, wie sich aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ergibt, diese Beurteilung anschließend von der vollstreckenden Justizbehörde überprüft werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura [Verkehrs- und Standortdaten], C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

    64 Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura (Verkehrs- und Standortdaten) (C-724/19, EU:C:2021:1020, Rn. 53) (Der Gerichtshof betonte, dass die Vollstreckungsbehörde die Einhaltung der Voraussetzungen, die nach der Richtlinie für den Erlass einer EEA gelten, nicht überprüfen kann, da dies das System des gegenseitigen Vertrauens, das dieser Richtlinie zugrunde liegt, untergraben würde).
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