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   EuGH, 17.01.2013 - C-543/11   

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https://dejure.org/2013,108
EuGH, 17.01.2013 - C-543/11 (https://dejure.org/2013,108)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - C-543/11 (https://dejure.org/2013,108)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - C-543/11 (https://dejure.org/2013,108)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 - Unbebautes Grundstück - Baugrundstück - Begriffe - Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Woningstichting Maasdriel

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 - Unbebautes Grundstück - Baugrundstück - Begriffe - Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau - Befreiung von der Mehrwertsteuer

  • EU-Kommission

    Woningstichting Maasdriel

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 - Unbebautes Grundstück - Baugrundstück - Begriffe - Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau - Befreiung von der Mehrwertsteuer“

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Neubau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau: MWSt. fällig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lieferung eines Grundstücks mit einem ? zu einem späteren Zeitpunkt abgerissenen ? aufstehenden Gebäude ist nicht als Grundstückslieferung steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Neubau

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Lieferung eines unbebauten Grundstücks

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Woningstichting Maasdriel

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - ...

Papierfundstellen

  • DB 2013, 158
  • DB 2013, 159
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-543/11
    Daher bedeutet diese Regel enger Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 135 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die erklärte Absicht der Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit eines Umsatzes im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines solchen Vorgangs zu berücksichtigen ist, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird (Urteil J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass der Fortschritt der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung zu diesen Anhaltspunkten gehört (Urteil J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, Randnr. 34), können daher zu diesen Anhaltspunkten auch der vor diesem Zeitpunkt liegende Abschluss der vom Verkäufer im Hinblick auf einen künftigen Bau durchgeführten Abrissarbeiten oder die Verpflichtung des Verkäufers gehören, solche Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau durchzuführen.

  • EuGH, 28.03.1996 - C-468/93

    Gemeente Emmen / Belastingdienst Grote Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-543/11
    Das vorlegende Gericht weist indessen darauf hin, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. März 1996, Gemeente Emmen (C-468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Grundstücke, die als "Baugrundstücke" anzusehen sind, das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel beachten müssen, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Gemeente Emmen, Randnrn.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-543/11
    Der Gerechtshof te Arnhem entschied unter Verweis auf das Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, Slg. 2009, I-11079), dass der Verkäufer ein unbebautes Grundstück geliefert habe, da zum Zeitpunkt der Lieferung das Gebäude vollständig abgerissen gewesen sei und die Parteien vereinbart hätten, das Parkplatzpflaster auf Rechnung des Verkäufers nach der Lieferung entfernen zu lassen.

    24 und 25, und Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 43).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 17.01.2013 - C-543/11
    Zur Gewährleistung der Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, des grundlegenden Prinzips des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das es zum einen nicht zulässt, gleichartige und infolgedessen miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, und zum anderen, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist es daher erforderlich, dass sämtliche unbebauten Grundstücke, auf denen ein Gebäude errichtet werden soll und die folglich zur Bebauung bestimmt sind, von dieser nationalen Definition erfasst werden.
  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe seien autonom so auszulegen, dass ihnen nicht ihre Wirkung genommen werde, was der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt habe (Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 48, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, EU:C:2009:365, Rn. 15, und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass zu den einschlägigen objektiven Anhaltspunkten, die für die mehrwertsteuerliche Einstufung eines bestimmten Umsatzes zu berücksichtigen sind, auch der Fortschritt der Abriss- oder der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung eines aus dem Grund und einem Gebäude bestehenden Grundstücks, die Nutzung dieses Grundstücks zu diesem Zeitpunkt sowie die Verpflichtung des Verkäufers gehören, solche Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 34, und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 33).

    Bei der Bestimmung der Grundstücke, die als "Baugrundstücke" anzusehen sind, müssen die Mitgliedstaaten das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel beachten, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30).

    Ferner ist, wie sich aus den Urteilen vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20), ergibt, der Verkauf eines Grundstücks, das aus dem Grund und einem Gebäude besteht, dessen Abriss geplant ist, nur dann als ein einheitlicher Umsatz, der die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und nicht die Lieferung eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, anzusehen, wenn bestimmte objektive Umstände wie insbesondere die in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten vorliegen, die zeigen, dass der Verkauf so eng mit dem Abriss des Gebäudes verbunden ist, dass eine Aufspaltung künstlich wäre.

  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Letztere müssen bei der Bestimmung der Grundstücke, die als "Baugrundstücke" anzusehen sind, das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verfolgte Ziel beachten, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sie u. a. die Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität gewährleisten soll, der es zum einen nicht zulässt, gleichartige und miteinander in Wettbewerb stehende Lieferungen von Gegenständen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, und zum anderen, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 31).

    Zur Gewährleistung der Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ist es weiter erforderlich, dass alle unbebauten Grundstücke, auf denen ein Gebäude errichtet werden soll und die folglich zur Bebauung bestimmt sind, von der nationalen Definition des Begriffs "Baugrundstück" erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstiching Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, Woningstiching Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30), und vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 53).

    18 Vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstiching Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    43 Die Vorschriften sind u. a. Gegenstand der Urteile vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 22 bis 36), und vom 13. Juni 2018, Polfarmex (C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 43), sowie der Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:226, Nrn. 23 ff.).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-42/22

    Generali Seguros

    Daher bedeutet diese Regel enger Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).
  • VG Augsburg, 24.03.2014 - Au 7 S 14.30209

    Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht); Keine

    Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-543/11 - juris).
  • VG Augsburg, 03.03.2014 - Au 7 S 14.30137

    Prozesskostenhilfe; Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat

    Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-543/11 - juris).
  • VG Augsburg, 28.02.2014 - Au 7 S 14.30115

    Prozesskostenhilfe; Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat

    Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-543/11 - juris).
  • VG Augsburg, 27.02.2014 - Au 7 S 14.30153

    Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht)

    Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-543/11 - juris).
  • VG Augsburg, 21.02.2014 - Au 7 S 14.30093

    Vorschriften der Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

  • VG Augsburg, 26.02.2014 - Au 7 S 14.30131

    Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht)

  • VG Augsburg, 06.02.2014 - Au 7 S 14.30040

    Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht)

  • VG Augsburg, 05.03.2014 - Au 7 S 14.30133

    Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht); Antrag auf

  • VG Augsburg, 24.02.2014 - Au 7 S 14.30123

    Vorschriften der Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

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