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   EuGH, 17.01.2018 - C-363/16   

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https://dejure.org/2018,315
EuGH, 17.01.2018 - C-363/16 (https://dejure.org/2018,315)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2018 - C-363/16 (https://dejure.org/2018,315)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - C-363/16 (https://dejure.org/2018,315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Für zahlungsunfähig erklärte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Für zahlungsunfähig erklärte ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Für zahlungsunfähig erklärte ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Was die Fälle betrifft, in denen die rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfen von begünstigten Unternehmen, die in Schwierigkeiten sind oder sich in der Insolvenz befinden, zurückzufordern sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Schwierigkeiten die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe unberührt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus diesen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine solche Maßnahme insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Durchführung des Beschlusses über die Rückforderung der rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe wirksam ist, muss sie, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65, vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, der in dem Beschluss genannt ist, dessen Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat und die Kommission müssen gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 4 Abs. 3 EUV zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 67).

  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) (ABl. 2012, L 279, S. 30) und aus dem AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen oder die Kommission jedenfalls nicht angemessen unterrichtet hat.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-454/09

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Mit einer solchen Eintragung kann die Rückforderungspflicht jedoch nur dann erfüllt sein, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können (Urteil vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 36).

    Damit eine solche Maßnahme insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Durchführung des Beschlusses über die Rückforderung der rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe wirksam ist, muss sie, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65, vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Wenn somit der betreffende Mitgliedstaat zu dem in der Rückforderungsentscheidung vorgesehenen Zeitpunkt oder gegebenenfalls zu einem später von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um der Pflicht zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe nachzukommen und insbesondere um die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den betreffenden Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung zu erreichen, ist für die Zwecke des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV davon auszugehen, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Beschluss der Kommission verletzt hat und dass demnach alle anderen Maßnahmen, die nach der gesetzten Frist ergangen sind, für die Beurteilung der Frage, ob dieser Mitgliedstaat alle für die Durchführung dieses Beschlusses zum Zeitpunkt des Ablaufs der von der Kommission gesetzten Durchführungsfrist erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, nicht maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, EU:C:2001:370, Rn. 28).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Was zum einen die zeitlichen Aspekte der Rückforderung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine verspätete Wiedererlangung, d. h. nach Ablauf der festgesetzten Fristen, den Anforderungen aus dem AEU-Vertrag nicht genügt (Urteil vom 12. Dezember 2013, Kommission/Italien, C-411/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:832, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Zu diesem Zweck sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen zu unternehmen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 38).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 91).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-280/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:753, Rn. 28).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 17.01.2018 - C-363/16
    Damit eine solche Maßnahme insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Durchführung des Beschlusses über die Rückforderung der rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe wirksam ist, muss sie, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65, vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung können insbesondere die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus diesen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderungen auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit einer solchen Eintragung kann die Rückforderungspflicht jedoch nur dann erfüllt werden, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 38).

    Daraus folgt, dass die endgültige Einstellung der Tätigkeiten des von einer staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmens nur dann geboten ist, wenn die Rückforderung der Beihilfe in voller Höhe während des Insolvenzverfahrens unmöglich war (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 39).

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36).

    Eine solche Eintragung ist nämlich als grundsätzlich zur Sicherstellung der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung geeignete Maßnahme anzusehen, soweit einer solchen Maßnahme entweder die vollständige Rückerstattung dieser Beihilfen oder die Abwicklung des Unternehmens und die endgültige Einstellung seiner Tätigkeiten folgt, wenn eine solche Rückerstattung während des Insolvenzverfahrens unmöglich ist (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 42).

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    71 Vgl. Urteile vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12).
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