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   EuGH, 17.01.2012 - C-302/10   

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https://dejure.org/2012,282
EuGH, 17.01.2012 - C-302/10 (https://dejure.org/2012,282)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2012 - C-302/10 (https://dejure.org/2012,282)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - C-302/10 (https://dejure.org/2012,282)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Werke der Literatur und der Kunst - Vervielfältigung von kurzen Auszügen aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungshandlungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Infopaq International

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Werke der Literatur und der Kunst - Vervielfältigung von kurzen Auszügen aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungshandlungen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Infopaq International A/S gegen Danske Dagblades Forening.

  • EU-Kommission

    Infopaq International

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Werke der Literatur und der Kunst - Vervielfältigung von kurzen Auszügen aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungshandlungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtsschutz bei vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen im Rahmen technischer Datenerfassung ausgewählter Zeitungsartikel; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsschutz bei vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen im Rahmen technischer Datenerfassung ausgewählter Zeitungsartikel; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) eingereicht am 18. Juni 2010 - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Højesteret - Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 336
  • MMR 2013, 45
  • ZUM 2012, 398
  • afp 2012, 134
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-302/10
    Zweitens sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie um eine Abweichung von der in dieser Richtlinie aufgestellten Grundregel handelt, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (vgl. Urteile Infopaq International, Randnrn. 56 und 57, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 162).

    Wie dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 insoweit zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 168).

    Da diese Werke selbst einen wirtschaftlichen Wert besitzen, haben Zugang und Nutzung zwangsläufig eine wirtschaftliche Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 174).

    Allerdings dürfen diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, und zwar in dem Sinne, dass der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil nicht von dem wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtmäßigen Nutzung des betreffenden Werks zu unterscheiden oder zu trennen sein und keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erzeugen darf, der über denjenigen hinausgeht, der sich aus dieser Nutzung des geschützten Werks ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 175).

    Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Vervielfältigungshandlungen, wenn sie alle Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllen, weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzen können (vgl. Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 181).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-302/10
    Der Gerichtshof beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, Slg. 2009, I-6569), in dem er erstens entschied, dass eine Handlung, die im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug zu speichern und auszudrucken, unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallen kann, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 55, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 26).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

    Wie insoweit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 168, und Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 42).

    Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 44 und 45), festgestellt, dass die Erstellung einer Zusammenfassung von Zeitungsartikeln, obwohl sie von den Inhabern der Urheberrechte an diesen Artikeln nicht zugelassen worden war, nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt war, so dass die fragliche Nutzung nicht als rechtswidrig angesehen werden konnte.

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Dies setzt voraus, dass der sich aus der vorübergehenden Vervielfältigungshandlung ergebende wirtschaftliche Vorteil nicht von dem wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtmäßigen Nutzung des betreffenden Werks zu unterscheiden oder zu trennen ist und keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erzeugt, der über denjenigen hinausgeht, der sich aus dieser Nutzung des geschützten Werks ergibt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 RL 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 175 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 50 - Infopaq II).

    Ein aus einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung gezogener Vorteil ist verschieden und abtrennbar, wenn der Urheber dieser Handlung aus der wirtschaftlichen Verwertung der vorübergehenden Vervielfältigungen selbst Gewinne erzielen kann (vgl. EuGH, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 52 - Infopaq II).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

    Diese Voraussetzung erfordert, dass zwei Merkmale kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, und zum anderen, dass die Vervielfältigungshandlung notwendig in dem Sinne ist, dass das betreffende technische Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren könnte (vgl. Urteil Infopaq International, EU:C:2009:465, Rn. 61, und Beschluss Infopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich, da Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht näher bestimmt, in welchem Stadium des technischen Verfahrens die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erfolgen müssen, nicht ausgeschlossen werden, dass solche Handlungen das Verfahren einleiten oder beenden (Beschluss Infopaq International, EU:C:2012:16, Rn. 31).

    Ferner weist nach der Rechtsprechung nichts in dieser Bestimmung darauf hin, dass das technische Verfahren kein menschliches Eingreifen einschließen darf und es insbesondere ausgeschlossen wäre, dass dieses Verfahren manuell in Gang gesetzt oder beendet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Infopaq International, EU:C:2012:16, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

    29 Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 57), und Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 181).
  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

    Ob diese Vervielfältigungen gemäß § 44a UrhG als vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlaubt wären (so die Antragsgegnerin unter Verweis u.a. auf EuGH, Urt. v. 5.6.2014 - C 360/13, GRUR 2014, 654 Tz. 63 - PRCA / NLA ) oder wegen fehlenden Einverständnisses der Antragstellerin in die werbefreie Nutzung als nicht rechtmäßige und zudem wirtschaftlich eigenständige Nutzungen von § 44a UrhG nicht erfasst werden würden (so die Antragstellerin unter Verweis u.a. auf EuGH GRUR Int 2012, 336 Rz. 52-54 - Infopaq), kann dahinstehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-393/16

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne - Vorlagefrage Gemeinsame

    31 Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 44 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-201/13

    Deckmyn und Vrijheidsfonds - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht - Art. 5 Abs. 3

    8 - Beschluss Infopaq International (C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27); Urteile Painer (C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109), Infopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57), Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162) und Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 101).
  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Hierzu muss klargestellt werden, dass sich im Kontext des Markenrechts die Originalität nicht wie im Kontext des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 37, und Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22) auf die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers beziehen kann.
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